Urteil
22 U 162/00
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Streit über das Bestehen eines Landpachtvertrags handelt es sich um eine Landwirtschaftssache im Sinne des LwVG, sodass das zuständige Landwirtschaftsgericht zu entscheiden ist.
• Wird ein Verfahren vom Landgericht als unzulässig wegen ausschließlicher Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts abgewiesen, hätte das Landgericht das Verfahren gemäß §12 Abs.2 LwVG ohne Verweisungsantrag an das Landwirtschaftsgericht abgeben müssen.
• Langjährige ausschließliche Nutzung von Gemeindeflächen gegen wiederkehrende Zahlungen kann auf einen konkludent geschlossenen Landpachtvertrag (§585 BGB) hinweisen; Mitgliedschaftsrechte allein begründen keinen Anspruch auf Alleinnutzung bestimmter Flächen.
• Die Kenntnis eines externen Architekten kann einem Käufer nicht ohne Weiteres nach §166 BGB zugerechnet werden; eine Wissenszusammenrechnung setzt eine arbeitsteilige Organisationsstruktur voraus.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit: Streit um Landpachtverhältnis ist Landwirtschaftssache; konkludenter Pachtvertrag möglich • Bei Streit über das Bestehen eines Landpachtvertrags handelt es sich um eine Landwirtschaftssache im Sinne des LwVG, sodass das zuständige Landwirtschaftsgericht zu entscheiden ist. • Wird ein Verfahren vom Landgericht als unzulässig wegen ausschließlicher Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts abgewiesen, hätte das Landgericht das Verfahren gemäß §12 Abs.2 LwVG ohne Verweisungsantrag an das Landwirtschaftsgericht abgeben müssen. • Langjährige ausschließliche Nutzung von Gemeindeflächen gegen wiederkehrende Zahlungen kann auf einen konkludent geschlossenen Landpachtvertrag (§585 BGB) hinweisen; Mitgliedschaftsrechte allein begründen keinen Anspruch auf Alleinnutzung bestimmter Flächen. • Die Kenntnis eines externen Architekten kann einem Käufer nicht ohne Weiteres nach §166 BGB zugerechnet werden; eine Wissenszusammenrechnung setzt eine arbeitsteilige Organisationsstruktur voraus. Der Kläger, Vollerwerbslandwirt und Mitglied einer Waldgenossenschaft, nutzte über Jahre mehrere Weideflächen der Beklagten gegen jährliche Zahlungen. Die Beklagte kündigte diese Nutzung und ordnete die Flächenvergabe neu. Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und macht geltend, sein Nutzungsrecht leite sich aus historischen Rechten bzw. seiner Genossenschaftsmitgliedschaft (Rezess von 1915) ab. Die Beklagte hält demgegenüber ein Landpachtverhältnis für gegeben und beruft sich auf konkludente Pachtverträge sowie auf die Praxis der Erhebung von Weidepacht. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab und nahm die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Landwirtschaftsgericht an. Der Kläger legte Berufung ein. • Das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft entschieden; weil es von einer Landwirtschaftssache ausging, hätte es das Verfahren gem. §12 Abs.2 LwVG an das zuständige Landwirtschaftsgericht abgeben müssen; diese Verweisung hat nun der Senat in der Berufungsinstanz vorzunehmen. • Der Zivilrechtsweg ist gemäß §13 GVG eröffnet; eine Verweisung an das Verwaltungsgericht kommt nicht in Betracht, weil streitig eine privatrechtliche, vertragliche Sonderbeziehung und nicht eine öffentlich-rechtliche Mitgliedschaftsauseinandersetzung zu beurteilen ist. • Die Parteien streiten um das Bestehen eines Landpachtvertrags (§1 Nr.1a LwVG; §585 BGB). Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann nach den konkreten Umständen ein konkludenter Pachtvertrag zustande gekommen sein; die langjährige ausschließliche Nutzung gegen Zahlungen und die internen Bezeichnungen als "Weidepacht" sprechen hierfür. • Aus den historischen I-Ordnungen und dem Rezess von 1915 ergibt sich kein alleiniger Anspruch jedes Mitglieds auf ausschließliche Nutzung bestimmter Flächen; die Mitgliedschaft begründet nur ein gemeinschaftliches Nutzungsrecht, nicht jedoch automatisch Alleinnutzungsrechte einzelner Mitglieder. • Die tatsächliche Praxis (nur wenige Nutzer, wiederkehrende Zahlungen, Protokolle und Anfragen nach Pachtverträgen) lässt erkennen, dass ein gesondertes vertragliches Verhältnis zwischen Nutzern und Genossenschaft bestand, dessen Inhalt der Landpacht entspricht. • Rechtliche Zuordnung von Wissen Dritter (z.B. Architekt) nach §166 BGB setzt eine Wissensvertretung oder arbeitsteilige Organisationsstruktur voraus; das ist hier nicht gegeben, sodass Wissen des Architekten dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann. Die Berufung des Klägers war begründet insoweit, dass das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wurde; das Verfahren wird an das zuständige Landwirtschaftsgericht (Siegen) verwiesen. Das Landgericht hatte verfahrensfehlerhaft die Klage als unzulässig abgewiesen, statt das Verfahren an das Landwirtschaftsgericht abzugeben. Der Senat stellt fest, dass es sich um eine Landpachtsache handelt, da die Umstände (langjährige ausschließliche Nutzung durch wenige Mitglieder, wiederkehrende Zahlungen bezeichnet als Weidepacht, Dokumentation in Vorstandsprotokollen) für einen konkludent geschlossenen Landpachtvertrag sprechen. Eine Entscheidung über die materielle Berechtigung der Kündigung trifft nunmehr das Landwirtschaftsgericht; über die Kosten der Berufungsinstanz entscheidet dieses Gericht ebenfalls.