Urteil
20 U 125/00
OLG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei fristgebundenen Versicherungsablehnungen beginnt die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG mit Zugang des Ablehnungsschreibens.
• Die Einreichung einer Klageschrift per Telefax wahrt die Frist nur, wenn die bei Gericht eingegangene Faxkopie die Unterschrift des postulationsfähigen Rechtsanwalts enthält.
• Hat der Versicherte im erstinstanzlichen Schriftsatz zugestanden, dass das Ablehnungsschreiben an einem bestimmten Tag zugegangen ist, ist ein späteres Bestreiten in der Berufung nach § 532 ZPO unbeachtlich.
• Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen; unzureichende Fax-Ausgangskontrollen im Anwaltsbüro können zur Versäumung der Frist führen und die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen.
Entscheidungsgründe
Ausschlussfrist nach §12 Abs.3 VVG bei fristversäumter Klage per Fax • Bei fristgebundenen Versicherungsablehnungen beginnt die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG mit Zugang des Ablehnungsschreibens. • Die Einreichung einer Klageschrift per Telefax wahrt die Frist nur, wenn die bei Gericht eingegangene Faxkopie die Unterschrift des postulationsfähigen Rechtsanwalts enthält. • Hat der Versicherte im erstinstanzlichen Schriftsatz zugestanden, dass das Ablehnungsschreiben an einem bestimmten Tag zugegangen ist, ist ein späteres Bestreiten in der Berufung nach § 532 ZPO unbeachtlich. • Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen; unzureichende Fax-Ausgangskontrollen im Anwaltsbüro können zur Versäumung der Frist führen und die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen. Der Kläger hatte eine Krankentagegeldversicherung und war vom Juli/August 1998 bis Ende Februar 1999 arbeitsunfähig. Die Beklagte stellte die Zahlungen mit Wirkung zum 24.02.1999 ein und wies den Kläger am 26.03.1999 unter Belehrung auf die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG hin. Der Kläger verlangte weiterhin Krankentagegeld für 130 Kalendertage im Zeitraum 02.03. bis 27.09.1999. Die Klageschrift wurde per Telefax am 27.09.1999 übersandt, beim Gericht aber erst am 29.09.1999 eingereicht; die bei Gericht eingegangene Faxkopie enthielt nicht die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten. Die Beklagte bestritt darüber hinaus die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nach dem 24.02.1999. • Die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG begann mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten; dieses ist am 27.03.1999 zugegangen, sodass die Frist am 27.09.1999 endete. • Der Kläger hat in erstinstanzlichen Schriftsätzen den Fristbeginn bzw. das Zugangsdatum des Schreibens für den 27.03.1999 eingeräumt; ein späteres Bestreiten in der Berufung ist nach § 532 ZPO unbeachtlich. • Die per Fax übersandte Klage hat die Ausschlussfrist nicht gewahrt, weil die beim Gericht eingegangene Kopie nicht die Unterschrift des postulationsfähigen Rechtsanwalts enthielt; nach der Rechtsprechung muss die Unterschrift auf der eingegangenen Faxkopie wiedergegeben sein. • Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten (fehlende Fax-Ausgangskontrolle) ist dem Kläger zuzurechnen; damit liegt kein entschuldbarer Versäumnisgrund vor. • Die Beklagte hat ihre Ablehnung nicht aufgegeben und somit nicht konkludent auf die Frist berufen verzichtet; daher ist sie aufgrund des Fristversäumnisses von der Leistungspflicht befreit. • Rechtliche Grundlagen: § 12 Abs. 3 VVG, §§ 97, 708 Ziff. 10, 711 ZPO sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit per Fax eingereichter Schriftsätze. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landgericht hatte zu Recht die Klage abgewiesen, weil die sechmonatige Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt wurde. Die Klageschrift ging erst zwei Tage nach Fristablauf beim Gericht ein und das per Fax übersandte Schreiben wies nicht die erforderliche Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf, sodass die Frist nicht gewahrt war. Dem Kläger ist das Verschulden seines Rechtsanwalts zuzurechnen, da fehlende Fax-Ausgangskontrollen ein Verschulden darstellen. Die Beklagte blieb daher leistungsfrei, und die Kosten der Berufung wurden dem Kläger auferlegt.