Beschluss
23 W 8/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Mehrkosten einer auswärtigen Partei für einen nicht am Gerichtsort geführten Anwalt sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (§ 91 ZPO).
• Die bloße Änderung von § 78 Abs. 1 ZPO entbindet nicht von der Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO; die Beweis- und Darlegungslast für nicht erstattungsfähige Mehrkosten trägt der Kostenschuldner.
• Bei der Prüfung, ob Mehrkosten vermeidbar waren, sind an die Prognose der obsiegenden Partei nur geringe Anforderungen zu stellen; nur bei fahrlässiger Nichtbeachtung des Kostenspargebots kommt ein Kürzungsverbot in Betracht.
• Tatsächliche Kosten eines Unterbevollmächtigten sind insoweit auf erstattungsfähige Alternativkosten (Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten) zu begrenzen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Anwaltsmehrkosten bei auswärtiger Vertretung (§ 91 ZPO) • Mehrkosten einer auswärtigen Partei für einen nicht am Gerichtsort geführten Anwalt sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (§ 91 ZPO). • Die bloße Änderung von § 78 Abs. 1 ZPO entbindet nicht von der Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO; die Beweis- und Darlegungslast für nicht erstattungsfähige Mehrkosten trägt der Kostenschuldner. • Bei der Prüfung, ob Mehrkosten vermeidbar waren, sind an die Prognose der obsiegenden Partei nur geringe Anforderungen zu stellen; nur bei fahrlässiger Nichtbeachtung des Kostenspargebots kommt ein Kürzungsverbot in Betracht. • Tatsächliche Kosten eines Unterbevollmächtigten sind insoweit auf erstattungsfähige Alternativkosten (Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten) zu begrenzen. Die in Wolfsburg ansässige Beklagte ließ sich in einem Landgerichtsverfahren in Essen von Rechtsanwälten aus Frankfurt vertreten und setzte zusätzlich einen Unterbevollmächtigten aus Essen ein. Sie beantragte Kostenerstattung einschließlich Gebühren der Frankfurter Bevollmächtigten und einer Verkehrsanwaltsgebühr samt Kostenpauschale. Der Rechtspfleger berücksichtigte nur ersparte Informationskosten in Höhe von 320,44 DM und lehnte die vollen Unterbevollmächtigtenkosten ab. Die Beklagte rügte, sie habe ihre Kostensparpflicht durch Anmeldung fiktiver Verkehrsanwaltskosten erfüllt; die Erstattung lediglich ersparter Informationskosten sei unzumutbar und widerspräche der Gesetzesänderung von § 78 ZPO. • § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO bleibt wirksam und bezweckt, Mehrkosten einer auswärtigen Partei für einen nicht am Gerichtsort geführten Anwalt nicht dem Gegner aufzubürden. Die Gesetzesänderung in § 78 Abs. 1 ZPO hat diesen Erstattungsgrund nicht aufgehoben. • Die Auslegung, § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO gelte nur für vor Ort bei diesem Gericht zugelassene Anwälte, ist unzutreffend; der Gesetzeswille verbietet, die Zahlungspflicht auf den Gerichtsbezirk zu begrenzen. • Die Praxis verlangt von der obsiegenden Partei keine hochkomplexe Kostenprognose; nur bei mindestens fahrlässiger Missachtung des Gebots sparsamer Prozessführung kann ein Kürzungsgrund angenommen werden. Daher ist die Darlegungs- und Beweislast für nicht erstattungsfähige Mehrkosten dem Kostenschuldner aufzuerlegen. • Konkrete Wertung im Streitfall: Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass die Beauftragung der Frankfurter Anwälte zwangsläufig teurer gewesen wäre als eine Vertretung durch Anwälte in Wolfsburg oder Essen. Wegen der voraussichtlichen Zahl der Termine und der Entfernungen waren Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. • Die ersatzfähigen Kosten der Unterbevollmächtigten sind auf die Kosten zu begrenzen, die bei Unterbleiben der Unterbevollmächtigung entstanden wären (insbesondere Reisekosten des Prozessbevollmächtigten). Die geltend gemachten Unterbevollmächtigtengebühren überstiegen diese Alternativkosten. Die Beschwerde ist teilweise erfolgreich: Die Klägerin hat an die Beklagte 3.860,00 DM nebst Zinsen seit dem 14.07.2000 zu erstatten; die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht folgt der Rechtsauffassung, dass Mehrkosten einer auswärtigen Partei für einen nicht am Gerichtsort geführten Anwalt nach § 91 ZPO grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, wobei die Beweislast für nicht erstattungsfähige Mehrkosten beim Kostenschuldner liegt. Im vorliegenden Fall waren die tatsächlich entstandenen Unterbevollmächtigtenkosten auf die erstattungsfähigen Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten zu begrenzen; die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Wahl ihrer Frankfurter Anwälte aus Kostengründen gerechtfertigt gewesen wäre. Daher wurde die Kostenfestsetzung entsprechend zu Gunsten der Beklagten abgeändert und ein Teilbetrag erstattet.