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Urteil

27 U 55/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein notarieller Kauf- und Abtretungsvertrag über Geschäftsanteile ist wirksam, wenn der vertretene Verpflichtungsteil durch nachfolgende Genehmigung des Vertretenen zumindest teilweise wirksam geworden ist. • Eine Genehmigung nach § 178 Abs. 1 BGB kann teilbar sein; eine Teilgenehmigung macht den genehmigten Vertragsteil wirksam, wenn die Parteien auch über diesen Teil hätten abschließen wollen (§ 139 BGB). • Formmängel des einen Vertragsteils (hier: Regelung über Parzelle E) führen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten notariellen Vertrags, wenn dieser Teil wirtschaftlich unerheblich war und die Parteien den Vertrag ohne diesen Teil geschlossen hätten. • Aus einem wirksamen notariellen Kaufvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung zur Freistellung von Bürgschaften; Nichterfüllung berechtigt zur Zahlungsklage und zu Zinsen nach vertraglicher Vereinbarung.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit teilweiser Genehmigung notarieller Übertragungsvereinbarung und Freistellungsanspruch • Ein notarieller Kauf- und Abtretungsvertrag über Geschäftsanteile ist wirksam, wenn der vertretene Verpflichtungsteil durch nachfolgende Genehmigung des Vertretenen zumindest teilweise wirksam geworden ist. • Eine Genehmigung nach § 178 Abs. 1 BGB kann teilbar sein; eine Teilgenehmigung macht den genehmigten Vertragsteil wirksam, wenn die Parteien auch über diesen Teil hätten abschließen wollen (§ 139 BGB). • Formmängel des einen Vertragsteils (hier: Regelung über Parzelle E) führen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten notariellen Vertrags, wenn dieser Teil wirtschaftlich unerheblich war und die Parteien den Vertrag ohne diesen Teil geschlossen hätten. • Aus einem wirksamen notariellen Kaufvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung zur Freistellung von Bürgschaften; Nichterfüllung berechtigt zur Zahlungsklage und zu Zinsen nach vertraglicher Vereinbarung. Der Kläger veräußerte durch notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 31.07.1998 Geschäftsanteile und eine Kommanditbeteiligung an Beklagte zu 1–3 gegen einen Kaufpreis von insgesamt 4.475.000 DM; Teilzahlungen wurden geleistet, Restkaufpreis blieb offen. Im Innenverhältnis war vereinbart, dass die Beklagten den Kläger von bestimmten Bürgschaftsverpflichtungen freistellen. Der auf Seiten des Klägers zeichnende Vertreter hatte keine Vollmacht; der Kläger genehmigte den Vertrag notariell beglaubigt am 05.08.1998 jedoch mit Einschränkung des Punktes F Nr. 5 (Herausparzellierung der Parzelle „E“). Die Beklagten erklärten später eine Annahme eines vermeintlich neuen Angebots. Der Kläger klagte auf Restkaufpreis und Freistellung von Bürgschaften; das Landgericht wies die Klage wegen angeblicher Unwirksamkeit des Vertrags ab. Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die Genehmigung wirke formfrei und jedenfalls teilwirksam, F Nr. 5 sei redaktionell fehlerhaft und wirtschaftlich unerheblich, daher sei der Vertrag insgesamt wirksam. • Der Vertrag ist wirksam: Die Genehmigung nach § 177, 178 BGB wurde durch die Erklärung des Klägers vom 05.08.1998 wirksam erteilt; sie bedarf nicht der Form des beurkundeten Rechtsgeschäfts (§ 182 Abs.2 BGB). • Teilgenehmigung genügt: Eine Genehmigung kann teilbar sein; die Teilgenehmigung macht den genehmigten Teil wirksam, wenn die Parteien auch über diesen Teil hätten abschließen wollen (Grundsatz der Teilbarkeit, § 139 BGB). • Wesentlichkeit des strittigen Vertragsteils: Die Regelung zu Parzelle E war wirtschaftlich unerheblich im Verhältnis zum übrigen Vertragsgegenstand (Gesellschaftsanteile, Freistellungsverpflichtungen). Indizien (vorherige Entwürfe, Annahmeerklärung der Beklagten, Teilzahlungen) sprechen dafür, dass die Parteien den Vertrag ohne F Nr. 5 geschlossen hätten. • Keine Erforderlichkeit weiterer Beweisaufnahmen: Die Umstände und Erklärungen der Parteien schließen berechtigte Zweifel an der Teilwirksamkeit aus, sodass ergänzende Zeugenvernehmungen entbehrlich waren. • Freistellungsanspruch: Aus dem wirksamen Vertrag folgt die Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung von Bürgschaften gemäß vertraglicher Vereinbarung; hinsichtlich bestimmter Bürgschaften ist die Freistellung noch nicht erfolgt, sodass Zahlungspflichten bestehen. • Erledigungserklärung: Einige Freistellungsansprüche haben sich im Verlaufe des Prozesses erledigt; dies ist als erledigt festzustellen, soweit schlüssig dargelegt. • Zinsen und Nebenentscheidungen: Der Zinsanspruch folgt aus der notariellen Vereinbarung; Kosten- und Vollstreckungsregelungen stützen sich auf §§ 91, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat den notariellen Vertrag vom 31.07.1998 als wirksam angesehen und den Kläger im Umfang der noch offenen Kaufpreisforderungen verurteilt: Beklagter zu 1) zur Zahlung von 990.000,00 DM, Beklagte zu 2) und 3) jeweils zur Zahlung von 742.500,00 DM nebst 7 % Zinsen seit 31.07.1998. Die Beklagten werden ferner gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von bestimmten Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber der Dresdner Bank und der Sparkasse B freizustellen; andere ursprünglich geltend gemachte Freistellungsansprüche sind zwischenzeitlich erledigt, sodass dies festgestellt wurde. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Genehmigung des Klägers zumindest als Teilgenehmigung die Wirksamkeit des wesentlichen Vertragsteils begründet und die strittige Regelung über Parzelle E wirtschaftlich unerheblich war. Wegen der vertraglichen Vereinbarung stehen dem Kläger zudem vertragliche Zinsen zu; die Kosten- und Vollstreckungsfolgen wurden entsprechend geregelt.