Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Mai 2000 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 544,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Februar 2000 zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger ab dem 1. März 2000 über die mit Schuldversprechen vom 27.12.1999 versprochene Unterhaltsrente von 138,00 DM hinaus weiteren Unterhalt von monatlich 68,00 DM zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheits-leistung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Voll-streckung Sicherheit leistet. Die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung hat für den bis Februar 2001 rückstän-digen Unterhalt in Höhe von 1.500,00 DM zu erfolgen und für die Zeit ab März 2001 in Höhe von 34,00 DM für jeden Monat. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger als Träger der Sozialhilfe nimmt die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 auf Unterhaltszahlungen für deren jetzt 91 Jahre alte Mutter in Anspruch. Diese lebt seit Jahren in einem Alten- und Pflegeheim. Die Kosten des notwendigen Aufenthalts in diesem Heim werden durch ihre Rente, das Pflegegeld und das Pflegewohngeld nicht gedeckt. Es bleibt ein ungedeckter Betrag von monatlich mehr als 2.400,00 DM, in dessen Höhe der Kläger Sozialhilfe leistet. Durch eine Rechtswahrungsanzeige vom 24. August 1989 hat er die Beklagte über die Gewährung der Sozialhilfe unterrichtet. Diese ist - wie ihr Ehemann - vollschichtig erwerbstätig. Beide wohnen in einem ihm gehörenden Einfamilienhaus dessen Wohnwert mit monatlich 680,00 DM anzusetzen ist. Sie erzielte im Jahre 1998 ein Durchschnittseinkommen von rund 1.800,00 DM netto, und zwar auf Grund einer Versteuerung nach der Steuerklasse 5. Das Einkommen ihres Ehemannes, für den Steuern nach der Steuerklasse 3 abgeführt worden sind, betrug im Jahre 1998 im Monatsdurchschnitt etwas über 3.900,00 DM netto. Die Beklagte hat einen Bruder, dessen Monatseinkommen im Bereich von etwa 3.500,00 DM netto liegt, von dem er aber noch berufsbedingte Fahrtkosten sowie den Unterhalt für eine studierende Tochter zu begleichen hat. Die Beklagte zahlt seit dem Jahre 1993 an den Kläger monatlich für den Unterhalt ihrer Mutter 138,00 DM. Sie hat sich wegen des Unterhaltsanpruchs in einer vollstreckbaren Urkunde ab 1. Januar 2000 gegenüber dem Kläger zur Zahlung dieses Unterhaltsbetrages verpflichtet. Der Kläger ist davon ausgegangen, daß sich die angegebenen Einkommensverhältnisse in der Zeit ab Ende 1998 nicht wesentlich verändert haben. Er hat seiner Anspruchsberechnung einen angemessenen Eigenbedarf der Beklagten und ihres Ehemannes von insgesamt 4.000,00 DM zugrundegelegt und ist davon ausgegangen, daß sie von ihrem Einkommen von 1.801,00 DM zur Deckung dieses Bedarfs nach den Einkommensverhältnissen der Parteien 1.240,00 DM beisteuern müsse. In Höhe der restlichen 561,00 DM sei sie bezüglich der Unterhaltsansprüche ihrer Mutter als leistungsfähig anzusehen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.922,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis einschließlich 29. Februar 2000 zu zahlen sowie ab dem 01.03.2000 über die mit Schuldversprechen vom 27.12.1999 versprochene Unterhaltsrente (138,00 DM) hinaus weiteren monatlichen Unterhalt in Höhe von 423,00 DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, auf Grund ihres Nettoeinkommens von nur 1.801,14 DM ergebe sich ihre Leistungsunfähigkeit. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei leistungsunfähig. Ihr Einkommen reiche nicht aus, um den mit 2.250,00 DM anzusetzenden angemessenen Eigenbedarf abzudecken. Dieser Betrag sei auch nicht mit Rücksicht darauf herabzusetzen, daß ihr geringe Wohnkosten entstünden, da es jedem Unterhaltsschuldner überlassen bleiben müsse, wie er seine Bedürfnisse gewichte und welche Beträge er dafür aufwende. Mit der Berufung hat der Kläger gerügt, daß für die Zeit ab Januar 1999 keine konkreten Angaben der Beklagten über ihre Einkünfte vorlägen. Er wiederholt die Rechtsauffassung, Ausgangspunkt für die Bewertung ihrer Leistungsfähigkeit sei der angemessene Bedarf ihrer Familie. Wegen der Ersparnisse, die die Beklagte durch das Zusammenleben mit ihrem Ehemann habe, sei es nicht gerechtfertigt, ihren angemessenen Eigenbedarfsbetrag mit 2.250,00 DM oder einem höheren Betrag anzusetzen. Der Kläger beantragt, abändernd die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. 5.922,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.02.2000 zu zahlen; 2. ab dem 01.03.2000 über die mit Schuldversprechen vom 27.12.1999 versprochene Unterhaltsrente von monatlich 138,00 DM hinaus weiteren Unterhalt von monatlich 423,00 DM zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich unter Vorlage von Verdienstabrechnungen für die Zeit bis November 2000 auf Leistungsunfähigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist teilweise begründet. - Die Beklagte schuldet nach den §§ 1601 ff BGB für ihre Mutter Unterhalt in der sich aus der Urteilsformel ergebenden Höhe. Die Ansprüche sind nach § 91 BSHG auf den Kläger übergegangen. Dem Unterhaltsanspruch steht für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit der Klage, die am 8. Februar 2000 eingetreten ist, nicht die Vorschrift des § 1613 Abs. 1 BGB entgegen. Der Kläger kann den Unterhalt auf Grund der Rechtswahrungsanzeige vom 24. August 1989 und der wiederholten Aufforderungen zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, zuletzt am 11. Januar 1999 nach § 91 Abs. 3 BGB ab Januar 1999 verlangen. Die Bedürftigkeit der Mutter der Beklagten ist nicht streitig. Der Unterhaltsanspruch ist wegen fehlender Leistungsfähigkeit der Beklagten nach § 1603 Abs. 1 BGB im Jahre 1999 auf den Betrag von 172,00 DM begrenzt, so daß über die bereits gezahlten 138,00 DM monatlich hinaus noch weitere 34,00 DM im Monat zu zahlen sind. Ab Januar 2000 beläuft sich der Unterhaltsbetrag, in dessen Höhe die Beklagte leistungsfähig ist, auf 206,00 DM monatlich, so daß nach Abzug der geleisteten bzw. durch die vollstreckbare Urkunde abgedeckten Beträge von 138,00 DM noch monatlich 68,00 DM zu zahlen sind. Wegen dieser Monatsbeträge kann die Beklagte den Kläger nicht auf eine vorrangige Haftung ihres Bruders verweisen. Es mag dahingestellt bleiben, in welcher Höhe von seinem monatlichen Durchschnittseinkommen in Höhe von netto etwa 3.500,00 DM noch Abzüge zu machen sind. Das Einkommen des Bruders reicht bei weitem nicht aus, um die noch bestehende Lücke bei der Finanzierung des vollen Bedarfs der Mutter zu schließen. Für das Jahr 1999 ist auf seiten der Beklagten nach der vorgelegten Verdienstabrechnung für den Monat Dezember von einem steuerlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 52.784,30 DM auszugehen. Abzuziehen ist ein Betrag von 1.158,49 DM, der im steuerpflichtigen Einkommen enthalten ist, jedoch an die Zusatzversorgungskasse geleistet wird und das der Beklagten zur Verfügung stehende Einkommen nicht erhöht. Weiter abzuziehen sind gesetzliche Abzüge in Höhe von insgesamt 29.091,48 DM. Es bleibt ein Einkommen von 22.534,33 DM übrig. Das entspricht einem durchschnittlichen Monatsbetrag von 1.877,86 DM. Abzuziehen sind knapp 6,00 DM für vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, so daß im Monatsdurchschnitt noch rund 1.872,00 DM übrig bleiben. Dieses Durchschnittseinkommen ist um einen Betrag, den der Senat auf 550,00 DM schätzt, auf insgesamt 2.422,00 DM zu erhöhen. Die Erhöhung ist ähnlich wie in einem Fall verschleierter Einkünfte (§ 850 h ZPO) erforderlich, da die Höhe des Einkommens der Beklagten wesentlich durch die Wahl der Steuerklasse 5 geprägt ist. Diese Wahl der Steuerklasse braucht sich der Kläger nicht entgegenhalten zu lassen, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß das Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beklagten nicht wesentlich höher liegt als das der Beklagten selbst, so daß sich für die Eheleute im konkreten vorliegenden Fall bereits aus der Verschiebung der überwiegenden Steuerlast auf die Beklagte kein wesentlicher Steuervorteil bei den laufenden monatlichen Steuereinbehaltungen ergibt. Hätte sich die Beklagte nach der Steuerklasse 1 versteuern lassen, so hätte ihre monatliche Steuerbelastung um knapp 600,00 DM niedriger gelegen als die tatsächliche. Eine Steuernachzahlung, die der Ehemann der Beklagten im Jahre 1999 für das Vorjahr in Höhe von 554,98 DM zu leisten hatte, fällt hier nicht ins Gewicht, da diese Steuernachzahlung wesentlich auch auf ihm steuerlich zugerechneten Einkünften aus dem ihm gehörenden und von den Eheleuten bewohnten Einfamilienhaus beruht (vgl. zur vorgenommenen Schätzung BGH FamRZ 1980, 984). Von dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen der Beklagten in Höhe von 2.422,00 DM ist ihr für ihren angemessenen Eigenbedarf ein Betrag von 2.250,00 DM zu belassen, so daß sie noch in Höhe von 172,00 DM Unterhaltszahlungen für ihre Mutter leisten kann. Nach Abzug der bereits geleisteten 138,00 DM bleibt ein Monatsbetrag von 34,00 DM übrig. Den Eigenbedarfsbetrag von 2.250,00 DM setzt der Senat für Verpflichtete, die nicht ihren Ehegatten oder Kindern zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind, in der Regel an. Er sieht keinen Anlaß, von diesem Betrag in dem vorliegenden Fall abzuweichen. Die Tatsache, daß die Beklagte mit ihrem Ehemann in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenlebt, rechtfertigt eine Herabsetzung des Eigenbedarfsbetrages nicht. Ob die konkrete Lebensgestaltung eines Unterhaltsschuldners eine Herabsetzung des Eigenbedarfsbetrages rechtfertigt, ist nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Die bei einem Zusammenleben von Eheleuten mit Sicherheit eintretenden Ersparnisse, wie etwa die Halbierung der Grundgebühren für das Telefon und der Fernsehgebühren, machen so geringe Beträge aus, daß sie hier nicht ins Gewicht fallen. Weitere Ersparnisse, insbesondere auch Ersparnisse bei den Wohnkosten ergeben sich in der Regel aus der konkreten Gestaltung der Lebensverhältnisse durch die Ehegatten, die ihnen aber freisteht. Das gilt auch für die Wohnungskosten. Es bleibt den Ehegatten überlassen, ob sie ihre Wohnverhältnisse so gestalten, daß jedem Ehegatten soviel Wohnraum allein zusteht, wie er ihn als Alleinstehender haben würde. Der Senat teilt die Meinung des Amtsgerichts, daß jedem Unterhaltsschuldner bei der Verwendung seines Eigenbedarfsbetrages ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Das gilt insbesondere, wenn es nicht um die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB geht. Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Klägers, daß in Fällen der vorliegenden Art auf einen sogenannten Familienselbstbehalt abzustellen ist, bei dem dann der auf die Beklagte entfallende Bedarfsanteil deutlich unter dem Betrag von 2.250,00 DM monatlich läge. Die Festsetzung eines solchen Bedarfsbetrages für die gesamte Familie würde eine nicht hinzunehmende Reduzierung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs des nicht unterhaltspflichtigen Schwiegersohnes bewirken. Ein solches Ergebnis ist nicht hinzunehmen. Der Senat schließt sich insoweit der Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt in seinem Urteil vom 20. Juni 2000 (FamRZ 2000, 1391) an. - Der Ehemann der Beklagten braucht lediglich hinzunehmen, daß das Familieneinkommen, soweit sie es einbringt, wegen ihrer bestehenden Unterhaltsverpflichtung auf ihren angemessenen Eigenbedarfsbetrag sinkt. Der Betrag, der der Beklagten von ihrem Erwerbseinkommen zu belassen ist, kann auch nicht mit Rücksicht auf eine Unterhaltspflicht ihres Ehemannes unter den Betrag von 2.250,00 DM abgesenkt werden. Nach den §§ 1360, 1360 a BGB sind beide Ehegatten verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Die Beklagte und ihr Ehemann sind vollschichtig erwerbstätig. Sie ist ihm gegenüber nicht verpflichtet, die überwiegende Last der Führung des Haushaltes zu übernehmen. Unter diesem Gesichtpsunkt ergibt sich daher auch keine Verpflichtung seinerseits, in höherem Maße zum Barunterhalt der Familie beizutragen. Da er ohnehin das höhere Einkommen erzielt als sie und da das Einkommen beider Parteien in Bereichen liegt, die im wesentlichen in der Regel zur Finanzierung der Lebensführung dienen, besteht kein Grund, der Beklagten die Möglichkeit zu geben, von ihrem ohnehin auf den angemessenen Eigenbedarfsbetrag reduzierten Einkommen weitere Beträge abzuführen, die dann der Beklagte durch eine erhöhte Barunterhaltspflicht nach § 1360 BGB auffüllen müßte. (vgl. auch OLG Frankfurt aaO). Der Senat sieht es allerdings auch nicht als gerechtfertigt an, der Beklagten einen höheren Eigenbedarfsbetrag als den von 2.250,00 DM zuzugestehen. Eine Erhöhung dieses Betrages, sei es durch Festsetzung eines höheren feststehenden Betrages, sei es durch Anrechnung des überschießenden Einkommens nur zu einem Bruchteil, mag im Einzelfall in Betracht kommen. In dem hier vorliegenden Fall sind aber die Beträge, die die Klägerin zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ihrer Mutter beitragen kann, so gering, daß eine weitere Reduzierung nicht angemessen erscheint. Für das Jahr 2000 ergibt sich nach diesen Überlegungen folgende Berechnung des gegen die Beklagte bestehenden Unterhaltsanspruchs. Nach der vorgelegten Verdienstabrechnung für den Monat November hat die Beklagte in den ersten 11 Monaten des Jahres 2000 ein steuerpflichtiges Einkommen von 49.561,52 DM erzielt. Abzuziehen sind zunächst die ihren monatlichen Verdienst nicht beeinflussenden Leistungen des Arbeitgebers für die Zusatzversorgung in Höhe von 1.122,35 DM und weiterhin gesetzliche Abzüge von insgesamt 27.624,96 DM. Der verbleibende Nettobetrag von 20.814,21 DM enthält einen zunächst abzuziehenden Nettobetrag des Weihnachtsgeldes von 1.202,75 DM und einen Nettobetrag für eine im August geleistete Einmalzahlung (400,00 DM) von 232,64 DM. Es bleibt nach diesen Abzügen ein Nettoeinkommen 19.378,82 DM. Im Durchschnitt der 11 Monate sind das 1.761,71 DM. Hinzuzurechnen ist der Anteil der beiden Einmalzahlungen, umgelegt auf 12 Monate in Höhe von 119,62 DM. Es ergibt sich dann ein voraussichtliches Durchschnittseinkommen von 1.881,33 DM. Mit Rücksicht auf den Abzug des Nettobetrages für die vermögenswirksamen Leistungen von 5,50 DM ergibt sich ein montliches anrechenbares Durchschnittseinkommen von rund 1.876,00 DM. Dieser Betrag ist nach der Schätzung des Senates wegen der Wahl der Steuerklasse 5, die der Kläger nicht hinnehmen muß, für das Jahr 2000 um einen Betrag von monatlich 580,00 DM auf den Betrag von 2.456,00 DM zu erhöhen. Die Schätzung des Senats beruht darauf, daß die Beklagte in den ersten 11 Monaten des Jahres 2000 Steuerabzugsbeträge in Höhe von durchschnittlich 1.488,19 DM hatte; bei Wahl der Steuerklasse 1 hätten die entsprechenden Abzugsbeträge nur monatlich 823,58 DM betragen. Zieht man von dem zurechenbaren Einkommen der Beklagten in Höhe von 2.456,00 DM den Eigenbedarfsbetrag von 2.250,00 DM ab, so bleiben 206,00 DM für den Unterhalt übrig. In Höhe dieses Betrages ist die Beklagte leistungsfähig. Nach Abzug der bereits geleisteten oder von der Verpflichtungsurkunde erfaßten 138,00 DM bleibt ein zu bezahlender Unterhaltsbetrag von 68,00 DM übrig. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich die errechneten Beträge im Jahre 2001 wesentlich ändern, sind jetzt nicht gegeben. Der Senat hat daher den Betrag von 68,00 DM monatlich auch für die Zukunft ausgeurteilt. Der Rückstand für das Jahr 1999 beträgt 34,00 DM x 12 Monate = 408,00 DM, der Rückstand für die ersten beiden Monate des Jahres 2000 beträgt 68,00 DM x 2 = 136,00 DM. Der Gesamtrückstand beträgt 544,00 DM. Für diesen Betrag waren dem Kläger antragsgemäß nach den §§ 288, 291 ZPO 4 % Zinsen zuzusprechen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 8, 711 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 ZPO. Der Senat hat die Revision nach den §§ 621 d Abs. 1, 546 Abs. 1 ZPO zugelassen, da den angesprochenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukommt.