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Beschluss

15 W 320/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Thermostat- bzw. Heizungsventile sind wegen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Ausstattung und ihres Bezugs zur gemeinschaftlichen Heizungsanlage Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs.1, Abs.2 WEG). • Eine Teilungserklärung kann gegen zwingendes Recht des § 5 WEG keine wirksame Zuordnung zwingend gemeinschaftlichen Eigentums zum Sondereigentum treffen; eine solche Regelung ist nichtig. • Kosten für Einbau, Instandhaltung und Austausch von Thermostatventilen sind Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und nach Miteigentumsanteilen zu verteilen (§ 16 Abs.2 WEG). • Der Verwalter kann aufgrund einer vertraglichen Ermächtigung die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich vertreten und Rechtsanwälte bevollmächtigen. • Beschlüsse der Eigentümerversammlung, die eine abweichende Kostenverteilung für gemeinschaftliches Eigentum anordnen, sind unwirksam, soweit sie gegen zwingende Vorschriften des WEG verstoßen.
Entscheidungsgründe
Thermostatventile gehören wegen Pflichtausstattung und gemeinschaftlicher Funktion zum Gemeinschaftseigentum • Thermostat- bzw. Heizungsventile sind wegen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Ausstattung und ihres Bezugs zur gemeinschaftlichen Heizungsanlage Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs.1, Abs.2 WEG). • Eine Teilungserklärung kann gegen zwingendes Recht des § 5 WEG keine wirksame Zuordnung zwingend gemeinschaftlichen Eigentums zum Sondereigentum treffen; eine solche Regelung ist nichtig. • Kosten für Einbau, Instandhaltung und Austausch von Thermostatventilen sind Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und nach Miteigentumsanteilen zu verteilen (§ 16 Abs.2 WEG). • Der Verwalter kann aufgrund einer vertraglichen Ermächtigung die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich vertreten und Rechtsanwälte bevollmächtigen. • Beschlüsse der Eigentümerversammlung, die eine abweichende Kostenverteilung für gemeinschaftliches Eigentum anordnen, sind unwirksam, soweit sie gegen zwingende Vorschriften des WEG verstoßen. Miteigentümer einer Wohnanlage stritten über die Zuordnung von Heizungs- bzw. Thermostatventilen. Die Teilungserklärung von 1971 ordnete bestimmte Zu- und Ableitungen als Sondereigentum zu, nannte Heizungsventile aber nicht ausdrücklich. In der Eigentümerversammlung beschlossen die Mehrheit der Eigentümer, Reparatur und Austausch defekter Heizungsventile den einzelnen Eigentümern aufzubürden. Eine Eigentümergruppe focht diesen Beschluss an und machte geltend, Ventile gehörten zum Gemeinschaftseigentum. Amtsgericht gab der Anfechtung statt; das Landgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, Ventile beeinflussten die Gesamtfunktion der Heizungsanlage. Die Mehrheit legte sofortige weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht ein; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war vor allem, ob Thermostatventile wegen ihrer Funktion und der Heizungsanlagen-Verordnung gemeinschaftliches Eigentum sind und wie die Kosten zu verteilen sind. • Zuständigkeit und Form: Die sofortige weitere Beschwerde war statthaft und formgerecht; Verwalter war aufgrund Verwaltervertrag zur gerichtlichen Vertretung und zur Bevollmächtigung von Rechtsanwälten befugt (§ 3 Ziff.15 Verwaltervertrag; § 27 Abs.2 Nr.5 WEG). • Rechtliche Einordnung: Die Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum richtet sich nach § 5 Abs.1, Abs.2 WEG; Zuordnungen in Teilungserklärungen sind insoweit nichtig, wenn sie zwingendes Recht des § 5 WEG verletzen. • Öffentlich-rechtliche Verpflichtung: Nach der Heizungsanlagen-Verordnung sind Heizungsanlagen mit selbsttätigen Einrichtungen zur raumweisen Temperaturregelung (Thermostatventile) auszustatten; daraus folgt, dass Thermostatventile rechtlich und wirtschaftlich nicht dem alleinigen Verfügungsrecht des einzelnen Eigentümers unterliegen. • Gemeinschaftlicher Bezug: Thermostatventile stehen in funktionalem Zusammenhang mit der Heizungsanlage und dienen dem gemeinsamen Interesse an Energieeinsparung und ordnungsgemäßer Abrechnung, sodass ihr Vorenthalt der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis zuwiderliefe (§ 5 Abs.2 WEG). • Unmöglichkeit wirksamer Zuordnung zum Sondereigentum: Selbst wenn Teilungserklärung eine Zuordnung versucht, wäre diese wegen der zwingenden Vorschriften des § 5 WEG nichtig; eine Umdeutung in eine Kostentragungsregel kam hier nicht in Betracht. • Kostenverteilung: Reparatur und Austausch der Thermostatventile sind Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und nach § 16 Abs.2 WEG nach Miteigentumsanteilen zu verteilen; die Eigentümerversammlung konnte hierzu keine abweichende bindende Regelung treffen. • Prozessrechtliches Ergebnis: Da die erstinstanzliche Abweisung der Beschwerde nicht zu beanstanden war, war die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen; die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten der dritten Instanz (§ 47 WEG). Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 81) wurde zurückgewiesen; das Landgericht hatte zutreffend entschieden, dass Thermostat-/Heizungsventile Gemeinschaftseigentum sind. Aufgrund der Heizungsanlagen-Verordnung und der Funktion der Ventile für die Gesamtanlage sind diese der gemeinschaftlichen Verfügung entzogen und können nicht wirksam dem Sondereigentum zugeordnet werden. Die Kosten für Einbau, Wartung, Reparatur und Austausch sind als Verwaltungskosten des Gemeinschaftseigentums nach § 16 Abs.2 WEG zu verteilen. Die Verwalterin war berechtigt, die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich vertreten zu lassen; die Beschwerdeführer haben daher die Gerichtskosten der dritten Instanz zu tragen.