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Urteil

3 U 158/99

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2001:0305.3U158.99.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Februar 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei­stung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beide Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse leisten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Februar 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei­stung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beide Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse leisten. Tatbestand: Der im Jahre 1938 geborene Kläger erlitt am 31.03.1993 gegen 21.50 Uhr als Fahrer eines Pkw einen Verkehrsunfall. Die Erstversorgung des Klägers erfolgte durch die Abteilung für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der K-Klinik in N, dessen Trägerin die Beklagte ist. Bei dem Verkehrs­unfall hatte sich der Kläger u.a. eine Serienfraktur der 2. bis 9. Rippe rechts und ein Schädelhirntrauma 1. Grades zuge­zogen. Noch am Abend des 31.03.1993 kam der Kläger auf die Intensivstation der K-Klinik und wurde am 01.04.1993 auf die chirurgische Normalstation verlegt. Unter konservati­ver Behandlung kam es am 14.04.1993 zum Absetzen von blutigen Stühlen. Endoskopisch fand sich als Ursache ein koagelbelegtes Ulcus im Bereich des Bulbus duodeni, das mit einem magensäure­hemmenden Präparat behandelt wurde. Aufgrund einer endosko­pisch gesicherten Rezidivblutung am 17.04.1993 wurde am 18.04.1993 eine erste Operation (Pyloroplastik mit trunculärer Vagotomie) durchgeführt. Am selben Tag bestand der Verdacht, daß es bei dem Kläger zu einem rechtsseitigen Hirninfarkt gekommen sein könnte. Wegen erneuter Blutungen erfolgten Revi­sionsoperationen am 26.04. und am 25.05.1993. Zusätzlich wurde bei der Operation am 25.05.1993 eine große Abszeßhöhle im Oberbauch teilresiziert. Auf Wunsch seiner Ehefrau wurde der Kläger am 11.06.1993 in beatmetem Zustand auf die Intensivstation der Klinik für All­gemein- und Unfallchirurgie des Knappschaftskrankenhauses K2 verlegt. Dort wurden mehrere Revisionsope­rationen durchgeführt. Nach einer Rehabilitationsbehandlung vom 01.09.1993 bis zum 22.02.1994 war der Kläger soweit geh­fähig, daß er mit einer Vierpunkt-Gehstütze gehen konnte. Am 15.03.1994 zog er sich bei einem häuslichen Sturz einen Ober­schenkelhalsbruch zu, der eine erneute operative Behandlung erforderte. Am 31.03.1994 konnte der Kläger an zwei Unterarm­gehstützen mobilisiert in die ambulante Weiterbehandlung ent­lassen werden. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ‑ Vorstellung: 250.000,00 DM ‑, Ersatz materieller Schäden und Feststellung der Verpflichtung weiterer materieller und imma­terieller Schäden in Anspruch genommen. Er hat behauptet, daß die Ärzte der K-Klinik eine nur unzureichende Streß­ulcusprophylaxe betrieben hätten. Durch die Anlage des zentra­len Venenkatheters am 18.04.1993 sei es zu einem rechtsseiti­gen Hirninfarkt gekommen. Die am 18.04., 26.04. und 25.05.1993 durchgeführten Operationen seien nicht regelrecht erfolgt. Die Beklagte hat die gerügten Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Partei­vorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat nach Einholung eines fachinternistisch-gastroentorologischen, eines neurologischen und eines thorax-chirurgischen Gutachtens die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt, abändernd 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 250.000,00 DM sowie materiellen Schadensersatz in Höhe von 200.000,00 DM nebst jeweils 4 % Zinsen daraus seit dem 18.12.1995 zu zahlen; 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren aus der stationären Behandlung vom 31.03.1993 bis zum 11.06.1993 erwachsenden materiellen wie immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder son­stige Dritte übergegangen sind; 3. die Hauptsache in Bezug auf den Antrag vom 07.04.2000 ‑ die Beklagte zu verurteilen, ihm Einsicht in alle in der Zeit vom 31.03. bis 11.06.1993 erstellten Röntgen- und sonstigen Aufnahmen zu gewähren ‑ für erledigt zu erklären; 4. hilfsweise Vollstreckungsnachlaß. Die Beklagte beantragt, 1. die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuwei­sen; 2. den Antrag vom 07.04.2000 zurückzuweisen; 3. hilfsweise Vollstreckungsnachlaß. Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erst­instanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungs­instanz wird die auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Ehefrau des Klägers und dessen Tochter uneidlich als Zeugen vernommen und die Sachverständigen Profes. Dres. H3, O und T ihre schriftlichen Gut­achten erläutern lassen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 25. September 2000 (Bl. 486 - 494 d.A.) Bezug genommen. Mit Beweisbeschluß vom 25.09.2000 (Bl. 483, 484 d.A.) hat der Senat ein abdominales Zusatzgutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses dieses Gut­achtens wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachver­ständigen Prof. Dr. M vom 9. Januar 2000 (Bl. 513 - 528 d.A.) und auf die Erläuterungen im Senatstermin vom 5. März 2001 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprü­che aus den §§ 847, 823, 831, 30, 31 BGB oder aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten des Behand­lungsvertrages. Fehler der für die Beklagte tätigen Ärzte bei der Behandlung des Klägers lassen sich nicht feststellen. Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen. Auch die erneute Beweisaufnahme durch den Senat hat nicht ergeben, daß der Kläger durch die Ärzte der K-Klinik fehlerhaft behandelt worden ist. In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellungen der Sachverständigen Profes. Dres. H3, M, O und T, die ihre Gutachten überzeugend erläutert haben, zu eigen. Danach hätten die behandelnden Ärzte weder bei Einlieferung des Klägers am 31.03.1993 noch nach diesem Zeitpunkt eine Streßulcusprophylaxe durchführen müssen. Ein sog. Polytrauma, das Anlaß für eine solche Prophylaxe hätte geben können, habe nicht vorgelegen. Es habe nur sprachlich, nicht aber medizi­nisch, so Prof. Dr. O ein Polytrauma bestanden. Ent­scheidend für die Einstufung eines Polytraumas sei die lebens­bedrohliche Situation. Weder durch die Rippenserienfraktur noch durch das hinzukommende Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades sei eine lebensbedrohliche Situation entstanden. Dabei kann dahin­stehen, ob die Rippenserienfrakturen bereits vor dem 05.04.1993 von den behandelnden Ärzten hätten diagnostiziert werden müssen. Therapeutische Konsequenzen ‑ insbesondere im Hinblick auf die Streßulcusprophylaxe ‑ hat die verspätete Diagnose, so Prof. Dr. H3 und Prof. Dr. O, jedenfalls nicht gehabt. Der Sachverständige Prof. Dr. O hat im Senatstermin nochmals die bereits auf Seite 23, 24 im schriftlichen Gutach­ten vom 29.09.1998 (Bl. 222, 223 d.A.) beschriebenen Indikato­ren für eine Streßulcusprophylaxe aufgezeigt, erläutert und überzeugend dargelegt, daß bei dem Kläger keine dieser Indika­toren vorgelegen habe. Daß es nicht fehlerhaft war, die Streß­ulcusprophylaxe zu unterlassen, hat den Senat auch deshalb überzeugt, weil sich, so die Sachverständigen Profes. Dres. H3 und O, Nebenwirkungen einer Streßulcusprophylaxe gezeigt hätten. Von der sehr großzügigen Streßulcusprophylaxe sei man schon 1990 abgerückt. Daß diese Entscheidung richtig gewesen sei, habe sich aufgrund von Untersuchungen als zutref­fend herausgestellt. Heute sei man deshalb sehr zurückhaltend bei der Anwendung der Streßulcusprophylaxe. Auch die von Prof. Dr. H2 im Jahr 1978 bei dem Kläger vorgenommene Operation bot keinen Anlaß, eine Streßulcus­prophylaxe durchzuführen. Den Krankenunterlagen und insbeson­dere dem Bericht von Prof. Dr. H2 vom 13.11.1978, den die Ehefrau der Klägerin der Ärztin Frau E übergeben haben will, ist zu entnehmen, daß es zu einer Blutung aus dem Darm gekommen ist. Selbst eine im Jahr 1978 ‑ hypothetisch angenommene ‑ Magenblutung hätte, da keine Anhaltspunkte für spätere Blutungsstörungen vorgelegen hätten, nach 15 Jahren im Jahr 1993 keine Streßulcusprophylaxe, so Prof. Dr. H3 und Prof. Dr. O, zur Folge haben müssen. Zur Beurteilung der Streßulcusprophylaxe war auf die Fach­kenntnisse des Sachverständigen aus dem betreffenden medizi­nischen Sachgebiet (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 26.01.2000, VersR 2001, 249), hier aus dem internistisch-gastroenterolo­gische Sachgebiet abzustellen. Die Hinzuziehung eines Gutach­ters aus dem anästhesiologisch-intensivmedizinischen Bereich ist nach Anfrage des Senats vom 07.01.2000 (Bl. 399 d.A.) von Prof. Dr. O für nicht erforderlich gehalten worden. Daß es infolge der Anlage des zentralen Venenkatheters (am 18.04.1993 gegen 12.00 Uhr) zu einer Gefäßtraumatisierung und als dessen Folge zu einem Schlaganfall gekommen sein soll, hat der Sachverständige Prof. Dr. T im Senatstermin wiederholt ausgeschlossen, weil mit der am 21.04.1993 durchgeführten Kon­trastmittelangiographie habe nachgewiesen werden können, daß die Versorgung des Gehirns ohne pathologischen Befund gewesen sei. Die Peronaeuslähmung, die sich weitgehend erholt habe, sei, wenn sie als sog. Lagerungsschaden aufgetreten sei, auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, nicht immer zu 100 % zu vermeiden. Der ausführlichen Dokumentation über die standard­gemäße Lagerung bedürfe es insoweit nicht. Die Erkenntnisse, daß Lagerungsschäden nicht immer vermeidbar sind und daß stan­dardgemäße Lagerungsmethoden nicht zwingend in allen Einzel­heiten zu dokumentieren sind, sind dem Senat auch aus anderen vergleichbaren Verfahren bekannt (vgl. Urteil vom 14.12.1998, ‑ 3 U 126/98 ‑; Urteil vom 03.02.1999 ‑ 3 U 92/98 ‑). Die am 18.04.1993 erfolgte Operation war nicht fehler­haft. Die Sachverständigen Prof. Dr. O und Prof. Dr. H3 haben diese durchgeführte Operationsmethode für vertret­bar gehalten. Auch der Sachverständige Prof. Dr. M hat die sog. trunculäre Vagotomie hier nicht beanstandet, sondern vielmehr als die Operationsart bezeichnet, mit der man auf der „sicheren Seite“ gewesen sei. Bei dieser Operationsart würden sämtliche Nervenäste durchtrennt, die Einfluß auf die Säure­produktion im Magen gehabt hätten. Diese Unterbrechung der Säureproduktion sei notwendig gewesen, weil gerade die Säure den Magen angegriffen hätte. Zudem sei die trunculäre Vagotomie in keiner Weise kausal für die Revisionsoperation am 26.04.1993 gewesen. Daß die am 26.04. und am 25.05.1993 durchgeführten Operationen gültigen Operationsverfahren entsprochen haben, hat der Sach­verständige Prof. Dr. M im Senatstermin dargelegt. Anhaltspunkte dafür, daß die Revisionsoperationen verspätet durchgeführt sein könnten, bestehen nicht. Unter Auswertung der sehr umfangreichen Dokumentation hätten sich, so Prof. Dr. M, keine typischen Anzeichen, insbesondere für ein septisches Geschehen vor dem 25.05.1993 gezeigt. Daß die Ärzte den Zustand des Klägers sehr umfangreich kontrolliert hätten, ergebe sich schon aus der Häufigkeit der durchgeführten Gastroskopien. Dabei müsse auch der Umstand berücksichtigt werden, daß man „den Bauch nicht gerne wieder aufmacht“. Der Senat hat sich auch vergegenwärtigt, daß die Ehefrau und die Tochter des Klägers den Eindruck gehabt haben, daß der Kläger im Krankenhaus der Beklagten nicht mehr zu retten gewe­sen wäre, sondern seine Rettung den Ärzten des Knappschafts­krankenhauses K2 zu verdanken hätte. Aus dem Umstand, daß die dort durchgeführten Operationen erfolgreich verlaufen sind, kann allerdings nicht der Schluß gezogen wer­den, so auch der Sachverständige Prof. Dr. M, daß die Behandlung im Krankenhaus der Beklagten nicht regelrecht gewe­sen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Auch die Kosten des einseitig für erledigt erklärten Antrags waren dem Kläger aufzuerlegen, da sich die Röntgen- und sonstigen Auf­nahmen bei der Gerichtsakte befunden haben und dem Kläger nicht vorenthalten worden sind. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.