Urteil
6 U 61/00
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer nur geringen Streifberührung ohne nennenswerte biomechanische Einwirkung ist der Nachweis einer unfallbedingten Körper- oder Gesundheitsverletzung nicht möglich.
• Psychisch vermittelte Beschwerden nach einem objektiv banalen Unfallereignis erfüllen nur dann den Tatbestand der Körper- oder Gesundheitsverletzung, wenn das Ereignis in seiner Intensität für fast jeden Menschen traumatisch wäre.
• Bestehende psychische oder somatische Vorerkrankungen können den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang entfallen lassen, wenn der Unfallereignis für die spätere Entwicklung nicht ursächlich oder nicht hinreichend erheblich war.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für behauptete HWS-Verletzung bei geringer Streifkollision • Bei einer nur geringen Streifberührung ohne nennenswerte biomechanische Einwirkung ist der Nachweis einer unfallbedingten Körper- oder Gesundheitsverletzung nicht möglich. • Psychisch vermittelte Beschwerden nach einem objektiv banalen Unfallereignis erfüllen nur dann den Tatbestand der Körper- oder Gesundheitsverletzung, wenn das Ereignis in seiner Intensität für fast jeden Menschen traumatisch wäre. • Bestehende psychische oder somatische Vorerkrankungen können den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang entfallen lassen, wenn der Unfallereignis für die spätere Entwicklung nicht ursächlich oder nicht hinreichend erheblich war. Die Klägerin wurde bei einer rechtsseits erfolgten Streifberührung auf einer innerörtlichen Straße mit ihrem Pkw leicht beschädigt. Die Beklagten waren vollständig haftpflichtversichert; der Sachschaden wurde reguliert. Die Klägerin behauptete eine schwere Halswirbelsäulenverletzung mit längeren stationären Behandlungen und anhaltenden Nacken‑ und Kopfschmerzen sowie eingeschränkter Armbewegung und begehrte Schmerzensgeld und Ersatz des Personenschadens. Das Landgericht wies die Klage mangels Nachweises einer unfallbedingten Gesundheitsverletzung ab; die Klägerin legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Die Beklagten bestritten, dass die geringe Kollision eine Verletzung verursachen konnte. Der Senat ließ ein technisches Gutachten erstellen und wertete auch vorgelegte ärztliche Unterlagen und Entlassungsberichte aus. • Technisches Gutachten: Die Kollisionskräfte waren minimal und entsprechen solchen beim Bremsen oder Kurvenfahren; ein heftiger Aufprall oder ein Kontakt von Kopf zur Fensterscheibe ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. • Beweisstand: Aufgrund der geringen biomechanischen Einwirkung ist trotz ärztlicher Atteste der medizinisch‑rechtliche Nachweis einer Unfallverletzung nicht erbracht. • Medizinische Bewertung: Röntgen, MRT und neurologische Untersuchungen ergaben keine aussagekräftigen Befunde; diagnostizierte Steilstellung der HWS ist unspezifisch und häufig unabhängig vom Unfall anzutreffen. • Psychische Faktoren: Akute psychische Reaktionen auf das Unfallerlebnis können physiologische Symptome auslösen, die nicht automatisch krankheitswerterfüllende Verletzungen darstellen. • Fehlzuordnung durch Behandlung: Die behandelnden Ärzte gingen von einer stärkeren biomechanischen Einwirkung aus, womit orthopädische und physikalische Therapien sowie längeres Tragen einer Halskrause möglicherweise iatrogene Chronifizierung gefördert haben. • Kausale Zurechnung: Selbst wenn sich nach dem Unfall chronifizierte Beschwerden entwickelten, kann der ursächliche Zusammenhang mit dem banalen Unfallereignis nicht festgestellt werden; bestehende psychosoziale Belastungen bieten alternative Erklärungen. • Rechtliche Folgerung: Eine Haftung für psychisch vermittelte Primärverletzungen setzt ein für nahezu jedermann traumatisches Ereignis voraus, das hier fehlt; daher ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zu verneinen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Die Klägerin hat den Nachweis einer unfallbedingten Körper‑ oder Gesundheitsverletzung nicht erbracht, weil das technische Gutachten eine nur minimale Biomechanik der Kollision ergab und medizinische Befunde keine belastbare organische Schädigung zeigten. Psychisch vermittelte Beschwerden nach dem objektiv banalen Unfallereignis konnten nicht ursächlich dem Unfall zugerechnet werden; zudem sprechen psychosoziale Vorerkrankungen und eine möglicherweise behandlungsbedingte Chronifizierung gegen eine haftungsbegründende Kausalität. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.