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Urteil

20 U 83/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anerkenntnis der Berufsunfähigkeitsleistung gemäß § 5 BBUZ, das ohne wirksame Nachprüfung oder Verweisung abgegeben wurde, bindet den Versicherer über den ursprünglich befristeten Zeitraum hinaus. • Eine Leistungszusage des Versicherers ist als Anerkenntnis und nicht als bloße Kulanz anzusehen, wenn der Wortlaut und der Kontext auf Anerkennung der Berufsunfähigkeit schließen lassen. • Die Befristung eines Anerkenntnisses ist nur zulässig hinsichtlich der Frage der Verweisbarkeit auf eine zumutbare andere Tätigkeit; eine befristete Anerkennung der Berufsunfähigkeit selbst ist unzulässig. • Ist ein Vertrag als Neuantrag zu qualifizieren, gelten die zum Zeitpunkt dieses Antrags maßgeblichen Versicherungsbedingungen. • Kommt der Versicherer seiner Darlegungs- und Beweispflicht für eine Verweisung nicht nach, bleiben die Wirkungen des Anerkenntnisses bestehen.
Entscheidungsgründe
Versicherer an Anerkenntnis zu Berufsunfähigkeitsrente gebunden; Befristung nur bei Verweisbarkeit zulässig • Ein Anerkenntnis der Berufsunfähigkeitsleistung gemäß § 5 BBUZ, das ohne wirksame Nachprüfung oder Verweisung abgegeben wurde, bindet den Versicherer über den ursprünglich befristeten Zeitraum hinaus. • Eine Leistungszusage des Versicherers ist als Anerkenntnis und nicht als bloße Kulanz anzusehen, wenn der Wortlaut und der Kontext auf Anerkennung der Berufsunfähigkeit schließen lassen. • Die Befristung eines Anerkenntnisses ist nur zulässig hinsichtlich der Frage der Verweisbarkeit auf eine zumutbare andere Tätigkeit; eine befristete Anerkennung der Berufsunfähigkeit selbst ist unzulässig. • Ist ein Vertrag als Neuantrag zu qualifizieren, gelten die zum Zeitpunkt dieses Antrags maßgeblichen Versicherungsbedingungen. • Kommt der Versicherer seiner Darlegungs- und Beweispflicht für eine Verweisung nicht nach, bleiben die Wirkungen des Anerkenntnisses bestehen. Der Kläger hielt bei der Beklagten eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz (Vertrag 1996) vor, nachdem zuvor (1989) ein Kapitallebensvertrag bestanden hatte. Nach einem Skiunfall im Januar 1998 begehrte der Kläger Rentenzahlungen wegen Berufsunfähigkeit; die Beklagte zahlte zunächst für den Zeitraum 01.02.1998–01.08.1999 und erklärte dies mit Bezug auf § 5 Abs. 2 der Bedingungen. Später sprach die Beklagte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und kündigte den Vertrag; sie behauptete zudem, der Kläger habe vor dem Unfall nicht selbst ausgefahren. Das Landgericht stellte fest, dass die Beklagte zur Zahlung der Rente und zur Beitragsfreistellung verpflichtet sei; die Beklagte legte Berufung ein, gerügt wurde insbesondere die Fortgeltung der Leistungspflicht über den 01.08.1999 hinaus. • Zulässigkeit: Das Feststellungsbegehren für die Zeit ab 01.10.2000 ist nach § 256 ZPO zulässig, weil die Beklagte die Leistungspflicht weiterhin bestreitet. • Vertragliche Grundlage: Der Vertrag von 1996 ist als neuer, eigenständiger Versicherungsvertrag zu qualifizieren und unterfällt den damals geltenden BBUZ-Bedingungen. • Anerkenntniswirkung: Das Schreiben der Beklagten vom 25.08.1998 ist nach Auslegung als Anerkenntnis gemäß § 5 Abs. 2 BBUZ zu verstehen und nicht als bloße Kulanz; der Kontext und Wortlaut belegen eine Anerkennung der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers. • Reichweite der Befristung: Nach § 5 Abs. 2 BBUZ darf ein Anerkenntnis nur hinsichtlich der Frage der Verweisbarkeit zeitlich begrenzt werden; eine befristete Anerkennung der Berufsunfähigkeit selbst ist unzulässig. • Folgen fehlender Nachprüfung/Verweisung: Da die Beklagte weder eine Verweisung auf einen Vergleichsberuf vorgenommen noch ein Nachprüfungsverfahren (§ 7b BBUZ) eingeleitet hat, bleibt sie an das Anerkenntnis über den 01.08.1999 hinaus gebunden. • Rechtsfolge für Zahlungen: Aus dem bindenden Anerkenntnis folgt die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Rente von 2.165,17 DM sowie zur Beitragsfreistellung der Risikolebensversicherung; der Kläger hat die für 01.09.1999–01.09.2000 beanspruchten Leistungen (28.147,21 DM) und Verzugszinsen nach §§ 284, 288 BGB zuerkannt bekommen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger über den ursprünglich genannten Zeitraum hinaus die vertragliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.165,17 DM monatlich zu zahlen und die Risikolebensversicherung beitragsfrei zu stellen, weil ihr Schreiben vom 25.08.1998 als Anerkenntnis nach § 5 BBUZ zu werten ist und die zulässige Befristung nur die Verweisungsfrage betraf. Da die Beklagte keine Verweisung vorgenommen und kein Nachprüfungsverfahren nach § 7b BBUZ eingeleitet hat, bestehen die Wirkungen des Anerkenntnisses fort. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte zur Zahlung von 28.147,21 DM nebst Zinsen gemäß §§ 284, 288 BGB verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.