Urteil
13 U 106/00
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Verkehrsunfall auf dem Seitenstreifen vermindert eigenes fahrlässiges Verhalten des außerhalb des Fahrzeugs befindlichen Geschädigten den Schadensersatzanspruch gemäß § 254 BGB.
• Die Haftungsquote ist nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu bestimmen; hier überwiegt das Verschulden des Lkw-Führers, ein Mitverschulden des Getöteten bleibt aber wirksam.
• Vorgerichtliche Zahlungen sind auf den zu ersetzenden Gesamtschaden anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Mitverschulden bei tödlichem Auffahrunfall auf dem Seitenstreifen mindert Schadensersatz • Bei einem Verkehrsunfall auf dem Seitenstreifen vermindert eigenes fahrlässiges Verhalten des außerhalb des Fahrzeugs befindlichen Geschädigten den Schadensersatzanspruch gemäß § 254 BGB. • Die Haftungsquote ist nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu bestimmen; hier überwiegt das Verschulden des Lkw-Führers, ein Mitverschulden des Getöteten bleibt aber wirksam. • Vorgerichtliche Zahlungen sind auf den zu ersetzenden Gesamtschaden anzurechnen. Die Klägerin verlangt Schadensersatz für den bei einem Autobahnunfall getöteten Ehemann, der seinen fahrbereiten Lastzug auf dem Standstreifen abgestellt hatte und sich außerhalb des Führerhauses nahe der hinteren linken Ecke des Anhängers aufhielt. Der Lastzug stand nachts etwa 40 cm rechts der Fahrstreifenbegrenzung, Beleuchtung und Warnblinker waren eingeschaltet; ein Warndreieck fehlte. Ein von den Beklagten zu 1) geführter Lkw erfasste den Ehemann, der an der Unfallstelle verstarb. Die Klägerin beziffert den Schaden auf 18.579,09 DM; vorgerichtlich wurden 8.389,55 DM gezahlt. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagten rügten Mitverschulden und führten u.a. technische Befunde ins Feld. Das Amtsgericht verurteilte den Lkw-Führer strafrechtlich wegen fahrlässiger Tötung. Im Berufungsverfahren erließ das Oberlandesgericht eine teilige Abänderung des Urteils. • Anspruchsgrundlagen sind §§ 823, 844, 3 PflVersG; die Verschuldenshaftung der Beklagten ist dem Grunde nach gegeben. • Der Verstorbene hat den Unfall nach §§ 254, 823 BGB mitverursacht, weil er sich bei Dunkelheit im Bereich der Seitenleitlinie aufhielt und sich nicht so verhielt, dass er den fließenden Verkehr ständig beobachten und rechtzeitig ausweichen konnte. • Der Sachverständige stellte fest, dass der Lkw des Beklagten in der Annäherungsphase mit seiner rechten Außenkante zwischen 7 und 20 cm auf der Seitenleitlinie stand und der Außenspiegel in den Standstreifen ragte; der Geschädigte befand sich mit dem Körperschwerpunkt im mittleren bis linken Bereich der Seitenleitlinie, weshalb Teile seines Körpers in die Fahrbahn hineinragen konnten. • Bei der Abwägung der Verursachungsanteile gemäß § 254 BGB überwiegt zwar das grobe Verschulden des Beklagten zu 1), doch bleibt ein Mitverschulden des Geschädigten wirksam; die Haftungsquote wird zu 75 % zuungunsten der Beklagten festgelegt. • Die Schadenshöhe ist unstreitig festgestellt (insgesamt 18.579,09 DM); vorgerichtliche Zahlung ist anzurechnen, sodass sich ein Restbetrag von 5.544,77 DM ergibt. Die Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg. Die Klägerin erhält Schadensersatz in Höhe von 5.544,77 DM zuzüglich Zinsen, da die Beklagten wegen des Unfalls insgesamt zu 75 % haften, das Mitverschulden des getöteten Ehemannes aber eine Minderung nach § 254 BGB um 25 % begründet. Die vorgerichtlich geleistete Zahlung von 8.389,55 DM ist auf den Gesamtschaden anzurechnen. Damit ist die ursprüngliche Forderung nicht vollumfänglich durchsetzbar; die Klägerin verbleibt jedoch mit einem Anspruch auf den genannten Restbetrag.