Urteil
18 U 236/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, die den Auftraggeber verpflichtet, eigene Interessenten an den Makler zu verweisen, ist unzulässig und unwirksam.
• Ein Provisionsanspruch des Maklers kann entfallen, wenn dieser seine Treuepflicht gegenüber dem Auftraggeber in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verletzt und dadurch die Gegenpartei täuscht.
• Fehlt es an einer Nachweis- oder Vermittlungsleistung des Maklers oder hat der Makler die Provision durch Verwirkung verloren, besteht kein Anspruch auf Maklercourtage.
Entscheidungsgründe
Keine Provision bei Täuschung durch unwirksame Verweisungsklausel und Verwirkung • Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, die den Auftraggeber verpflichtet, eigene Interessenten an den Makler zu verweisen, ist unzulässig und unwirksam. • Ein Provisionsanspruch des Maklers kann entfallen, wenn dieser seine Treuepflicht gegenüber dem Auftraggeber in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verletzt und dadurch die Gegenpartei täuscht. • Fehlt es an einer Nachweis- oder Vermittlungsleistung des Maklers oder hat der Makler die Provision durch Verwirkung verloren, besteht kein Anspruch auf Maklercourtage. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Maklervertrag über den Verkauf einer Immobilie. In den Vertragsbedingungen war eine Klausel enthalten, wonach der Verkäufer eigene Interessenten an den Makler zu verweisen habe. Vor Vertragsschluss hatte die Sparkasse E dem Verkäufer Kaufinteressenten genannt; ein Mitarbeiter der Sparkasse (G2) kontaktierte daraufhin die Beklagten und wurde an die Klägerin verwiesen. Die Klägerin war bei Besichtigung und Vorbereitung des Notartermins beteiligt; der Kaufvertrag wurde notariell mit den von der Sparkasse benannten Käufern geschlossen. Die Klägerin forderte Provision; die Beklagten bestritten, dass die Klägerin nachgewiesen oder vermittelt habe, und behaupteten, die Klägerin habe sich zu Unrecht in Verhandlungen eingemischt. • Das Berufungsgericht ließ offen, ob die Klägerin formell eine den Voraussetzungen des § 652 BGB genügende Maklertätigkeit erbracht hat. Entscheidend sei, dass die Kaufinteressenten ursprünglich von der Sparkasse nachgewiesen wurden, nicht von der Klägerin. • Vermittlung im gesetzlichen Sinn erfordert ein bewusstes Einwirken auf die Entschließung der anderen Vertragspartei; bloße Informationsweitergabe oder Ermöglichung einer Besichtigung reicht nicht aus. • Unwirksame Hinzuziehungs-/Verweisungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung unzulässig; der Makler kann hierdurch nicht ohne Weiteres Provisionsansprüche auslösen. • Selbst wenn die Klägerin eine erfolgreiche Vermittlung erbracht hätte, führt dies nicht zur Zuerkennung der Provision, weil die Klägerin ihren Provisionsanspruch durch Verwirkung nach § 654 BGB verloren hat. • Die Klägerin hat ihre Vertragspartner über ihre Rechte und Pflichten getäuscht, indem sie eine unzulässige Verweisungsklausel verwendete; dies stellt eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung dar und rechtfertigt die Verwirkung der Provision. • Auch bei fehlender Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel wäre die Klägerin wegen grob fahrlässigen Unkenntnis der einschlägigen Rechtsprechung nicht entlastet; ein Makler muss die rechtlichen Grenzen seines Berufs beachten. • Mangels Anspruchs besteht keine Notwendigkeit, über etwaige Schadensersatzansprüche wegen c.i.c. zu entscheiden. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das landgerichtliche Urteil wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Provisionsanspruch, weil die relevanten Kaufinteressenten von der Sparkasse nachgewiesen wurden und die Klägerin zudem ihren Anspruch durch vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Verletzung ihrer Treuepflicht verwirkt hat. Die verwendete Verweisungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam und durfte nicht zur Auslösung einer Provision führen. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt worden; eine weitergehende Entscheidung über mögliche Schadensersatzansprüche war nicht erforderlich.