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Urteil

4 U 33/01

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Nutzung einer eingetragenen Wortmarke als Bestandteil einer Internetbezeichnung kann ein Unterlassungsanspruch nach § 14 MarkenG bestehen, wenn durch die Nutzung Verwechslungsgefahr und geschäftliche Benutzung gegeben sind. • Das Setzen eines Hyperlinks, der deutschen Nutzern Zugang zu einer ausländischen, markenverletzenden Software ermöglicht, kann eine geschäftliche Benutzung und damit eine Markenverletzung darstellen. • Die geschädigte Markeninhaberin kann zur Abwehr anwaltlicher Hilfe und zur Abmahnung verpflichtet sein; Abmahnkosten sind nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Abs.1, 670 BGB) erstattungsfähig, wenn sie angemessen sind. • Bei der Bemessung der erstattungsfähigen Abmahnkosten ist der angemessene Streitwert zugrunde zu legen; überhöhte Streitwertansätze sind zu kürzen.
Entscheidungsgründe
Markenverletzung durch Hyperlink im Internet und Erstattungsanspruch für Abmahnkosten • Bei Nutzung einer eingetragenen Wortmarke als Bestandteil einer Internetbezeichnung kann ein Unterlassungsanspruch nach § 14 MarkenG bestehen, wenn durch die Nutzung Verwechslungsgefahr und geschäftliche Benutzung gegeben sind. • Das Setzen eines Hyperlinks, der deutschen Nutzern Zugang zu einer ausländischen, markenverletzenden Software ermöglicht, kann eine geschäftliche Benutzung und damit eine Markenverletzung darstellen. • Die geschädigte Markeninhaberin kann zur Abwehr anwaltlicher Hilfe und zur Abmahnung verpflichtet sein; Abmahnkosten sind nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Abs.1, 670 BGB) erstattungsfähig, wenn sie angemessen sind. • Bei der Bemessung der erstattungsfähigen Abmahnkosten ist der angemessene Streitwert zugrunde zu legen; überhöhte Streitwertansätze sind zu kürzen. Die Klägerin ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke "..." für Datenverarbeitungsgeräte und -programme. Der Beklagte betrieb eine private Webseite und führte dort unter einer Internetadresse einen Link, der deutschen Nutzern das Herunterladen einer in den USA angebotenen Software der Firma D ermöglichte, wobei die Bezeichnung des Links die geschützte Marke enthielt. Die Klägerin mahnte den Beklagten ab und verlangte Erstattung der dabei entstandenen Anwaltskosten sowie Unterlassung. Das Landgericht wies die Klage überwiegend ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob durch den Link eine markenrechtliche Verletzung und eine geschäftliche Benutzung vorliegt und ob Abmahnkosten erstattungsfähig und in welcher Höhe. • Unterlassungsanspruch nach § 14 MarkenG: Die eingetragene Wortmarke besitzt wenigstens geringe Unterscheidungskraft; der Beklagte hat ein ähnliches Zeichen benutzt und damit die Marke verletzt, da die verwendete Bezeichnung für die gleichen Waren (Datenverarbeitungsprogramme) steht und die Zeichen sich sehr ähnlich bis identisch in den prägenden Teilen sind. • Geschäftliche Benutzung: Auch bei privater Gestaltung der Webseite liegt geschäftliche Benutzung vor, weil jede Tätigkeit, die objektiv die Interessen des Herstellers oder Wettbewerbs fördert, den Geschäftsverkehr und damit markenrechtlichen Schutzbereich berührt; es kommt nicht auf Gewinnabsicht oder Bewusstsein an. • Verwechslungsgefahr: Trotz schwacher Kennzeichnungskraft reicht diese aus, weil die Waren identisch sind und die Zeichen in den wesentlichen Teilen übereinstimmen (insbesondere der Begriff Explorer). • Abmahnung und Anwaltseinbindung: Die Abmahnung war der übliche und erforderliche Weg zur Rechtsdurchsetzung; die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war zulässig und nicht vorgeschrieben, den Abmahnenden zuvor formlos anzuschreiben. • Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Abs.1, 670 BGB): Die Abmahnung lag im mutmaßlichen Interesse des Beklagten, da sie ein höheres Prozessrisiko hätte vermeiden können; daher besteht ein Erstattungsanspruch für die notwendigen und angemessenen Kosten. • Kein Rechtsmissbrauch: Mangels substantiierten Vortrags des Beklagten über Serienabmahnungen oder missbräuchliches Verhalten der Klägerin entfällt der Erstattungsanspruch nicht aus Rechtsmissbrauch. • Höhe der Kosten: Der von der Klägerin angesetzte Streitwert war überhöht; bei angemessenem Streitwert (30.000 DM) ergeben sich aus ihrer Abrechnung berechtigte Anwaltsgebühren in Höhe von 868,75 DM. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach den maßgeblichen ZPO-Vorschriften. Die Berufung der Klägerin war teilweise begründet. Der Beklagte wurde verpflichtet, an die Klägerin 868,75 DM nebst Zinsen zu zahlen; die Klage im Übrigen blieb abgewiesen. Es liegt eine markenrechtliche Verletzung durch den Link vor, eine geschäftliche Benutzung und Verwechslungsgefahr waren gegeben, und die Abmahnkosten sind nach GOA erstattungsfähig, jedoch nur in der angemessenen Höhe, die sich bei reduziertem Streitwert auf 868,75 DM beläuft. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.