Beschluss
5 UF 150/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren kommt es auf die tatsächlich geführte Behandlung der Sache an, nicht auf die zutreffende rechtliche Einordnung.
• Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch nach §1587e Abs.1 BGB besteht unabhängig von der familiengerichtlichen Auskunftspflicht nach §11 Abs.2 VAHRG und begründet ein eigenes Rechtsschutzinteresse.
• Die familiengerichtliche Auskunftsanordnung nach §11 Abs.2 VAHRG ist nicht vollstreckbar im Umfang zivilprozessualer Zwangsmittel wie Zwangshaft; ein Titel nach §1587e BGB ermöglicht weitergehende Vollstreckungsmaßnahmen.
• Unklare Formulierungen im Beschlusstext sind durch Auslegung nach dem Tenor zu berichtigen; dort, wo Formulierungen mißverständlich sind, ist der Zweck der Auskunftserhebung zuzuordnen.
• Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist in einer Verbundsache nicht nach §13a FGG, sondern im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung gemäß §93a ZPO zu treffen.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch nach §1587e BGB und Anwaltszwang bei fehlerhafter Verbundbehandlung • Für den Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren kommt es auf die tatsächlich geführte Behandlung der Sache an, nicht auf die zutreffende rechtliche Einordnung. • Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch nach §1587e Abs.1 BGB besteht unabhängig von der familiengerichtlichen Auskunftspflicht nach §11 Abs.2 VAHRG und begründet ein eigenes Rechtsschutzinteresse. • Die familiengerichtliche Auskunftsanordnung nach §11 Abs.2 VAHRG ist nicht vollstreckbar im Umfang zivilprozessualer Zwangsmittel wie Zwangshaft; ein Titel nach §1587e BGB ermöglicht weitergehende Vollstreckungsmaßnahmen. • Unklare Formulierungen im Beschlusstext sind durch Auslegung nach dem Tenor zu berichtigen; dort, wo Formulierungen mißverständlich sind, ist der Zweck der Auskunftserhebung zuzuordnen. • Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist in einer Verbundsache nicht nach §13a FGG, sondern im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung gemäß §93a ZPO zu treffen. Die Antragstellerin begehrt Auskunft nach §1587e BGB über rentenversicherungsrelevante Zeiten und bereits bezogene Renten der Antragsgegnerin. Das Familiengericht behandelte das Gesuch trotz Hinweises als selbständige Familiensache unter eigenem Aktenzeichen. Die Antragsgegnerin rügte Unklarheiten der verlangten Auskünfte und berief sich auf die familiengerichtliche Auskunftspflicht nach §11 Abs.2 VAHRG. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt, nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt. Das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde, die Auslegung des Tenors sowie die richtige Anwendung der Kostenvorschriften. Es korrigierte den Tenor sprachlich und hob die Kostenentscheidung für das Amtsgericht teilweise auf. • Zulässigkeit der Beschwerde: Entscheidend ist, wie das Verfahren tatsächlich beim Familiengericht geführt wurde; das Familiengericht behandelte die Sache als selbständige Familiensache, sodass der Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren nicht greift. • Rechtsschutzinteresse: Der Auskunftsanspruch nach §1587e Abs.1 BGB besteht unabhängig von §11 Abs.2 VAHRG; familiengerichtliche Auskunftspflichten ersetzen nicht den zivilrechtlichen Anspruch, weil Vollstreckungsbefugnisse unterschiedlich sind. • Vollstreckungsmöglichkeiten: Eine Auskunftsanordnung nach §11 Abs.2 VAHRG ermöglicht nach §33 FGG nur die Festsetzung von Zwangsgeld, nicht die ersatzweise Anordnung von Zwangshaft; ein Titel nach §1587e BGB wird nach §53 Abs.3 FGG zivilprozessual vollstreckt und eröffnet nach §888 ZPO auch Zwangshaft. • Auslegung des Tenors: Unklare oder mißglückte Formulierungen sind aufgrund des Gesamtzusammenhangs und des Ordnungsprinzips des Antrags so auszulegen, dass Ziffer 1 a) sämtliche rentenversicherungsrechtlich relevanten Zeiten umfasst und Ziffer 1 b) sich auf bereits bezogene gesetzliche Renten bezieht. • Kostenentscheidung: Die Anwendung des §13a FGG in der angefochtenen Kostenentscheidung war nicht zutreffend, weil es sich um eine Verbundsache handelt; die Kosten sind im Rahmen der einheitlichen Entscheidung nach §93a ZPO zu regeln. Die Beschwerde hat in der Hauptsache keinen Erfolg; der Tenor wurde jedoch sprachlich berichtigt indem ‚Ausfallzeiten‘ durch ‚Anrechnungszeiten‘ ersetzt und ‚zurückgelegt hat‘ durch ‚bezieht‘ ersetzt wurde. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist aufzuheben, da in einer Verbundsache nicht §13a FGG anzuwenden ist, sondern die Kosten im Rahmen von §93a ZPO einheitlich zu entscheiden sind. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §§97 Abs.1,3 ZPO ausgehend von einem Streitwert von 1.000,00 DM. Insgesamt bleibt der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehen; die Klarstellungen im Tenor machen die verlangten Auskünfte bestimmbar und vollstreckbar, insbesondere mit weitergehenden zivilprozessualen Zwangsmitteln.