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Urteil

13 U 222/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Verkehrsunfall trifft den Fahrer, der die Kontrolle über ein Fahrzeug verliert, Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB. • Ein konkludenter Haftungsverzicht bei Gefälligkeitsfahrten setzt eine übereinstimmende Willenserklärung beider Beteiligten voraus; bloße familiäre Beziehungen genügen nicht. • Wenn ein Mitfahrer (hier der Chauffeur) den Fahrersitz unbefugt an einen Dritten übergibt und dadurch zum Schaden beiträgt, vermindert dies die Haftung des unmittelbar verursachenden Zweitschädigers entsprechend dem gestörten Gesamtschuldnerausgleich. • Kosten eines verlorenen Vorprozesses sind ersatzfähig, wenn der Schädiger den Geschädigten durch unrichtige Angaben veranlasst hat, gegen einen Dritten vorzugehen. • Die privilegierende Arbeitnehmerhaftung kann zur Minderung der Haftung des mitverantwortlichen Schädigers führen, wenn der Mitverursacher als Arbeitnehmer ein Haftungsprivileg genießt.
Entscheidungsgründe
Haftung bei Fahrerwechsel: Zweitschädiger trägt überwiegenden Anteil, Vorprozesskosten ersatzfähig • Bei einem Verkehrsunfall trifft den Fahrer, der die Kontrolle über ein Fahrzeug verliert, Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB. • Ein konkludenter Haftungsverzicht bei Gefälligkeitsfahrten setzt eine übereinstimmende Willenserklärung beider Beteiligten voraus; bloße familiäre Beziehungen genügen nicht. • Wenn ein Mitfahrer (hier der Chauffeur) den Fahrersitz unbefugt an einen Dritten übergibt und dadurch zum Schaden beiträgt, vermindert dies die Haftung des unmittelbar verursachenden Zweitschädigers entsprechend dem gestörten Gesamtschuldnerausgleich. • Kosten eines verlorenen Vorprozesses sind ersatzfähig, wenn der Schädiger den Geschädigten durch unrichtige Angaben veranlasst hat, gegen einen Dritten vorzugehen. • Die privilegierende Arbeitnehmerhaftung kann zur Minderung der Haftung des mitverantwortlichen Schädigers führen, wenn der Mitverursacher als Arbeitnehmer ein Haftungsprivileg genießt. Der Kläger ist Eigentümer eines Mercedes S 500, der am 10.01.1997 auf der Autobahn bei Dunkelheit total beschädigt wurde. Fahrer war der Stiefbruder des Klägers (Beklagter); der ursprünglich Fahrende war der als Chauffeur beschäftigte Herr C2. Nach einem Fahrerwechsel unterwegs übernahm der Beklagte das Steuer; kurz darauf kam es zur Kollision mit einem Lkw. Der Kläger, der sich beruflich in Kenia aufhielt, hatte den Chauffeur mit der Fahrt beauftragt; der Beklagte war zuvor als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, jedoch zum Unfallzeitpunkt nicht mehr angestellt. Der Kläger machte Schadensersatz geltend; Ansprüche am Fahrzeugschaden waren an die B-Bank abgetreten. Im Vorprozess gegen den Lkw-Fahrer ergab ein Gutachten, dass der Pkw ins Schleudern geraten und der Beklagte den Unfall verursacht habe. Der Beklagte behauptete, der Fahrerwechsel sei wegen Fahruntüchtigkeit des Chauffeurs erfolgt und wehrte sich gegen Haftung. Das Landgericht gab der Klage statt; die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers führten zur teilweisen Abänderung und Zahlungspflicht des Beklagten in konkret festgesetzter Höhe. • Klage und Prozessstandschaft: Die Abtretung der Ansprüche an die B-Bank und die Ermächtigung zur Prozessführung rechtfertigen die Klage; die Bankvollmacht wurde nicht substantiiert bestritten. • Schadensverursachung: Gutachterliche Erkenntnisse aus dem Vorprozess sind verwertbar; danach hat der Beklagte die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und den Unfall verursacht, sodass Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt ist. • Kein Haftungsverzicht: Ein stillschweigender oder konkludenter Haftungsverzicht bei Gefälligkeitsfahrten setzt wechselseitige Willenserklärungen voraus; solche Erklärungen liegen nicht vor. Familiäre Nähe begründet keinen Verzicht. • Keine GfA-Privilegierung: Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 680 BGB scheidet aus, weil die Fahrttüchtigkeit des Chauffeurs zum Zeitpunkt des Eingreifens nicht feststellbar war und der Beklagte selbst eingeräumt hat, der Chauffeur sei fahrtüchtig gewesen. • Kein Arbeitnehmerhaftungsprivileg für Beklagten: Der Beklagte war zum Unfallzeitpunkt nicht Arbeitnehmer des Klägers; Nachwirkungen eines früheren Arbeitsverhältnisses genügen nicht, um die Haftung zu begrenzen. • Mitverschulden des Chauffeurs und Haftungsminderung: Der Chauffeur C2 gab unbefugt das Steuer an den Beklagten ab und hat dadurch mitverursacht; wegen seines haftungsprivilegierten Status als in Ausübung oder in Nachwirkung eines Arbeitsverhältnisses stehender Chauffeur wird seine Haftung als nur leichte Fahrlässigkeit eingestuft. • Gestörter Gesamtschuldnerausgleich: Wegen der unterschiedlichen Verschuldensgrade werden die Haftungsanteile zwischen Beklagtem und Chauffeur nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs zu 2/3 (Beklagter) zu 1/3 (Chauffeur) verteilt; daraus ergibt sich die konkret zu zahlende Schadenshöhe. • Ersatz der Vorprozesskosten: Der Beklagte ist auch für die vergeblichen Kosten des Vorprozesses haftbar, weil er durch unrichtige Angaben zum Unfallhergang den Kläger veranlasst hat, den Lkw-Fahrer zu verklagen; diese Kosten sind nicht wegen Arbeitnehmerprivilegierungen oder Mitverschuldensminderungen des Chauffeurs zu kürzen. • Zins- und Kostenentscheidung: Zinsen stehen dem Kläger zu; die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt und ein offensichtlicher Schreibfehler im Tenor berichtigt. Der Beklagte wurde verurteilt, an die B-Bank 49.934,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.06.1999 und an den Kläger 5.034,51 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.06.1999 zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Insgesamt ist der Klageanspruch in Höhe von 54.968,89 DM begründet. Die Haftung des Beklagten wurde gemindert, weil der Chauffeur C2 durch unbefugte Überlassung des Steuers mitverursacht hat; dessen privilegierte Stellung führte zu einer Haftungsaufteilung von 2/3 zu Lasten des Beklagten und 1/3 zu Lasten des Chauffeurs. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 58 % und der Kläger zu 42 %. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.