OffeneUrteileSuche
Beschluss

28 W 37/00

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2000:0914.28W37.00.00
2mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin nach einem Wert von 3.000,00 DM zurückgewiesen.

Das Prozeßkostenhilfegesuch der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin nach einem Wert von 3.000,00 DM zurückgewiesen. Das Prozeßkostenhilfegesuch der Gläubigerin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Der verstorbene Ehemann der Gläubigerin, die diesen allein beerbt hat, hat gegen den Schuldner am 12. August 1997 ein rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts Paderborn (6 O 69/97) erwirkt, das den Schuldner verpflichtet, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen über alle zwischen dem 01. Januar 1993 bis 01. Oktober 1995 von ihm abgeschlossenen Geschäfte mit Kunden aus dem Raum G -O -B -P -W -H -B -D -G -B, sowie über nach dem 30. September 1995 abgeschlossene Geschäfte, die der Kläger vermittelt oder eingeleitet oder so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurde (§ 87 Abs.3 S.1 HGB), wobei dieser Auszug folgende Angaben zu enthalten hat: Auftragsdatum, Auftragswert, Warenmenge, Rechnungsbetrag, Kunden mit genauer Anschrift, Stadium der Ausführung des Geschäfts, Provisionssatz, Höhe und Eingangsdatum der Zahlungen, Annullierungen und Retouren sowie Gründe hierfür. Mit einem Schreiben vom 04. Januar 1999 übersandte der Schuldner dem Prozeßbevollmächtigten der Gläubigerin einen von ihm erstellten Buchauszug. Die Gläubigerin hielt diesen Auszug nicht für ausreichend, weil eine vorläufige Auswertung der Unterlagen zeige, daß damit eine vollständige Ermittlung der im fraglichen Zeitraum getätigten Geschäfte, wie im Teilurteil angeordnet, nicht möglich sei. In der Aufstellung sei eine Vielzahl von Rechnungen nicht enthalten, die teilweise in Kopie vorlägen. Weiter habe sie festgestellt, daß eine Vielzahl von Kunden aus der Aufstellung nicht ersichtlich sei. Aus diesem Grunde habe der Schuldner seine Verpflichtungen aus dem Teilurteil nicht erfüllt, und sie sei berechtigt, auf Kosten des Schuldners durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen einen Buchauszug erstellen zu lassen, dem der Schuldner das Betreten und Durchsuchen seiner Geschäftsräume zu gestatten habe. Der Schuldner hat behauptet, der von ihm erstellte Auszug sei vollständig und entspreche den Anforderungen des Teilurteils. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Gläubigerin habe konkret anzugeben, welche Punkte sie beanstande und welche weiteren Angaben sie wünsche, da sie die Aufstellung ein Jahr lang habe prüfen können. Das Landgericht hat das Begehren der Gläubigerin als grob rechtsmißbräuchlich erachtet, da sie erst nach einem Jahr den übersichtlich gestalteten und gut nachvollziehbaren Auszug mit völlig pauschalen Behauptungen in Zweifel gezogen habe. Gegen den am 15. März 2000 zugestellten Beschluß richtet sich die am 27. März 2000 eingegangene und mit einem Prozeßkostenhilfeantrag verbundene sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Sie meint, aufgrund der mit der Krankheit und dem Tod ihres Mannes verbundenen Umstände könne ihr nicht angelastet werden, daß sie sich erst spät mit der Prüfung der Aufstellung habe befassen können. Ferner rügt sie nunmehr konkret, daß in dem Auszug mehrere in früherer Korrespondenz aufgeführte Geschäfte nicht aufgeführt seien. Auch habe ihr Ehemann noch 1995 mit einer Firma W umfangreiche Geschäfte getätigt, die in der Aufstellung vom 04. Januar 1999 nicht enthalten seien. Die Aufstellung weise erhebliche Unzulänglichkeiten auf und es sei ihr nicht möglich, diese auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Diese Unklarheit könne nur durch die mit dem Antrag nach § 887 ZPO geltend gemachte Bucheinsicht ausgeräumt werden. Der Schuldner behauptet weiterhin, die Aufstellung sei vollständig. Er könne nicht erkennen, was noch zu ergänzen sei. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht seien alle Einzelheiten des Auszuges erläutert und konkrete Fragen des Gerichts beantwortet worden. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet. 1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind im Hinblick auf das rechtskräftige Teil-Urteil vom 12. August 1997 erfüllt. Auch die besonderen Voraussetzungen einer Vollstreckung des Titels gemäß § 887 sind gegeben. Insbesondere handelt es sich bei der Erteilung des geschuldeten Buchauszuges um eine vertretbare Handlung im Sinne dieser Vorschrift (BGH NJW-RR 1989, 738, 739; OLG Hamm OLGZ 1967, 410; OLG Köln NJW-RR 1996, 100; vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 887 Rdn. 3 m.w.N.; Baumbauch/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 887 Rdn. 23). 2. Durch die Aufstellung vom 04. Januar 1999 hat der Schuldner jedoch die ihm nach dem Urteil obliegende Verpflichtung erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des bisher zuständigen 14. Zivilsenats, der sich der entscheidende Senat anschließt, darf der auf tatsächlichem Gebiet liegende, nicht auf einer Auslegung des Vollstreckungstitels gestützte Einwand der Erfüllung zwar grundsätzlich im Vollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO nicht berücksichtigt werden; Einwendungen gegen die titulierte Forderung sind vielmehr im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 887 ZPO geltend zu machen (vgl. OLG Hamm MDR 1977, 411; MDR 1983, 850; OLGZ 1985, 222, 225; siehe auch OLG Düsseldorf in MDR 1996, 309; OLG Köln in NJW-RR 1989, 188). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit und -beschleunigung dann, wenn der als Erfüllung zu wertende Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist und es um die Rechtsfrage geht, ob die unstreitig in bestimmter Weise vorgenommene Handlung als Erfüllung zu werten ist (vgl. insoweit auch OLG Köln, MDR 1993, 579). So liegt der Fall hier, weil die Parteien nur darum streiten, ob der von dem Schuldner vorgelegte, dem Inhalt nach unstreitige Auszug eine Erfüllung des titulierten Anspruchs darstellt. Daß die Aufstellung den formalen Anforderungen des Vollstreckungstitels an die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlichen Angaben - Auftragsdatum, Auftragswert, Warenmenge, Rechnungsbetrag, Kunden mit genauer Anschrift, Stadium der Ausführung des Geschäfts, Provisionssatz, Höhe und Eingangsdatum der Zahlungen, Annullierungen und Retouren sowie Gründe hierfür - entspricht, wird von der Gläubigerin nicht in Frage gestellt. Sie erhebt lediglich, zudem erst in der Beschwerdebegründung konkretisierte, einzelne Einwände gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit des Buchauszuges. Diese stehen einem in Auslegung des Vollstreckungstitels festzustellenden Erfüllungseinwand jedoch nicht entgegen. Hat der Unternehmer zur Erfüllung des Anspruches aus § 87 c Abs.2 HGB eine Aufstellung überreicht, dann kann der Handelsvertreter nur dann einen neuen Auszug verlangen, wenn die vorgelegte Aufstellung nicht den formalen, von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an einen Buchauszug entspricht, in sich unverständlich und daher insgesamt unbrauchbar ist (vgl. BGH in LM Nr. 4a zu § 87 c HGB; v. Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar zum HGB, § 87 c Rdn. 46, 47; OLG Frankfurt in NJW-RR 1995, 351). Soweit der Handelsvertreter entgegen der Darstellung des Unternehmers, daß die Aufstellung sämtliche in den Büchern dokumentierten, provisionspflichtigen Geschäfte erfaßt, über die sich ein Buchauszug nur verhalten kann, die Vollständigkeit des Auszuges anzweifelt, steht nicht die formale Vollständigkeit der Auskunft, daß über die angegebenen Geschäfte hinaus keine weiteren in einen Auszug aufzunehmenden Geschäfte in den Büchern verzeichnet sind, in Frage (siehe dazu OLG Frankfurt in NJW-RR 1995, 351), sondern allein die Richtigkeit dieser Auskunft. Zweifel an der Richtigkeit des Auszuges berühren nicht die Erfüllung des Anspruchs aus § 87 c Abs. 2 HGB, sondern sie lösen den weiteren Anspruch auf Bucheinsicht gemäß § 87 c Abs. 4 HGB oder auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 259, 260 BGB aus (BGH in LM Nr. 4a zu § 87 c HGB; v. Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar zum HGB, § 87 c Rdn. 46, 47; OLG Frankfurt in NJW-RR 1995, 351). Dies rechtfertigt es, auch im Vollstreckungsverfahren dann eine Erfüllung des titulierten Anspruchs anzunehmen und zu berücksichtigen, wenn die vorgelegte Aufstellung den im Titel genannten formalen Anforderungen an die für einen Buchauszug notwendigen Angaben genügt und der Unternehmer, wie im vorliegenden Fall erklärt, daß in seinen Büchern keine weiteren Geschäftsvorgänge verzeichnet sind (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 887 Rdn. 23 Buchauszug unter Bezugnahme auf BGH in LM Nr. 4a zu § 87 c HGB; OLG München NJW-RR 1988, 290; ausdrücklich zustimmend für den Fall pauschaler und allgemeiner Zweifel an den Vollständigkeit des Auszuges OLG Köln in NJW-RR 1996, 100; OLG Hamm, NJW 1965, 1387f; OLG Nürnberg, OLGR 1998, 364: Beschränkung der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO auf konkret gerügte Unvollständigkeiten). Daß der vom Schuldner erstellte Auszug völlig unbrauchbar ist, davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Da der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges eine handelsrechtliche Sonderform des Auskunftsanspruches ist, kann im Wege der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur die Erteilung einer formal ordnungsgemäßen Auskunft durchgesetzt werden. Ob diese richtig ist, dh. über die im Auszug angegebenen Geschäfte hinaus keine weiteren Geschäftsvorgänge in den Büchern verzeichnet sind, hat der Gläubiger dann entweder im Wege des § 261 BGB (vgl. insoweit OLG Köln, NJW-RR 1996, 421) oder bei dem Auskunftsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 87c Abs. 2 und 3 HGB im Wege der Bucheinsicht zu überprüfen. Der Buchauszug ist dagegen kein Mittel des Handelsvertreters, um herauszufinden, ob und mit welchen seiner Kunden der Unternehmer provisionspflichtige Geschäfte geschlossen hat (so ausdrücklich OLG Frankfurt a.M. in NJW-RR 1995, 351). Diese Bucheinsicht, bei der sich der Handelsvertreter auch eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchsachverständigen bedienen kann, hat der Gläubiger aber grundsätzlich auf eigene Kosten durchzuführen. Erst wenn sich auf diesem Wege ein unvollständiger oder unrichtiger Buchauszug herausstellt, kann der Gläubiger die Kosten der Buchprüfung im Wege des materiellen Schadensersatzes wegen der Verletzung der Auskunftspflicht geltend machen (vgl. BGHZ 32, 302 [306]; Staub-Brüggemann, 4. Aufl., HGB § 87 c Rdn.24; v. Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar zum HGB, § 87 c Rdn. 78). Soweit die Gläubigerin diese Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Auszuges im Wege der Bucheinsicht hingegen auf Kosten des Schuldners gemäß § 887 ZPO durchsetzen will, kommt dies nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Da die Beschwerde unbegründet ist, konnte der Gläubigerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden.