Beschluss
20 W 32/00
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beschluss, der die Vornahme einer weiteren oder ergänzenden Begutachtung nach § 412 ZPO ablehnt, ist nicht selbständig mit der Beschwerde nach § 567 ZPO anfechtbar.
• Im selbständigen Beweissicherungsverfahren trifft das Gericht Entscheidungen über ergänzende Begutachtungen nach § 485 Abs. 3 ZPO in Anwendung von § 412 ZPO; insoweit gilt dieselbe Beschränkung der Beschwerdebefugnis wie im streitigen Verfahren.
• Die Würdigung des vorliegenden Sachverständigengutachtens und die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine neue oder ergänzende Begutachtung vorliegen, liegen im billigen Ermessen des Gerichts; eine bloße Unzufriedenheit des Antragstellers rechtfertigt keine zulässige Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit der Ablehnung ergänzender Begutachtung im selbständigen Beweissicherungsverfahren • Ein Beschluss, der die Vornahme einer weiteren oder ergänzenden Begutachtung nach § 412 ZPO ablehnt, ist nicht selbständig mit der Beschwerde nach § 567 ZPO anfechtbar. • Im selbständigen Beweissicherungsverfahren trifft das Gericht Entscheidungen über ergänzende Begutachtungen nach § 485 Abs. 3 ZPO in Anwendung von § 412 ZPO; insoweit gilt dieselbe Beschränkung der Beschwerdebefugnis wie im streitigen Verfahren. • Die Würdigung des vorliegenden Sachverständigengutachtens und die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine neue oder ergänzende Begutachtung vorliegen, liegen im billigen Ermessen des Gerichts; eine bloße Unzufriedenheit des Antragstellers rechtfertigt keine zulässige Beschwerde. Der Antragsteller hatte in einem selbständigen Beweissicherungsverfahren Beweisaufnahmen zu körperlichen Beschwerden nach einem Unfall vom 29.11.1995 beantragt. Das Landgericht ordnete orthopädische und internistische Gutachten ein und ließ später ergänzende Stellungnahmen des Internisten und Kardiologen einholen. Der Antragsteller begehrte weitere ergänzende Beweisaufnahmen zur Klärung, ob Lungenfunktionsstörungen unfallbedingt sind. Das Landgericht wies den Antrag auf weitere Beweiserhebung zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers. Das Oberlandesgericht befasste sich mit der Zulässigkeit der Beschwerde und der Frage, ob die Ablehnung einer ergänzenden Begutachtung anfechtbar ist. • Rechtliche Einordnung: Gemäß § 485 Abs. 3 ZPO findet, wenn bereits eine gerichtliche Begutachtung angeordnet ist, eine ergänzende Begutachtung nur unter den Voraussetzungen des § 412 ZPO statt. • Ermessen des Gerichts: Die Entscheidung, ob eine neue oder ergänzende Begutachtung notwendig ist, beruht auf der Würdigung des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens und liegt im billigen Ermessen des Prozessgerichts. • Unzulässigkeit der Beschwerde: Ein Beschluss, mit dem das Prozessgericht eine neue oder ergänzende Begutachtung nach § 412 ZPO ablehnt, ist nicht selbständig anfechtbar; deshalb ist die Beschwerde nach § 567 ZPO unzulässig. • Anwendung auf den Fall: Das Landgericht hatte bereits mehrfach auf Verlangen des Antragstellers Gutachten ergänzt; es hat die Grenzen seines nach § 412 ZPO bestehenden Ermessensspielraums nicht überschritten. • Ausnahme nicht gegeben: Es liegt kein Fall greifbarer Gesetzeswidrigkeit vor, der eine sonst unzulässige Beschwerde rechtfertigen würde; daher bleibt die Entscheidung des Landgerichts bestehen. Die Beschwerde des Antragstellers wurde als unzulässig verworfen, weil die Ablehnung einer weiteren oder ergänzenden Begutachtung nach § 412 ZPO nicht selbständig mit der Beschwerde nach § 567 ZPO angefochten werden kann. Das Landgericht durfte im Rahmen seines Ermessens über die Notwendigkeit ergänzender Gutachten entscheiden und hat dieses Ermessen nicht überschritten. Mangels greifbarer Gesetzeswidrigkeit war das Rechtsmittel unzulässig. Folge: Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert 16.800 DM.