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Beschluss

2 Ws 233/01

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Postzustellungsurkunde genießt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde für die ordnungsgemäße Ersatzzustellung durch Niederlegung. • Ein Wiedereinsetzungsantrag nach §§ 329 Abs.3, 44, 45 StPO erfordert einen detaillierten und glaubhaft gemachten Sachvortrag, der unverschuldetes Fernbleiben darlegt. • Bloße Bestreitung des Erhalts eines Benachrichtigungszettels ohne substantiierten Gegenbeweis genügt nicht, um die Beweiskraft der Zustellungsurkunde zu erschüttern.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung: Substantiierungspflicht gegen Beweiskraft der Postzustellungsurkunde • Die Postzustellungsurkunde genießt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde für die ordnungsgemäße Ersatzzustellung durch Niederlegung. • Ein Wiedereinsetzungsantrag nach §§ 329 Abs.3, 44, 45 StPO erfordert einen detaillierten und glaubhaft gemachten Sachvortrag, der unverschuldetes Fernbleiben darlegt. • Bloße Bestreitung des Erhalts eines Benachrichtigungszettels ohne substantiierten Gegenbeweis genügt nicht, um die Beweiskraft der Zustellungsurkunde zu erschüttern. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt; Berufung wurde eingelegt. Das Landgericht setzte für die Berufungshauptverhandlung einen Termin fest und ließ den Angeklagten durch Ersatzzustellung per Niederlegung am 6. Juli 2001 laden; dies dokumentiert die Postzustellungsurkunde. Der Angeklagte erschien nicht zur Hauptverhandlung, die Berufung wurde gemäß § 329 Abs.1 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 8. August 2001 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gab an, während eines Urlaubs keine Kenntnis vom Termin oder von einer Zustellung gehabt zu haben; anfänglich legte er nur eine eigene eidesstattliche Versicherung vor, später im Beschwerdeverfahren ergänzte er eine Versicherung seiner Freundin. Das Landgericht lehnte das Wiedereinsetzungsersuchen als mangelhaft glaubhaftgemacht ab; hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde gemäß § 46 Abs.3 StPO ist statthaft, in der Sache unbegründet. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach §§ 329 Abs.3 i.V.m. §§ 44, 45 StPO kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn das Fernbleiben ohne eigenes Verschulden erfolgte und der Sachvortrag binnen der Wochenfrist dargelegt und glaubhaft gemacht wurde. • Darlegungspflicht: Der Antrag muss die Umstände so genau schildern, dass die unverschuldete Verhinderung ohne weiteres erkennbar ist; Ergänzungen nach Fristablauf sind nur eingeschränkt möglich. • Beweiskraft der Zustellungsurkunde: Die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde beweist die ordnungsgemäße Ersatzzustellung durch Niederlegung, einschließlich des Einwurfs der Benachrichtigung in den Hausbriefkasten (§§ 37 Abs.1 StPO, 418 Abs.1 ZPO). • Gegenbeweisanforderungen: Der Gegenbeweis ist zulässig, muss aber substantiierte Anhaltspunkte liefern entweder zur Unrichtigkeit der Urkunde oder konkreter Umstände, die ein Abhandenkommen des Benachrichtigungszettels plausibel machen. • Anwendung im Streitfall: Das Wiedereinsetzungsgesuch genügte nicht den Anforderungen; die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ist rechtlich nur eine schlichte eigene Erklärung und ersetzt keine Fremdbeweise. Neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden. • Verfahrensfolge: Mangels substanziiertem Gegenbeweis bleibt die Annahme der ordnungsgemäßen Zustellung bestehen; daher war die Beschwerde unbegründet und die Kostenfolge gemäß § 473 Abs.1 StPO anzuordnen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten war unbegründet und wurde verworfen; die Entscheidung des Landgerichts, das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig mangels glaubhaft gemachten Sachvortrags zurückzuweisen, bleibt bestehen. Die Postzustellungsurkunde vom 6. Juli 2001 hat die erforderliche Beweiskraft für die ordnungsgemäße Ersatzzustellung; der Angeklagte hat keinen substantiierten Gegenbeweis erbracht, sondern nur eigene eidesstattliche Versicherungen vorgelegt. Das neue Vorbringen wurde zu spät vorgebracht und konnte nicht berücksichtigt werden. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.