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Urteil

3 U 69/01

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2001:1107.3U69.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Februar 2001 verkündete Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sichrheit in derselben Höhe leisten. Alle Parteien können Sicherheit auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen. 1 Tatbestand 2 Die am ####1945 geborene Klägerin litt seit Jahren an chronisch rezidivierenden Kniebeschwerden. Bereits in den Jahren 1993, 1994 und 1996 erfolgten deshalb arthroskopische Eingriffe am Knie. Die Klägerin hatte bereits eine sogenannte totale Außenmeniskusresektion vor langen Jahren hinter sich. Zur damaligen Zeit traten erneut Beschwerden am Innenmeniskus auf. 3 In der Zeit vom 7. Mai 1998 bis zum 19. Mai 1998 befand sich die Klägerin in der stationären Behandlung im Hause der Beklagten zu 2). Am 8. Mai 1998 erfolgte eine weitere Arthroskopie. 4 Zum stationären Aufenthalt im Mai 1998 heißt es im Arztbrief vom 29. Mai 1998: 5 Diagnose: kleiner Innenmeniskusriß links 6 frische Knorpelschäden am Innencondylus 7 ausgedehnte Knorpelschäden retropatellar 8 Riß des Außenmeniskus-Hinterhornrestes 9 ausgedehnte Knorpelschäden im gesamten äußeren Kompartiment des linken Kniegelenkes 10 Therapie: Diagnostische Arthroskopie und arthroskopische Chirurgie mit Innenmeniskusteilresektion, Resektion des Außenmeniskushinterhornrestes und Knorpelshaving 11 Verlauf: ... das mitgebrachte MRT ergibt erhebliche Knorpelschäden retropatellar und im äußeren Kompartiment sowie eine Innenmeniskopathie. ... In Zusammenschau des klinischen Befundes, als auch des arthroskopischen Befundes rieten wir der Patientin zu einer Umstellungsosteotomoie. Die Patientin ist damit einverstanden. Jedoch entwickelte sich ab dem 16.05.1998 ein wohl allergischer Hautausschlag an den unteren Extremitäten, welcher vor diesem Eingriff wieder abgeklungen sein muß. Aus diesem Grunde entließen wir die Patientin dann am 19.05.1998 bei subjektiv gebesserter Befindlichkeit .... 12 THERAPIE-EMPFEHLUNG: Wir bitten um Wiedervorstellung der Patientin bzw. Einweisung nach Abklingen des allergischen Ausschlages zur Durchfüh­rung der Umstellungsosteotomie. ... 13 Am 4. Juni 1998 erfolgte eine valgisierende Umstellungsoesteotomie durch den Beklagten zu 1). Wegen erheblicher Schmerzen und Beschwerden im gesamten Knie erfolgte im Rahmen eines weiteren stationären Aufenthaltes am 20.10.1998 eine frühzeitige Materialentfernung. Am 08.04.1999 wurde der Klägerin in den städtischen Kliniken E ein künstliches Kniegelenk implantiert. Im Februar 2000 unterzog sich die Klägerin einer weiteren Operation am rechten Kniegelenk, weil dieses auf Grund einer Fehlstellung des linken Kniegelenkes überlastet und geschädigt worden war. 14 Die Klägerin rief vorprozessual die Gutachterkommission für ärztliche Haft­pflichtfra­gen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe an. Gemäß Bescheid vom 23.11.1999 wurde ein Behandlungsfehler festgestellt. Die Klägerin hat behauptet, entgegen der Empfehlung des Beklagten zu 1) habe keine Indikation für die durchgeführte Um­stellungsosteotomie vorgelegen. Der Eingriff selbst sei fehlerhaft ausgeführt worden. Dadurch habe sich eine deutlich vermehrte Valgusstellung ergeben; die Beinachse sei von medial neben dem Kreuzbandhöcker massiv nach außen verlagert worden. 15 Die Klägerin hat beantragt, 16 1. 17 die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen, 18 2. 19 die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 35.547,34 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 27.088,96 DM seit dem 21.06.2000 und aus 8.458,38 DM seit 16.01.2001 zu zahlen, 20 3. 21 festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren zukünft entstehenden materiellen und immateriellen Schäden anläßlich der durchgerführten Umstellungsosteotomie vom 04.06.1998 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte über­gegangen sind. 22 Die Beklagten haben beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie haben behauptet, durch die jahrelangen chronischen Kniebeschwerden bei Fehl­stellung des linken Kniegelenkes im leichten O-Sinne, der O-Beinarthrose oder auch Varus-Gonarthrose sowie der erheblichen allgemeinen Knorpelschäden habe es nur eine erfolgversprechende Therapie, nämlich den Einsatz eines künstlichen Knie­gelenkes gegeben. Im Juni 1998 habe sich nur eine praktisch vernünftige und erfolg­versprechende Therapie empfohlen, nämlich die Knieendoprothese, die die Klägerin neun Monate später - unstreitig - auch tatsächlich habe durchführen lassen. Dem Beklagten zu 1) sei als erfahrenem chirurgischen Chefarzt die Möglichkeit und auch die Notwendigkeit einer Endoprothese bei der Klägerin offenkundig gewesen. Dies sei der Klägerin auch in einem ausführlichen Aufklärungsgespräch am 02.06.1998 erläutert worden. Die Klägerin habe sich zum damaligen Zeitpunkt jedoch ausdrück­lich gegen eine endoprothetische Versorgung ihres linken Knies ausgespro­chen. Noch am Abend des 03.06.1998 habe sich der Beklagte zu 1) noch einmal be­züg­lich der Entscheidung der Klägerin vergewissert. Auch in diesem Gespräch habe sich die Klägerin gegen den Einsatz eines künstlichen Kniegelenkes ausgesprochen. Die Umstellungsosteotomie selbst sei behandlungsfehlerfrei durchgeführt worden. 25 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung eines Zeugen. Sodann hat es die Klage durch Grund- und Teilurteil dem Grunde nach für gerecht­fertigt erachtet und das Feststellungsbegehren für begründet angesehen. 26 Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll zur mündlichen Ver­handlung sowie auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. 27 Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung; sie wiederholen und vertie­fen den erstinstanzlichen Sachvortrag und beantragen, 28 abändernd die Klage abzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsnsachlaß. 29 Die Klägerin beantragt, 30 die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise ebenfalls Vollstreckungsnachlaß. 31 Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zum Senatstermin vom 7. November 2001 Bezug genommen. 32 Entscheidungsgründe 33 Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, auf Ersatz der ihr entstandenen materiellen Schäden dem Grunde nach und auf Feststellung gem. §§ 823 Abs. 1, 31, 847 BGB bzw. wegen Schlechterfüllung des Behand­lungsvertrages in Verbindung mit § 278 BGB. 34 1. Der Senat sieht sich vorliegend in diesem ganz konkreten Fall aus­nahmsweise in der Lage, den medizinischen Sachverhalt ohne weitere Sachaufklärung durch Beiziehung der Behandlungsunterlagen und ohne sachverständige Beratung zu beurteilen und zu entscheiden. 35 a. 36 Grundsätzlich wird der Richter in einem Arzthaftpflichtprozeß nicht ohne eine sachverständige Beratung die anstehenden medizinischen Fragen beantworten können, weil ihm das medizinische Fachwissen fehlt, um den entscheidungserhebli­chen Sachverhalt umfassend beurteilen zu können. Dazu bedarf es der Beiziehung der Krankendokumentation, die dem medizinischen Sachverständigen in aller Regel die Grundlage für die gutachterlichen Äußerungen bietet. Eine Ausnahme von diesem Grund­satz besteht nur dann, wenn ausnahmsweise dem erkennenden Gericht die medizinischen Fragen bekannt sind und deshalb eine weitere Aufklä­rung durch den Sachverständigen nicht herbeigeführt werden kann. Das ist vorliegend der Fall. 37 b. 38 Die zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits – jedenfalls soweit es um die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bzw. um Feststellung geht - wesentlichen medizinischen Kenntnisse hat vorliegend der Beklagte zu 1 selbst in den Prozeß eingeführt. Der Beklagte zu 1 ist Mediziner und Chefarzt im Hause der Beklagten zu 2. Der Senat hat keinen Grund daran zu zweifeln, daß der Beklagte zu 1 in der Lage ist, die entscheidungserheblichen medizinischen Gesichtspunkte ausrei­chend kompetent zu beurteilen. Bereits hiernach stellt sich jedoch die durch­geführte Umstellungsosteotomie als behandlungsfehlerhaft dar. Weitere Kenntnisse vermag deshalb in diesem Fall auch kein medizini­scher Sachverständiger zu vermitteln. 39 Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten zu 1war es im Fall der Klägerin angezeigt, statt eine sog. Umstellungsosteotomie vorzunehmen, eine Kniegelenk­prothese einzusetzen. Der Beklagte zu 1 hat in erster Instanz mehrfach darauf hingewiesen, daß es bei der Klägerin ange­sichts der konkreten Vorschädigung des linken Knies „eigentlich nur eine erfolgversprechende Therapie gab, nämlich den Einsatz eines künstli­chen Kniegelenks“ (GA Bl. 38), ihm sei die (Möglichkeit und die) Not­wendigkeit einer Endoprothese bei der Klägerin offenkundig gewesen (GA Bl. 42). Bei seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer hat der Beklagte zu 1 diesen Standpunkt noch einmal bekräftigt und darauf hin­gewiesen, mit der Klägerin erörtert zu haben, ob es denn doch nicht „richtiger sei, wenn wir eine Prothese einbrächten“ (GA Bl. 63 R). Das impliziert die (erneute) Aussage, daß der Einbau einer Knieendo­prothese trotz des hierfür noch recht jungen Alters der Klägerin zum damaligen Zeit­punkt angesichts der massiven Schäden am Knie indiziert und die Methode der Wahl war. 40 c. 41 Grundsätzlich hat der Arzt im Rahmen der Behandlung für Diagnose und Therapie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (vgl. nur bei Steffen/Dressler, Arzthaf­tungsrecht, 8. Aufl. 1999 Rn 153). Das beinhal­tet in einem gewissen Umfang auch die Entscheidung bzgl. der Wahl der Therapie. Das setzt jedoch voraus, daß es gleichwertige Behandlungs­methoden überhaupt gibt, die gleichermaßen geeignet sind, den thera­peutischen Erfolg herbeizuführen. 42 In diesem Sinn war die Durchführung der Umstellungsosteotomie dem Einbau einer Knieendoprothese nicht gleichwertig. Die Klägerin hatte ein stark vorgeschädigtes Knie, das - wie dargelegt - den Einbau einer Prothese indizierte, nicht die Umstel­lung. 43 Es mag sein, daß die Umstel­lungsosteotomie als solche fehlerfrei durchgeführt wurde; dies zu beur­teilen sieht sich der Senat ohne sachverständige Hilfe unge­achtet der Tatsache nicht in der Lage, daß die Gutachter der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe die durchge­führte Umstellungsosteotomie nicht für indiziert und für fehlerhaft ausgeführt hielten. Auf die Frage der sachgerechten Durchführung der Umstellungsosteo­tomie kommt es vorliegend jedoch nicht an. Es kann ebenso offen bleiben, ob auch mit der Um­stellungsosteotomie ein verbesserter Zustand erreicht werden konnte, worauf die Beklagten noch einmal in dieser Instanz verweisen (GA Bl. 181). Die eigentlich erfolgverspre­chende und einzig sachgerechte Therapie blieb auch nach eigener Ein­schätzung der Beklagten der Einbau des künstlichen Gelenks. Dieser Eingriff war (allein) notwendig und damit „state of the art“. Die Entschei­dung zugunsten der Osteotomie bedeutet damit ein Unterschreiten des medizinischen Standards und stellt sich deshalb als behandlungsfehler­haft dar. 44 d. 45 Das Unterschreiten des medizinischen Standards führt nur dann nicht zur Haftung des Arztes, wenn der Patient dem Arzt nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, diesen Standard zu wahren. Hat sich etwa der Patient nach ausführlicher Aufklärung über die Notwendigkeit des konkreten Eingriffs gegen die indizierte Operation entschie­den, so entlastet das den Arzt. 46 Die Beweislast dafür, daß dem Patienten der ärztliche Rat zur –standardgemäßen – Operation erteilt wurde und er diesen Rat nicht befolgt hat, trägt der Arzt. Steht fest, daß die konkret durchgeführte Behandlung nicht dem medizinischen Standard ent­sprach, dann hat der Arzt darzule­gen und zu beweisen, warum die Haftung ausge­schlossen sein soll (Senat, Urteil vom 19. 3.2001, 3 U 193/00). 47 Diesen ihnen obliegenden Beweis haben die Beklagten nicht geführt. Sie haben zwar behauptet, mit der Klägerin sei am 02.06.1998 ein ausführli­ches Gespräch geführt worden. Die Klägerin habe sich jedoch ausdrück­lich gegen eine Prothese entschie­den, nochmalig am Tag nach dem Aufklärungsgespräch durch den Zeugen F (GA Bl. 63 R). Das hat die Klägerin indes bestritten und behauptet, ihr sei nur gesagt worden, sie sei für eine Prothese noch zu jung. 48 Die Beklagten haben weder das Gespräch über die Notwendigkeit der Prothese noch die Weigerung der Klägerin bewiesen. Dokumentiert wurde ein solches Gespräch des Beklagten zu 1 mit der Klägerin nicht. Das haben die Beklagten nicht einmal behauptet. Die Aussage des Zeugen F ist unergiebig. Der Zeuge hat lediglich bekundet, über Behandlungsalternativen ohne Präferenzen, nicht aber über die Indikation für eine Endoprothese als Methode der Wahl gesprochen zu haben. Ganz im Gegenteil heißt es in dem der Klägerin überlassenen Aufklärungsbogen, „zur Korrektur der Fehlstellung/der Behandlung der Arthrose raten wir in Ihrem Fall zu einer Umstellungsoperation“. Von einer Weigerung der Klägerin hat der Zeuge nicht gesprochen. 49 Gegen die Darstellung der Beklagten spricht zudem der Arztbrief an den ambulant behandelnden Arzt Dr. L vom 29.05.1998. Dort heißt es wörtlich: „In Zusammenschau des klinischen Befundes, als auch des arthroskopischen Befundes rieten wir der Patientin zu einer Umstel­lungsosteotomie. Die Patientin ist damit einverstanden....THERAPIE-EMPFEHLUNG: Wir bitten um Wiedervorstellung der Patientin bzw. Einweisung...zur Durchführung der Umstellungsosteotomie“. Von der Notwendigkeit einer Prothese bzw. der Weigerung der Patientin ist keine Rede. Indiziell gegen eine Ablehnung eines Protheseneinbaus durch die Klägerin spricht auch die Tatsache, daß sie sich relativ zeitnah in den Städtischen Kliniken E einem Protheseneinbau unterzog. 50 Angesichts dieser Umstände sieht der Senat die Weigerung der Klägerin nicht als bewiesen und auch nicht als wahrscheinlich im Sinne des § 448 ZPO an, selbst wenn die Klägerin bei ihrem Arzt Dr. L einer prothetischen Versorgung „sehr reserviert, ja fast ablehnend“ gegenübergestanden haben sollte (GA Bl. 56), was als richtig unterstellt werden kann. 51 2. 52 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 53 3. 54 Das Urteil beschwert die Beklagten mit mehr als DM 60.000,-.