Beschluss
2 (s) Sbd. 6 - 249/00
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegenvorstellungen gegen einen senatsinternen Beschluss sind zurückzuweisen, wenn keine unzutreffenden tatsächlichen oder prozessualen Voraussetzungen dargetan werden.
• Ein bereits ausgezahlter Vorschuss auf eine Pauschvergütung bleibt bei analoger Anwendung von § 7 S. 1 GKG in der Regel beim Empfänger, wenn die Staatskasse auf Rückforderung verzichtet.
• Die Einrede der Verjährung steht der Bewilligung einer Pauschvergütung entgegen, sofern die Verjährung rechtswirksam geltend gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung von Gegenvorstellungen gegen Ablehnung einer Pauschvergütung (Verjährung und Vorschuss) • Gegenvorstellungen gegen einen senatsinternen Beschluss sind zurückzuweisen, wenn keine unzutreffenden tatsächlichen oder prozessualen Voraussetzungen dargetan werden. • Ein bereits ausgezahlter Vorschuss auf eine Pauschvergütung bleibt bei analoger Anwendung von § 7 S. 1 GKG in der Regel beim Empfänger, wenn die Staatskasse auf Rückforderung verzichtet. • Die Einrede der Verjährung steht der Bewilligung einer Pauschvergütung entgegen, sofern die Verjährung rechtswirksam geltend gemacht wurde. Rechtsanwalt P war als Pflichtverteidiger in einem umfangreichen Strafverfahren tätig und wurde am 23. Januar 1997 entpflichtet. Vor seiner Entpflichtung erhielt er einen Vorschuss auf eine künftige Pauschvergütung in Höhe von 15.000 DM sowie gesetzliche Gebühren in Höhe von 18.240 DM, die ausgezahlt wurden. Nachträglich beantragte P die Bewilligung einer Pauschvergütung; der Senat lehnte den Antrag mit Beschluss vom 28. Dezember 2000 mit der Begründung ab, ein etwaiger Anspruch sei verjährt und die Staatskasse habe Verjährungseinrede erhoben. P erhob hiergegen Gegenvorstellungen, die er am 2. Februar 2001 einreichte. Die Staatskasse bestätigte die Verjährungseinrede, erklärte aber zugleich, auf Rückforderung des bereits gezahlten Vorschusses aus Billigkeitsgründen zu verzichten. • Keine Anhaltspunkte für fehlerhafte tatsächliche Feststellungen: Der Senat hat in seinem Beschluss keine unzutreffenden tatsächlichen oder prozessualen Voraussetzungen zugrunde gelegt. • Verjährungseinrede wirksam: Die Staatskasse hat die Einrede der Verjährung erhoben, wodurch ein Anspruch auf Bewilligung der Pauschvergütung ausgeschlossen ist. • Kein Rechtsmissbrauch durch Verzicht auf Rückforderung des Vorschusses: Die Staatskasse hat mitgeteilt, dass der bereits gezahlte Vorschuss nach analoger Anwendung von § 7 S. 1 GKG nicht zurückgefordert wird; dies ändert nichts an der materiellen Frage der Verjährung. • Keine Grundlage für Aufhebung des Beschlusses: Mangels neuer oder falsch dargestellter Umstände besteht kein Anlass, den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern. • Verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Gegenvorstellungen offen, aber unbeachtlich: Selbst wenn die Gegenvorstellungen zulässig wären, sind sie in der Sache nicht begründet und daher zurückzuweisen. Die Gegenvorstellungen des Rechtsanwalts P werden zurückgewiesen. Der Senat hält an seinem Beschluss fest, wonach ein Anspruch auf Bewilligung einer Pauschvergütung verjährt ist und die Staatskasse die Verjährungseinrede zu Recht erhoben hat. Zugleich hat die Staatskasse erklärt, aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung des bereits ausgezahlten Vorschusses zu verzichten, sodass der Vorschuss beim Antragsteller verbleibt. Mangels fehlerhafter Feststellungen oder sonstiger Rechtfertigungsgründe besteht kein Anlass, den Beschluss aufzuheben oder abzuändern. Somit bleibt die ablehnende Entscheidung gegen die Pauschvergütungsbewilligung verbindlich.