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Urteil

6 U 116/99

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2000:0626.6U116.99.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 20. Januar 1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.008,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.08.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den Schaden der Klägerin aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung, der B Versicherungs-AG zur Schaden-Nr. #####, zur Hälfte zu ersetzen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Kosten der 2. Instanz tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagten zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 10.000,00 DM.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 20. Januar 1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.008,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.08.1998 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den Schaden der Klägerin aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung, der B Versicherungs-AG zur Schaden-Nr. #####, zur Hälfte zu ersetzen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten der 1. Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten der 2. Instanz tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagten zu 4/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Parteien: unter 10.000,00 DM. Entscheidungsgründe: I. Als Erbin ihres am 03.04.2000 verstorbenen Ehemannes verlangt die Klägerin Schadensersatz aus Anlaß eines Verkehrsunfalls, der sich am 02.05.1998 gegen 11.10 Uhr in H ereignete. Mit seinem Pkw Mercedes fuhr Herr O die rechte von zwei Richtungsfahrspuren in nördlicher Richtung stadtauswärts. Der Beklagte zu 2) bog mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw Toyota der Beklagten zu 1) von dem östlich der H-Straße gelegenen Parkplatz der Firma V kommend auf die H-Straße ein, um diese ebenfalls in nördlicher Richtung zu befahren. Der Mercedes stieß mit der Front gegen das Heck des Toyota. Zur Begründung der noch von ihm erhobenen Klage hat Herr O ausgeführt, er sei ca. 50 km/h schnell gefahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der H-Straße 70 km/h betrage. Bis zur Kollision, die er trotz sofortiger Vollbremsung nicht mehr habe vermeiden können, sei der Beklagte zu 2) auf der H-Straße allenfalls 50 bis 100 m weit gefahren. Die Beklagten haben behauptet, der Toyota habe bis zum Unfall auf der H-Straße schon eine Strecke von 200 bis 300 m zurückgelegt gehabt, und zwar mit eingeschalteter Warnblinkanlage bei einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h, weil der Beklagte zu 2) auf seinen mit einem weiteren Pkw nachfolgenden Vater gewartet habe. Sie haben Unachtsamkeit des Herrn O als alleinige Unfallursache angesehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Da sich der Unfall mindestens 50 m von der Ausfahrt entfernt ereignet habe, handele es sich um einen von Herrn O allein verschuldeten Auffahrunfall, bei dem eine Haftung der Beklagten entfalle. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese nach Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung nur noch Ausgleich des restlichen Schadens sowie die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten begehrt, den Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung zu ersetzen. Sie behauptet nunmehr, der Unfall habe sich am Ende des ersten Mittelstreifens nördlich der Grundstücksausfahrt ereignet. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung und meinen, die Klägerin sei an die erstinstanzlichen Angaben zum Kollisionsort gebunden. II. Die Berufung hat zum Teil Erfolg. 1. Gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG, 1922 BGB steht der Klägerin ein Anspruch auf hälftigen Ersatz des Schadens zu, der durch die Beschädigung des Mercedes bei dem Unfall vom 02.05.1998 verursacht worden ist. Keine der Parteien hat den Beweis dafür erbringen können, daß der Unfall für einen der Beteiligten Fahrer im Sinne des § 7 StVG unabwendbar gewesen ist. Die Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsfaktoren gemäß § 17 StVG führt zu hälftiger Haftung der Beklagten, weil die einfache Betriebsgefahr der an dem Unfall beteiligten Pkw gleichhoch zu veranschlagen ist und nicht festgestellt werden kann, daß die Betriebsgefahr eines der beiden Pkw durch Fehlverhalten des Fahrers gesteigert war. Nach dem Berufungsvortrag der Klägerin würde der Unfall darauf beruhen, daß der Beklagte zu 2) beim Ausfahren aus einem Grundstück entgegen § 10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen hat. Denn danach soll es zur Kollision schon kurz nach dem Ende des ersten weißen Mittelstrichs nördlich der Grundstücksausfahrt, jedenfalls nicht weiter als 16 m von der Grundstücksausfahrt entfernt gekommen sein. Abgeschlossen ist das Ausfahren aus einem Grundstück grundsätzlich aber erst dann, wenn das entsprechende Fahrzeug in zügiger Fahrt selbst zum fließenden Verkehr gehört. Davon, daß Herr O durch das Einfahren der Beklagten zu 2) nicht mehr an Reaktion abverlangt worden wäre, als lediglich eine leichte Angleichbremsung, kann nach dem jetzigen Vortrag der Klägerin nicht ausgegangen werden. Hat sich der Unfall jedoch, wie die Beklagten behaupten, mindestens 50 m von der Grundstücksausfahrt entfernt ereignet, dann allerdings gehörte der Pkw der Beklagten zu 1) schon zum fließenden Verkehr auf der H-Straße. Als entscheidende Unfallursache wäre dann Fehlverhalten des Herrn O anzusehen, wie das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibt ungeklärt, ob sich die Kollision an der von der Klägerin bezeichneten Stelle oder in dem von den Beklagten angegebenen Bereich ereignet hat. Unter diesen Umständen steht nicht einmal ein Sachverhalt fest, aus dem nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins auf Unfallverschulden eines der beiden Fahrer geschlossen werden könnte. Ausgeschlossen werden kann allerdings die erstinstanzliche Darstellung der Beklagten, wonach der Beklagte zu 2) schon 200 m bis 300 m weit von der Ausfahrt entfernt gewesen sein soll, als Herr O auffuhr. An dieser Entfernungsangabe halten die Beklagten im Berufungsverfahren nicht fest. Als unzutreffend erweist sich ferner die Behauptung der Beklagten, der Beklagte zu 2) sei im Zeitpunkt des Unfalles äußerst rechts gefahren. Denn nach der von dem Sachverständigen T aus den Fahrzeugschäden abgeleiteten Anstoßkonfiguration befand sich der auffahrende Mercedes noch deutlich weiter rechts als der Toyota. Die Zeugin T3, die sich als Beifahrerin des Beklagten zu 2) hinten rechts im Pkw der Beklagten zu 1) befunden hat, hat nicht beschreiben können, wie lange der Beklagte zu 2) vor der Kollision bereits auf der H-Straße gewesen ist und an welcher Stelle der Toyota nach dem Unfall gestanden hat. Ihre Aussage, die grünen Pfeile der Warnblinkanlage hätten am Amaturenbrett bereits viele Male geblinkt gehabt, deutet allerdings ebenso auf eine größere Entfernung zwischen Ausfahrt und Kollisionsort hin wie die Bekundungen der Zeugen T und T2. Diese Zeugen, Vater und Schwester des Beklagten zu 2), haben die Fahrzeugkollision zwar nicht direkt beobachtet, weil sie sich in einem Pkw befanden, der im Unfallzeitpunkt noch nicht auf die H-Straße eingefahren war, sondern noch im Bereich der Ausfahrt stand. Der Zeuge T hat aber ausgesagt, nach dem Unfall habe der Pkw der Beklagten zu 1) 70 bis 90 m von der Ausfahrt entfernt gestanden. Und die Zeugin T2 hat auf den bei der Akte befindlichen Fotos als Stand des Toyota nach dem Unfall eine Stelle gezeigt, die von der Ausfahrt ca. 40 m entfernt sein dürfte. Den somit eher für die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten sprechenden Aussagen der Zeugen T3 und T steht jedoch die Aussage des Zeugen L entgegen. Auch dieser Zeuge hat zwar den Unfallhergang nicht beobachtet, sondern ist erst nach dem Unfall eingetroffen. Er hat aber bekundet, der Mercedes des Herrn O habe, woran er, der Zeuge, sich noch gut erinnern könne, über einem Gulli am Straßenrand gestanden. Bei nachträglicher Ausmessung der Stelle habe sich herausgestellt, daß die Entfernung dieses Standortes von der Ausfahrt ca. 16 m, jedenfalls keine 20 m betragen habe. Gründe, den Aussagen der Zeugen T und T3 oder der Aussage L den Vorzug zu geben, bestehen nicht. Es läßt sich auch aus technischer Sicht nicht klären, welche der Aussagen die zutreffende ist. Denn Anknüpfungspunkte wie Blockierspuren oder Unfallsplitter fehlen. Im übrigen lassen sich die Fahrzeugschäden, wie der Sachverständige T ausgeführt hat, sowohl mit einem Kollisionsort im Ausfahrtbereich in Einklang bringen als auch mit einer Kollision 50 m und mehr davon entfernt. Für die Entscheidung des Senats wäre unter diesen Umständen nur dann von einer Entfernung des Kollisionsortes mindestens 50 m von der Ausfahrt entfernt auszugehen gewesen, wenn die Klägerin an den entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag gemäß §§ 288, 532 ZPO gebunden wäre. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 15.10.1998, in dem es unter Bezugnahme auf die Klageerwiderung heißt, der Beklagte zu 2) könne bis zur Kollision mit dem Toyota nicht 200 bis 300 m sondern allenfalls 50 bis 100 m zurückgelegt haben, können nicht als bindendes Geständnis bezüglich einer Mindestentfernung von 50 m gewertet werden. Denn dabei handelt es sich erkennbar lediglich um die Wiedergabe des Ergebnisses einer überschlägigen groben Schätzung. Im übrigen ist die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht auf die Wiedergabe ihres Vortrags im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgelegt, sondern kann ihre Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren als zweiter Tatsacheninstanz auch auf neues Vorbringen stützen, soweit dies nicht im Einzelfall, etwa wegen Verspätung, ausgeschlossen ist. Daß die Klägerin die Entfernung zwischen Kollisionsort und Ausfahrt nunmehr mit weniger als 50 m angibt, beruht darauf, daß auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil hin jetzt erstmals konkrete Messungen vorgenommen und auf diese Weise neue Erkenntnisse gewonnen worden sind. 2. Die Hälfte des Gesamtschadens, zu dem auch die Rabattverluste infolge der Inanspruchnahme der auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin übergegangenen Kaskoversicherung gehören, haben die Beklagten der Klägerin somit zu ersetzen. Demgemäß war dem Feststellungsbegehren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange stattzugeben. Ferner waren der Klägerin 4.008,54 DM zuzusprechen. Dieser Betrag errechnet sich, nachdem die Leistungen der Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen worden sind, bei Beachtung des Quotenvorrechtes gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG. Der von der Kaskoversicherung erfaßte Sachschaden setzt sich in der vorliegenden Sache aus Reparaturkosten, Minderwert und Sachverständigenkosten zusammen. Er beträgt unstreitig 14.547,55 DM, so daß die Beklagten bei hälftiger Haftung 7.273,78 DM an die Klägerin zu zahlen hätten. Nachdem die Kaskoversicherung 11.134,01 DM gezahlt hat, verbleibt jedoch nur noch ein offener Restbetrag von 3.413,54 DM, den die Beklagten der Klägerin vollständig auszugleichen haben. Der nicht von der Kaskoversicherung abgedeckte Schaden der Klägerin setzt sich aus Nutzungsausfallentschädigung, Urlaubsstorno und Nebenkosten zusammen. Es geht insoweit um insgesamt 1.190,00 DM, wovon die Beklagten die Hälfte, als 595,00 DM übernehmen müssen. Insgesamt ergibt sich somit ein Zahlungsanspruch von 4.008,54 DM (3.413,54 DM + 595,00 DM). 3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 546 ZPO.