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Beschluss

15 W 52/01

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Betreuungsbehörde ist nur dann beschwerdeberechtigt nach § 69g Abs.1 FGG, wenn die Betreuung von Amts wegen eingerichtet wurde. • Eine auf Antrag des Betroffenen eingerichtete Betreuung begründet kein Beschwerderecht der Behörde nach § 69g Abs.1 FGG. • Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs.1 FGG erfordert eine durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar beeinträchtigte Rechtsstellung des Beschwerdeführers. • Ist die Erstbeschwerde unzulässig, ist die weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.
Entscheidungsgründe
Keine Beschwerdebefugnis der Betreuungsbehörde bei betreuungsantrag des Betroffenen • Die Betreuungsbehörde ist nur dann beschwerdeberechtigt nach § 69g Abs.1 FGG, wenn die Betreuung von Amts wegen eingerichtet wurde. • Eine auf Antrag des Betroffenen eingerichtete Betreuung begründet kein Beschwerderecht der Behörde nach § 69g Abs.1 FGG. • Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs.1 FGG erfordert eine durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar beeinträchtigte Rechtsstellung des Beschwerdeführers. • Ist die Erstbeschwerde unzulässig, ist die weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird. Die Westfälische Klinik regte an, für den Betroffenen eine Betreuung mit Vermögens- und Gesundheitsfürsorge einzurichten; der Betroffene stimmte bei Anhörung zu. Das Amtsgericht richtete auf Wunsch des Betroffenen eine Betreuung mit mehreren Aufgabenkreisen ein und bestellte einen berufsmäßigen Betreuer (Beteiligter zu 2). Der Beteiligte zu 3 legte Beschwerde gegen die Bestellung des Betreuers ein und rügte insbesondere mangelnde Eignung und fehlende Anhörung nach § 1897 Abs.7 BGB. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Gegen diesen Beschluss reichte Beteiligter zu 3. weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Das Gericht prüfte von Amts wegen die Zulässigkeit der Erstbeschwerde und stellte fest, dass die Erstbeschwerde unzulässig gewesen sei, weil keine Beschwerdebefugnis bestand. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist statthaft nach §§ 27,29 FGG und formgerecht; das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch die Zulässigkeit der Erstbeschwerde zu überprüfen. • Keine Beschwerdebefugnis aus § 69g Abs.1 FGG: Diese Vorschrift räumt der Betreuungsbehörde nur dann ein Beschwerderecht ein, wenn die Betreuung von Amts wegen angeordnet wurde; hier wurde die Betreuung auf Antrag bzw. mit Einverständnis des Betroffenen eingerichtet, sodass § 69g Abs.1 FGG nicht greift. • Keine Beschwerdebefugnis aus § 20 Abs.1 FGG: § 20 Abs.1 FGG setzt voraus, dass die angefochtene Verfügung ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt; ein förmliches Recht der Betreuungsbehörde wird durch die Anordnung einer Betreuung auf Antrag nicht verletzt. • Begriff der Rechtsbeeinträchtigung: Recht im Sinne des § 20 Abs.1 FGG ist ein durch Gesetz geschütztes subjektives Recht; wirtschaftliche oder ideelle Interessen genügen nicht. • Folge: Da die Erstbeschwerde unzulässig war, ist die weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erstbeschwerde verworfen wird; der Gegenstandswert wurde festgesetzt. • Anmerkung zur Aufhebung: Eine auf Antrag des Betroffenen erfolgte Bestellung kann auf dessen Antrag wieder aufgehoben werden (§ 1908d Abs.2 BGB), sofern keine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer weder nach § 69g Abs.1 FGG noch nach § 20 Abs.1 FGG beschwerdeberechtigt war, weil die Betreuung auf Antrag bzw. mit Einverständnis des Betroffenen eingerichtet wurde und dadurch keine unmittelbar geschützte Rechtsposition der Betreuungsbehörde beeinträchtigt ist. Damit bleibt die Bestellung des berufsmäßigen Betreuers durch das Amtsgericht bestehen. Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.