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Urteil

20 U 248/99

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2000:1201.20U248.99.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. September 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die W GmbH zugunsten der Klägerin auf den Leasingvertrag Nr. ############ 12,705,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 21.5.1999 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugbriefes und der zu diesem Fahrzeug gehörigen Schlüssel.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/4 die Klägerin und zu 3/4 die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. September 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die W GmbH zugunsten der Klägerin auf den Leasingvertrag Nr. ############ 12,705,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 21.5.1999 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugbriefes und der zu diesem Fahrzeug gehörigen Schlüssel. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/4 die Klägerin und zu 3/4 die Beklagte. Entscheidungsgründe: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Entschädigung wegen Diebstahls ihres Leasingfahrzeugs VW Golf, amtliches Kennzeichen #########, in der Zeit vom 19.08., 19.30 Uhr, und 20.08.1997, 7.30 Uhr in M/Tschechien in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es komme auch eine nicht versicherte Unterschlagung durch den damaligen Nutzer des Fahrzeugs, den Zeugen u2, in Betracht. Es könne deshalb dahinstehen, ob das äußere Bild des Diebstahls bewiesen sei oder ob die Beklagte auch wegen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls leistungsfrei sei. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, hatte Erfolg. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung an die Leasinggeberin in Höhe von 12.705,00 DM gemäß §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 I b AKB 95. Sie hat das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls bewiesen. Bereits das Landgericht hat hierzu eine umfassende Beweisaufnahme durchgeführt. Der Senat hat ergänzend die bislang noch nicht vernommene Zeugin T vernommen. Die Zeugen bestätigen die Darstellung der Klägerin, daß das Fahrzeug VW Golf am Abend des 19.08.1997 auf seinem Parkplatz gestanden und am Morgen des 20.08.1997 gegen 7.30 Uhr verschwunden gewesen sei. Insoweit sprechen die Zeugen u2 von einem Zeitpunkt zwischen 11.00 und 12.00 Uhr abends, als sie das Fahrzeug noch gesehen hätten, und die Zeugin U von „kurz nach 24.00 Uhr“. Sie war es auch, die am darauffolgenden Morgen kurz nach 7.00 Uhr das Fehlen des Fahrzeugs bemerkt und daraufhin die Eheleute u2 geweckt habe. Dabei ist bedeutungslos, daß sie auch berichtete, mit einem Nachbarn gesprochen zu haben, der das Fahrzeug noch gegen 6.10 Uhr gesehen habe. Dies ermöglicht nämlich nur, den Diebstahlszeitraum konkreter auf zwischen 6.10 Uhr und etwa 7.00 Uhr festzulegen; die Einvernahme dieses nicht näher benannten Zeugen war dazu aber nicht erforderlich. Denn zum Beweis des äußeren Bildes bedarf es nicht der Vernehmung desjenigen Zeugen, der es als letzter vor dem Diebstahl gesehen hat; erforderlich und ausreichend zur Feststellung des äußeren Bildes, also eines Sachverhalts, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines Versicherungsfalls schließen läßt, ist neben dem Fehlen des Fahrzeugs danach, daß es „zeitnah“ vor dem Diebstahlszeitpunkt vorhanden gewesen ist. „Zeitnah“ zum Diebstahl ist es auch, wenn das Fahrzeug etwa sieben Stunden zuvor an seinem Abstellort vorhanden war. Durchgreifende Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen hatte bereits das Landgericht nicht. Soweit es kleinere Abweichungen zwischen den Bekundungen der verschiedenen vernommenen Zeugen bemerkte, sind dies eher Nebensächlichkeiten, die bei den Aussagen von Zeugen über Ereignisse, die schon Jahre zurückliegen, prinzipiell zu erwarten sind und für sich allein die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht beeinträchtigen. Sie mindern auch den Wert der übrigen Aussagen nicht so weit ab, daß darauf eine Überzeugung nicht mehr gestützt werden könnte. Auch gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen u2 liegen jedenfalls durchgreifende Bedenken nicht vor. Allein die Tatsache, daß er in wirtschaftlich beengteren Verhältnissen gelebt und bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, begründet seine Unglaubwürdigkeit nicht. Insoweit ist ein gewisser Erklärungsnotstand einfühlbar, soweit es um die Existenz der weiteren, mit dem Fahrzeug verschwundenen Gegenstände geht, die möglicherweise in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht erwähnt worden sind. Der Verlust derartiger, nicht versicherter Gegenstände in einer solchen wirtschaftlichen Situation spricht aber eher gegen die Unglaubwürdigkeit des Zeugen. Nach alledem steht das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Kraftfahrzeugdiebstahls gemäß § 12 I Nr. 1 b AKB 95 fest. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende von dem vom BGH entschiedenen Fall VersR 93, 472. Dort war das äußere Bild eines Diebstahls gerade nicht bewiesen. Eine (nicht versicherte) Unterschlagung durch den Nutzungsberechtigten ist im konkreten Fall nicht gleichermaßen wahrscheinlich, obwohl das äußere Bild eines Diebstahls und dasjenige einer nicht versicherten Unterschlagung einander gleichen. Denn im konkreten Fall hat der Versicherungsnehmer das äußere Bild u.a. durch Vernehmung desjenigen bewiesen, der der Nutzungsberechtigte und somit derjenige war, der als einziger für die Vornahme einer nicht versicherten Unterschlagung in Betracht kam. Eine solche Unterschlagung schließt der Senat im konkreten Fall aber aus, denn letztlich spricht nichts außer der vorstellbaren tatsächlichen Möglichkeit des Zeugen u2, das Fahrzeug „verschwinden“ zu lassen, und seiner beengten wirtschaftlichen Lage für diese Möglichkeit. Das aber reicht nach seinem persönlichen Eindruck im Senatstermin nicht, um ihn persönlich unglaubwürdig werden zu lassen. Dabei berücksichtigt der Senat auch, daß das Verschwinden des Kfz nicht nur für den Zeugen u2 sondern auch für dessen Ehefrau und Schwiegermutter erhebliche Unannehmlichkeiten mit sich brachten, die nach den Erfahrungen des Senates gegen einen selbst initiierten Vorfall sprechen. Die Beklagte ist auch nicht wegen Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei. Daß die Angabe der Laufleistung von „ca. 74.000 Kilometer“ in relevanter Höhe falsch gewesen sei, ist nicht bewiesen. Die verschiedenen Angaben zu dem Zeitpunkt, wann das Fahrzeug abgestellt und wann es zuletzt gesehen wurde, erklären sich ohne weiteres daraus, daß es sich dabei tatsächlich um verschiedene Zeitpunkte gehandelt hat und um die Erkenntnisse verschiedener Personen, die das Fahrzeug eben zu verschiedenen Zeitpunkten gesehen haben. Hinsichtlich der Anzahl der vorhandenen bzw. nachgefertigten Schlüssel hat die Beklagte nicht bewiesen, daß der Geschäftsführer der Klägerin davon tatsächlich etwas wußte. Er hat unwiderlegt dargelegt, daß es sich bei dem gestohlenen Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug gehandelt habe, das nacheinander von mehreren Mitarbeitern in unterschiedlichem Umfang genutzt worden sei. Insoweit erscheint es nicht ungewöhnlich, daß sich einer der Mitarbeiter einen ‑ namentlich den vorgelegten ‑ Nachschlüssel hat anfertigen lassen. Daß weitere Nachschlüssel existierten, ist ohnehin nicht näher dargelegt. Bei alledem weist der vorgelegte Nachschlüssel bereits deutliche Rostansätze auf und der Originalschlüssel, von dem diese Kopie gezogen worden sein dürfte, weist ältere, von deutlichen Gebrauchsspuren überlagerte Kopierspuren auf. Schon deshalb liegt es nahe, daß es sich um denselben Vorgang gehandelt hat, bei dem Kopierspuren einerseits und Nachschlüssel andererseits entstanden sind. Die Annahme, daß dies zu einem Zeitpunkt war, als der Zeuge u2 das Fahrzeug noch nicht nutzte, liegt schon deshalb nahe. Es ist deshalb ohne weiteres erklärbar, daß die Zeugin u2, die nach den Bekundungen des Geschäftsführers der Klägerin die Schadenanzeige ausgefüllt hat, selbstverständlich davon ausging, daß drei Schlüssel existierten, während der Geschäftsführer der Klägerin, der das Formular unterzeichnete, davon, daß einer dieser Schlüssel ein nachgefertigter Schlüssel war, nichts wußte. Das Gegenteil hat die Beklagte nicht bewiesen, so daß der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung in diesem Punkt ebenfalls nicht belegt ist. Die Beklagte ist aber wegen Obliegenheitsverletzungen insbesondere deshalb nicht leistungsfrei, weil sie die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen belehrt hat. Insoweit heißt es am Ende der Schadenanzeige: „Auch wenn Sie das Formular nicht selbst ausgefüllt haben, prüfen Sie bitte vor der Unterzeichnung, ob die Eintragungen zutreffend und vollständig sind. Bitte berücksichtigen Sie, daß unwahre und unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer dadurch kein Nachteil entsteht.“ Diese Form der Belehrung ist unvollständig und deshalb falsch. Nach dieser Formulierung führen sämtliche falschen Angaben, ob bewußt oder unbewußt, zur Leistungsfreiheit, was mit dem gesetzlichen Wortlaut des § 6 III VVG nicht in Einklang zu bringen ist. Danach führen nämlich nur vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben im Rahmen von Aufklärungsobliegenheitsverletzungen zur Leistungsfreiheit. Unbewußte Falschangaben erfüllen nicht den Tatbestand einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung. Lediglich fahrlässige Aufklärungsobliegenheitsverletzungen führen nicht zur Leistungsfreiheit (BGH VersR 98, 447; 73, 174). Zu entschädigen ist ein Betrag in Höhe von 12.705,00 DM. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz des Nettowiederbeschaffungswerts in Höhe von 14.450,00 DM abzüglich eines 10%igen Abzugs wegen Fehlens einer zulässigen Wegfahrsperre und der Selbstbeteiligung von 300,00 DM. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer keiner Partei übersteigt 60.000,00 DM.