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Urteil

13 U 19/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unfallbedingten Verletzungen steht dem Geschädigten Schmerzensgeld zu (§§ 823, 847 BGB). • Eine erhebliche Alkoholisierung des Schädigers wirkt schmerzensgelderhöhend. • Bei Schmerzensgeldbemessung sind Schwere der Verletzungen, Dauer der Behandlung, bleibende Schäden, Verdienstausfall, Verschulden und Versicherungsverhältnisse zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Alkoholisierter Abbiegeunfall: Schmerzensgeld wegen erheblicher Verletzungen und Verschulden des Fahrers • Bei unfallbedingten Verletzungen steht dem Geschädigten Schmerzensgeld zu (§§ 823, 847 BGB). • Eine erhebliche Alkoholisierung des Schädigers wirkt schmerzensgelderhöhend. • Bei Schmerzensgeldbemessung sind Schwere der Verletzungen, Dauer der Behandlung, bleibende Schäden, Verdienstausfall, Verschulden und Versicherungsverhältnisse zu berücksichtigen. Der Kläger wurde am 04.05.1997 beim Abbiegen eines Pkw erheblich verletzt; der Pkw-Führer (Beklagter zu 1) hatte beim Abbiegen die Vorfahrt des klägerischen Krads wegen alkoholischer Beeinflussung (Blutalkohol 2,26 ‰) missachtet. Die Beklagten sind unstreitig haftpflichtig; sie zahlten vorprozessual 8.000 DM Schmerzensgeld und regulierten überwiegende materielle Schäden. Der Kläger verlangte weiteres Schmerzensgeld, Ersatz für eine eingestellte Ersatzkraft auf dem landwirtschaftlichen Betrieb und Feststellung der Ersatzpflicht. Das Landgericht sprach die Feststellung aus und verurteilte die Beklagten zu 22.000 DM Schmerzensgeld; die Beklagten rügten die Höhe und verlangten insgesamt 15.000 DM. In der Berufung reduzierte der Senat das Schmerzensgeld unter Anrechnung der Vorleistung auf insgesamt 20.000 DM, so dass noch 12.000 DM zu zahlen sind. • Haftung: Die Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus §§ 823 Abs.1, 823 Abs.2, 847, 421 BGB und § 3 Nr.1, Nr.2 PflVG; die Beklagten haften für die Verletzungen durch das schuldhafte Verhalten des Fahrers. • Bemessungszweck: Schmerzensgeld dient dem Ausgleich physischer und psychischer Beeinträchtigungen und soll dem Geschädigten Erleichterungen ermöglichen; zu berücksichtigen sind Art, Umfang und Dauer der Beschwerden, Schmerzen, Verschulden, wirtschaftliche Verhältnisse und bestehende Haftpflichtversicherung. • Erhöhung wegen Alkohol: Eine erhebliche Alkoholisierung des Schädigers ist regelmäßig schmerzensgelderhöhend; hier ergab sich aus der Blutalkoholkonzentration von 2,26 ‰ und dem Verhalten eine erhöhte Vorwerfbarkeit und zusätzliche Gefährdung. • Tatsächliche Verletzungsfolgen: Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen (zwölffacher Speichenbruch, Schulterverletzungen, Schädelhirntrauma), stationäre Behandlungen einschließlich osteosynthetischer Versorgung, Metallentfernung sowie bleibende Bewegungseinschränkungen und Gefahr von Früharthrosen; zeitweise 100% Arbeitsunfähigkeit, danach stufenweise Besserung bis volle Arbeitsfähigkeit ab 09.08.1997. • Abwägung und Vergleichsmaßstäbe: Unter Würdigung der Schwere der Verletzungen, der Heilbehandlungen, des Dauerschadens und der Alkoholkomponente hielt der Senat 20.000 DM als angemessenen Gesamtbetrag für Schmerzensgeld für erforderlich und ausreichend. • Anrechnung vorprozessualer Zahlung: Von den insgesamt festgestellten 20.000 DM ist die vorprozessuale Zahlung von 8.000 DM anzurechnen; daher verbleiben 12.000 DM zuerkennt. • Zinsanspruch und Nebenentscheidungen: Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe steht zu; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften (§§ 91,92,708 Nr.10,546 Abs.2). Der Senat hat die Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und das Schmerzensgeld auf insgesamt 20.000 DM festgesetzt. Unter Anrechnung der vorprozessual geleisteten 8.000 DM sind die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 12.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.12.1998 zu zahlen. Die Feststellungsklage wurde bestätigt; weitere Klageanträge wurden abgewiesen. Die Entscheidung beruht auf der unstreitigen Haftung, dem erheblichen Verschulden des alkoholisierten Fahrers und der Schwere sowie den bleibenden Folgen der Verletzungen, weshalb eine schmerzensgelderhöhende Berücksichtigung der Alkoholisierung erfolgte.