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Beschluss

3 Ss 236/08

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2000:0618.3SS236.08.00
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Leitsätze

Es ist grundsätzlich - bei ansonsten rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen - rechtlich (noch) nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht nicht näher begründet, warum es auf eine lediglich um drei Monate geringere Gesamtfreiheitsstrafe als das Amtsgericht erkannt hat (2 Jahre 9 Monate statt drei Jahre), obwohl 100 von 105 Fällen (nicht betroffen: die Einsatzstrafe), die noch Gegenstand der amtsgerichtlichen Verurteilung waren, nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden sind und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsurteils waren.

Tenor

Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittel trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist grundsätzlich - bei ansonsten rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen - rechtlich (noch) nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht nicht näher begründet, warum es auf eine lediglich um drei Monate geringere Gesamtfreiheitsstrafe als das Amtsgericht erkannt hat (2 Jahre 9 Monate statt drei Jahre), obwohl 100 von 105 Fällen (nicht betroffen: die Einsatzstrafe), die noch Gegenstand der amtsgerichtlichen Verurteilung waren, nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden sind und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsurteils waren. Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittel trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO). Zusatz: Näherer Erörtertung bedarf nur Folgendes: 1. Das Landgericht hat die Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren, auf die das Amtsgericht erkannt hat, um nur lediglich 3 Monate vermindert, obwohl 100 von 105 Fällen, die noch der erstinstanzlichen Verurteilung zu Grunde lagen (nach dem amtsgerichtlichen Feststellungen betrafen sie den Verkauf von jeweils einem Päckchen Heroin zum Preis von 50 Euro an jeweils denselben Abnehmer), nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden und damit nicht mehr Gegenstand der Aburteilung waren. Eine nähere Begründung für diese eher geringe Milderung hat das Landgericht im Rahmen einer im übrigen rechtlich nicht zu beanstandenen Strafzumessung nicht gegeben und aus den Einzelstrafen von viermal sechs Monaten und einer Einsatzsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten erkannt. 2. Hierin liegt kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagen. In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwar verlangt, dass, wenn ein später entscheidender Tatrichter trotz Vorliegens von Umständen, die das Tatgeschehen in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, auf eine gleich hohe Strafe erkennt, wie der frühere Tatrichter, er dies eingehend zu begründen hat. Grund hierfür ist, dass der Angeklagte einen Anspruch darauf hat, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird, da anderenfalls die spezialpräventive Wirkung der Verurteilung in Frage gestellt sein kann (BGH NStZ 1982, 507; OLG Hamm Beschl. v. 12.07.2004 – 2 Ss 261/04; OLG Zweibrücken Beschl. v. 25.05.1992 – 1 Ss 85/92). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Gesamtfreiheitsstrafe nach Wegfall von 100 Einzeltaten, für das Amtsgericht jeweils eine Einzelstrafe von einem Jahr erkannt hatte, um drei Monate abgesenkt und nicht auf die gleiche Strafe wie das Amsgericht erkannt. Die Einsatzsstrafe war von der Einstellung nicht betroffen. Da sich bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB eine Vielzahl gleichgearteter Einzelstrafen für gleichgeartete Delikte (wie hier) nur geringfügig strafschärfend auswirken (vgl. Rissing-van Saan in: LK 12. Aufl. § 54 Rdn. 12, 14), wirkt sich ihr Wegfall umgekehrt auch nur in vergleichsweise geringem Maße strafmildernd aus. Dass das Landgericht hier seinen Ermessensspielraum überschritten hat oder sich die – wenn auch nicht gerade milde – Strafe von ihrer Zweckbestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, löst, ist nicht erkennbar.