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Beschluss

4 UF 73/01

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ausländische Anwartschaften sind grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, können aber im öffentlichen Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein, wenn nur der ausgleichspflichtige Ehegatte solche Anwartschaften hat. • Ein ausländisches Anwartschaftsrecht kann schuldrechtlich ausgeglichen werden; eine Abfindung nach § 1587l BGB kommt nur in Betracht, wenn die künftigen Ansprüche des Ausgleichsberechtigten hinreichend bestimmbar und der Abfindungsbetrag zumutbar ist. • Die Möglichkeit einer Geschiedenenrente nach ausländischem Recht begründet allein keinen zwingenden Anspruch auf Abfindung, wenn die Voraussetzungen und die Höhe des künftigen Anspruchs unklar sind. • Ein Ausschluss des öffentlichen Versorgungsausgleichs wegen gesicherter Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Ausgleichsberechtigten nach § 1587c BGB liegt nicht allein aus diesem Grund vor.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung ausländischer Rentenanwartschaften und Grenzen des schuldrechtlichen Ausgleichs • Ausländische Anwartschaften sind grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, können aber im öffentlichen Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein, wenn nur der ausgleichspflichtige Ehegatte solche Anwartschaften hat. • Ein ausländisches Anwartschaftsrecht kann schuldrechtlich ausgeglichen werden; eine Abfindung nach § 1587l BGB kommt nur in Betracht, wenn die künftigen Ansprüche des Ausgleichsberechtigten hinreichend bestimmbar und der Abfindungsbetrag zumutbar ist. • Die Möglichkeit einer Geschiedenenrente nach ausländischem Recht begründet allein keinen zwingenden Anspruch auf Abfindung, wenn die Voraussetzungen und die Höhe des künftigen Anspruchs unklar sind. • Ein Ausschluss des öffentlichen Versorgungsausgleichs wegen gesicherter Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Ausgleichsberechtigten nach § 1587c BGB liegt nicht allein aus diesem Grund vor. Die Parteien heirateten 1965 und ließen sich 2001 scheiden. Der Antragsteller (Jg. 1938) lebt in Deutschland, die Antragsgegnerin (Jg. 1941) verbleibt in den USA. Während der Ehe erwarb die Antragsgegnerin US-Anwartschaften bei C G B und der Antragsteller deutsche Anwartschaften sowie bedeutende US-Anwartschaften in der T T2. Das Amtsgericht regelte den Versorgungsausgleich durch Splittung deutscher Anwartschaften und ordnete eine Übertragung monatlicher Anwartschaften sowie die Zahlung eines Kapitalbetrags in eine Lebensversicherung für die Antragsgegnerin an. Der Antragsteller beantragt Beschwerde mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich bzw. eine Abfindung auszuschließen und verweist auf die Aussicht der Antragsgegnerin auf eine Geschiedenenrente in den USA sowie auf ihre ausreichende eigene Versorgung und erhaltene Unterhaltszahlungen. • Einbeziehung ausländischer Anwartschaften: Gesetz und Rechtsprechung sehen die Einbeziehung grundsätzlich vor; § 3a Abs.5 VAHRG indiziert dies. Öffentlich-rechtlicher Ausgleich scheidet aus, wenn lediglich der ausgleichspflichtige Ehegatte über ausländische Anwartschaften verfügt (§ 3b Abs.2 VAHRG). • Schuldrechtlicher Ausgleich als verbleibende Möglichkeit: Da eine direkte Rentenzahlung nach § 1587g BGB hier nicht möglich ist (Antragsgegnerin hat das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht und macht keine Erwerbsunfähigkeit geltend), kommt allenfalls eine Abfindung nach § 1587l BGB in Betracht. • Unbestimmtheit des künftigen Anspruchs der Antragsgegnerin: Die Möglichkeit einer Geschiedenenrente nach amerikanischem Recht ist unsicher hinsichtlich Eintrittsvoraussetzungen und Höhe; ein Wiederheiraten könnte den Anspruch auslöschen. Diese Unklarheit steht der zwingenden Voraussetzung der Bestimmbarkeit eines künftigen Anspruchs für eine Abfindung nach § 1587l BGB entgegen. • Systematische Unterschiede der Vorsorgesysteme rechtfertigen keinen generellen Ausschluss: Unterschiede zwischen amerikanischem und deutschem Vorsorgesystem (Umverteilung vs. Lebensstandardabsicherung) sind bei Anwendung deutschen Rechts zu berücksichtigen, führen aber nicht per se zum Ausschluss der Einbeziehung. • Zumutbarkeit der Abfindung: Selbst bei Annahme eines Anspruchs der Antragsgegnerin wäre ein derartiger Abfindungsbetrag für den Antragsteller unzumutbar, zumal er bereits erhebliche Zahlungen geleistet hat; zudem besteht das Risiko des Untergangs der gezahlten Abfindung bei Vorversterben der Empfängerin. • Ausschluss nach § 1587c BGB unbegründet: Allein gesicherte Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin genügen nicht für den Ausschluss des öffentlichen Versorgungsausgleichs. Die Beschwerde des Antragstellers wird insoweit stattgegeben, dass die gerichtliche Anordnung zur Abfindung des amerikanischen Anrechts in eine Lebensversicherung der Antragsgegnerin aufgehoben wird; die restlichen Regelungen des Versorgungsausgleichs bleiben bestehen. Eine Abfindung nach § 1587l BGB kommt hier nicht in Betracht, weil das künftige Geschiedenenanrecht der Antragsgegnerin nach amerikanischem Recht unklar ist und eine verlässliche Festsetzung der Abfindungshöhe nicht möglich wäre. Zudem wäre eine solche Abfindung dem Antragsteller unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar. Die Antragsgegnerin kann sich gegebenenfalls auf den rentenrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587g BGB berufen, sofern die dortigen Voraussetzungen künftig erfüllt werden.