Urteil
3 U 114/00
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2000:1016.3U114.00.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. April 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. April 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Das angefochtene Urteil war aufzuheben. Es leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln gemäß § 539 ZPO. Ein solcher Mangel liegt zum einen darin, dass die Kammer über erhebliches und unter Beweis gestelltes Vorbringen des Beklagten keinen (Sachverständigen-)Beweis erhoben hat. Allein das begründet einen Verstoß gegen ein Grundprinzip des Zivilverfahrens und stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einen wesentlichen Verfahrensfehler dar (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15.03.2000 – 3 U 246/99 -; vom 13.12.1999 – 3 U 154/99 -; vom 26.04.1999 – 3 U 8/99 -, OLGR Hamm 2000, 222). Der Beklagte hat die anspruchbegründende Tatsache einer fehlerhaften Behandlung stets bestritten, und zwar auch nachdem die Stellungnahme des Gutachters der Zahnärztekammer Nordrhein vorgelegen hat. Der Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Nachbesserung vorgelegen hätten und weiter konkret behauptet, dass es sich bei dem im Gutachten festgestellten Untersuchungsbefund allenfalls um einen aktuellen Befund handeln könne. Der Beklagte schlußfolgert zudem aus den Behandlungsunterlagen, dass ein Behandlungsfehler entweder nicht vorgelegen habe oder aber mit geringen Maßnahmen hätte korrigiert werden können (Seite 2 des Schriftsatzes vom 10.04.2000, Bl. 34 d. A.). Zum anderen liegt ein Verfahrensfehler darin, dass dem Gutachter Dr. C die sachlichen Einwendungen des Beklagten weder zur schriftlichen Stellungnahme vorgelegt worden sind noch der Gutachter hierzu mündlich angehört worden ist. Zu einer solchen Maßnahme bestand schon deshalb Anlass, weil dem Gutachter Dr. C ausweislich seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 24.01.1999 (Bl. 8 – 10 d. A.) die Behandlungsunterlagen des Beklagten nicht vorgelegen haben. Der Senat hat davon abgesehen, gemäß § 540 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden, um einer Partei nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen. Das Urteil beschwert beide Parteien mit weniger als 60.000,00 DM.