Urteil
24 U 39/00
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gerichtlicher Vergleich ist wirksam, wenn der Widerruf binnen der vereinbarten Frist nicht erfolgt ist.
• Eine außerhalb des Protokolls vereinbarte Fristverlängerung für den Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs ist möglich, solange sie dem Gericht innerhalb der ursprünglichen Frist angezeigt wird.
• Zur Feststellung, ob eine Fristverlängerung für beide Parteien oder nur einseitig vereinbart wurde, bedarf es des glaubhaften Beweises; unzureichende und widersprüchliche Zeugenaussagen können diesen Beweis entkräften.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit gerichtlichen Vergleichs bei nicht bewiesener beiderseitiger Fristverlängerung • Ein gerichtlicher Vergleich ist wirksam, wenn der Widerruf binnen der vereinbarten Frist nicht erfolgt ist. • Eine außerhalb des Protokolls vereinbarte Fristverlängerung für den Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs ist möglich, solange sie dem Gericht innerhalb der ursprünglichen Frist angezeigt wird. • Zur Feststellung, ob eine Fristverlängerung für beide Parteien oder nur einseitig vereinbart wurde, bedarf es des glaubhaften Beweises; unzureichende und widersprüchliche Zeugenaussagen können diesen Beweis entkräften. Der Kläger beauftragte den Beklagten mit Planung und Bauaufsicht eines Einfamilienhauses; es traten erhebliche Wasserschäden auf. Nach vorangegangenen Verfahren schlossen die Parteien am 10.08.1999 einen gerichtlichen Vergleich, mit dem eine Widerrufsfrist bis zum 24.08.1999 vereinbart wurde. Die Parteien vereinbarten offenbar telefonisch am 13.08.1999 eine Verlängerung der Widerrufsfrist; die Korrespondenz der Anwälte meldete diese Vereinbarung dem Gericht. Am 31.08.1999 erklärte der Kläger per Fax den Widerruf des Vergleichs. Das Landgericht stellte fest, der Widerruf sei nicht rechtzeitig, weil eine Verlängerung der Frist zugunsten des Klägers nicht nachgewiesen sei. Der Kläger legte Berufung ein und rügte die Beweiswürdigung und Auslegung der Erklärungen der Anwälte. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; das Landgericht hat zu Recht die Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich festgestellt. • Der Widerruf des Vergleichs ist als aufschiebende Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB zu behandeln; maßgeblich ist die Einhaltung der im Vergleich vereinbarten Widerrufsfrist. • Eine außergerichtliche Vereinbarung zur Verlängerung der Widerrufsfrist ist nach herrschender Auffassung möglich; es genügt, wenn die Fristverlängerung innerhalb der ursprünglichen Widerrufsfrist dem Gericht angezeigt wird. • Entscheidend ist, welche Abrede zwischen den Prozessbevollmächtigten tatsächlich getroffen wurde. Hier war streitig, ob die Verlängerung einseitig zugunsten des Beklagten oder zweiseitig zugunsten beider Parteien galt. • Das Gericht hat Beweis erhoben und die Zeugen befragt; die Aussagen der beteiligten Anwälte waren widersprüchlich und lieferten keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine zweiseitige Verlängerung. • Indizien wie die Schriftsätze der Anwälte und die Handakte des einen Anwalts ließen eine zweiseitige Vereinbarung nicht zweifelsfrei erkennen; die Initiative zur Fristverlängerung ging erkennbar vom Beklagten aus. • Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Klägers, die Verlängerung gelte ausdrücklich auch für ihn, nicht ausreichend bewiesen; der Widerruf vom 31.08.1999 war damit verspätet und der Vergleich wirksam. • Rechtliche Grundlagen und Leitgedanken sind die Vorschriften über Vergleiche und deren Widerruf sowie die allgemeinen Regeln zur Vertragsauslegung und Beweiswürdigung im Zivilprozess (insbesondere § 158 BGB in Verbindung mit zivilprozessualen Grundsätzen). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der gerichtliche Vergleich vom 10.08.1999 ist wirksam, weil kein rechtzeitiger Widerruf binnen der vereinbarten Frist nachgewiesen wurde. Die Anzeige einer Fristverlängerung an das Gericht genügte nicht, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Verlängerung auch zugunsten des Klägers vereinbart worden war. Die Beweisaufnahme ergab widersprüchliche Zeugenaaussagen und keine tragfähigen Indizien für eine zweiseitige Fristverlängerung. Folglich bleibt der Vergleich verbindlich, der Rechtsstreit ist erledigt, und der Kläger trägt die Kosten der Berufung sowie die dem Beklagten entstandenen Kosten entsprechend der Entscheidung.