Urteil
6 U 250/00
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0514.6U250.00.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 15.08.2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.265,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.04.1999 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 6 % den Beklagten und zu 94 % dem Kläger auferlegt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 11 % den Beklagten und zu 89 % dem Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 20.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 15.08.2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.265,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.04.1999 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 6 % den Beklagten und zu 94 % dem Kläger auferlegt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 11 % den Beklagten und zu 89 % dem Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Parteien: unter 20.000,00 DM. Entscheidungsgründe: I. Der Kläger, ein selbständiger Schulbusunternehmer, macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25.04.1998 geltend, für den die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist. Die Parteien streiten insbesondere über die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers und über die Höhe verschiedener Schadenspositionen. Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual 5.000,00 DM gezahlt. Ferner sind Leistungen der Berufsgenossenschaft (Verletztengeld) in Höhe von insgesamt 10.319,88 DM erbracht worden. Das Landgericht hat nach Einholung eines neurologischen und eines orthopädischen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Erstattungsfähig seien nur Kosten von Ersatzarbeitskräften und einer fiktiven Haushaltshilfe für 6 Wochen sowie Fahrtkosten. An Schmerzensgeld seien 1.000,00 DM angemessen. Die danach berechtigten Ansprüche seien durch die erfolgten Zahlungen abgedeckt. Mit der Berufung begehrt der Kläger noch die Zahlung eines Betrages von 8.013,29 DM auf den materiellen Schaden, ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 10.000,00 DM) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher zukünftiger materiellen und immateriellen Schäden, soweit nicht übergegangen. Es müsse von einer Arbeitsunfähigkeit nicht nur bis 06.06.1998, sondern bis 09.08.1998 ausgegangen werden. Jedenfalls aber hätten die Sachverständigen über den vom Landgericht berücksichtigten Zeitraum bis zum 06.06.1998 hinaus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für weitere 6 Wochen bestätigt, so daß insoweit anteilige Kosten zu ersetzen seien. Die Zahlung der Berufsgenossenschaft müsse auf den Gesamtzeitraum bis zum 09.08.1998 verteilt werden. Weiter seien Gartenpflegekosten von 1.200,00 DM sowie 875,00 DM wegen einer Brillenbeschädigung zu berücksichtigen. II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.265,21 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen zu §§ 823, 843, 847 BGB. Das weitergehende Rechtsmittel hat dagegen keinen Erfolg. 1. Die in erster Instanz eingeholten ausführlichen Sachverständigengutachten haben eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers nur für 6 Wochen nach dem Unfall, also bis zum 06.06.1998 bestätigt. Für einen anschließenden Zeitraum von weiteren 6 Wochen, also bis zum 18.07.1998, hat sich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ergeben. Die Ausführungen der Gutachter sind überzeugend. Die Berufung erhebt keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen der Sachverständigen. Für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens besteht kein Anlaß. Danach können nur die vorgenannten Zeitabschnitte für die Schadensberechnung zugrunde gelegt werden. 2. Hinsichtlich der Kosten der Ersatzarbeitskräfte ist ein verbleibender Schaden des Klägers von 3.130,21 DM in die Abrechnung einzustellen. Für den Zeitraum bis zum 06.06.1998 sind folgende Kosten belegt: für Frau L 367,22 DM im April 1998 sowie 2.019,66 DM im Mai 1998, für Frau Q im April 456,56 DM und im Mai 3.362,17 DM. Für Juni 1998 ergibt sich ein anteiliger Betrag für 6 Tage (= 20 % der Monatsabrechnungen) von 422,29 DM (L) sowie 710,42 DM (Q). Insgesamt betragen danach die Aufwendungen für diesen Zeitraum 7.338,32 DM. Abzusetzen hiervon sind die Zahlungen der Berufsgenossenschaft. Die Berufung macht insoweit zu Recht geltend, daß die Berufsgenossenschaft nach der vorgelegten Abrechnung (Bl. 80 d. GA) kalendertagsbezogen gezahlt hat, so daß die Leistungen auch nur tageweise verrechnet werden dürfen. Gezahlt worden ist ein Verletztengeld von 86,67 DM pro Tag zuzüglich anteiliger Versicherungsbeträge von 13,523 DM (1.392,87 DM : 103 Tage). Bei kalendertäglichen Zahlungen von insgesamt 100,19 DM entfällt auf den Zeitraum bis zum 06.06.1998 = 42 Tage ein Gesamtbetrag von 4.208,11 DM. Für den Zeitraum ab 07.06.1998 verbleibt dem Kläger nach Berücksichtigung der weiterhin erfolgten Zahlungen der Berufsgenossenschaft von 100,193 DM täglich kein Schaden. Denn insoweit kommt nur ein Anspruch in Höhe von 20 % der Kosten der Ersatzarbeitskräfte in Betracht, der jedenfalls unter den Leistungen der Berufsgenossenschaft liegt. 3. Als Haushaltsführungsschaden ist für den Zeitraum bis zum 06.06.1998 ein Betrag von 1.935,00 DM unstreitig. Für die nachfolgende Zeit steht dem Kläger kein weitergehender Anspruch zu, weil eine nennenswerte Beeinträchtigung bei den Haushaltsarbeiten nicht mehr festzustellen ist. Der Kläger hat in erster Instanz seine Haushaltstätigkeit mit ca. 3 Stunden täglich beziffert. 20 % hiervon sind nur rund ½ Stunde. Eine derartige Einschränkung ist im Haushalt, wo man sich die Arbeit regelmäßig einteilen kann, kompensierbar. Fühlbare konkrete Auswirkungen verbleiben danach nicht. 4. Hinsichtlich der Gartenpflegekosten bei den beiden Ferienhäusern des Kläges schätzt der Senat einen Schaden von 450,00 DM (§ 287 ZPO). Die Kosten der Gartenarbeiten sind wie der Haushaltsführungsschaden zu ersetzen. Maßgebend ist der tatsächlich erbrachte Umfang der Arbeitsleistung vor dem Unfall. Der Kläger hat diesen Umfang bei seiner ergänzenden Anhörung vor dem Senat glaubhaft dahingehend geschildert, daß bei dem Haus in den Niederlanden ein Zierrasen von etwa 250 m2 regelmäßig zu mähen war und bei dem Haus in der Eifel eine Wiese von etwa 2000 m2 in größeren Abständen gemäht worden ist. Ausgehend von den Angaben in der Klageschrift, in der für die Gartenpflege bei einem damals noch deutlich längeren Zeitraum der behaupteten Arbeitsunfähigkeit insgesamt 60 Stunden angesetzt worden waren, schätzt der Senat für den hier noch interessierenden Zeitraum einen erforderlichen Aufwand von 30 Stunden. Als Stundensatz sind 15,00 DM angemessen. 5. Für die Brille ist von einem Schaden von 500,00 DM auszugehen. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt, daß ihm bei dem Verkehrsunfall die Brille vom Kopf gefallen ist und neben den Gläsern auch das Gestell kaputt war. Der Kläger hat glaubhaft erklärt, ohne den Unfall keine neue Brille benötigt zu haben. Allerdings fehlt ein Beleg über die Neuanschaffung. Vorgelegt worden ist lediglich die Rechnung über den 3 Jahre zurückliegenden Erwerb der beschädigten Brille, die eine Zuzahlung von 875,00 DM ausweist. Der Senat schätzt, daß für die Neuanschaffung jedenfalls ein Betrag von 500,00 DM erforderlich war. 6. Das Schmerzensgeld hat das Landgericht mit 1.000,00 DM in angemessener Höhe zuerkannt. Nach den eingeholten Sachverständigengutachten hat der Kläger unfallbedingt ein Abknicktrauma der Halswirbelsäule erlitten, das zu einer Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen und einer anschließenden Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 % für weitere 6 Wochen geführt hat. Die weiteren vom Kläger geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können danach nicht auf den Unfall zurückgeführt werden, sondern beruhen auf degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule. Für die unfallbedingte Beeinträchtigung ist kein höherer Betrag als 1.000,00 DM zuzubilligen. 7. Insgesamt ergibt sich danach folgende Abrechnung: 3.130,21 DM Lohnkosten Ersatzarbeitskräfte 1.935,00 DM Haushaltsführungsschaden 450,00 DM Gartenpflegekosten 500,00 DM Brille 250,00 DM unstreitige Fahrtkosten 1.000,00 DM Schmerzensgeld = 7.265,21 DM Gesamtschaden - 5.000,00 DM Zahlung der Beklagten = 2.265,21 DM verbleibender Anspruch des Klägers. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB a.F.. 8. Das Feststellungsbegehren ist unbegründet. Nach den eingeholten Sachverständigengutachten besteht bei verständiger Würdigung kein Grund, mit dem Eintritt unfallbedingter künftiger Schäden zu rechnen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.