Urteil
3 U 9/01
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2001:1128.3U9.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Oktober 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die sie auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts erbringen kann. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahre 1957 geborene Kläger erhielt im September 1992 im Rahmen eines Verhörs durch die türkische Polizei einen Schlag mit dem Gewehrkolben in das Gesicht. Nachdem er in die Bundesrepublik gekommen war, unterzog er sich wegen anhaltender Beschwerden zahlreichen Untersuchungen durch Ärzte der Beklagten. Am 16. März 1993 wurde dabei ein Computertomogramm des Hirnschädels angefertigt; die kleine Kieferhöhle wurde dabei nicht dargestellt. Im November 1994 wurde bei einem in einer anderen Klinik gefertigten Computertomogramm, das diesen Bereich erfaßte, ein ausgedehnter Tumor im Bereich der linken Kieferhöhle mit Destruktion der Vorderwand sowie Einbruch in Orbita und Haupthöhle festgestellt. Es fand eine Oberkiefer-Teilresektion statt, bei der das linke Augen entfernt werden mußte. 3 Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden in Anspruch genommen. Er hat den Ärzten der Beklagten vorgeworfen, nicht rechtzeitig an ein tumoröses Geschehen gedacht und dem nicht weiter nachgegangen zu sein. Die Beklagte hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. 4 Das Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er beantragt, 5 unter Abänderung des angefochtenen Urteils 6 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 50.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen; 7 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden sowie weiteren immateriellen Schaden, der ihm aus den Behandlungsfehlern der Ärzte der Beklagten, die den Kläger in dem Zeitraum zwischen dem 10.03. und 22.06.1993 behandelt haben, entstanden ist bzw. entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 8 Die Beklagte beantragt, 9 1. die Berufung zurückzuweisen; 10 2. ihr nachzulassen, Sicherheit durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft 11 einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder eines 12 öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts zu erbringen. 13 Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 14 Der Senat hat den kiefer- und gesichtschirurgischen Sachverständigen zu einer mündlichen Erläuterung seines Gutachtens veranlaßt; insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 28. November 2001 verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 847, 823 Abs. 1, 831 BGB oder aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag zu. Fehler der Ärzte der Beklagten bei der Behandlung des Klägers haben sich bei der Beweisaufnahme in beiden Instanzen nicht feststellen lassen. 17 In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellungen der in erster Instanz zugezogenen Sachverständigen und diejenigen des Sachverständigen Prof. Dr. N bei seiner mündlichen Erläuterung vor dem Senat zu eigen. Danach bestand angesichts des traumatischen Ereignisses in einem anderen Bereich kein Anlaß, einem Verdacht auf ein tumoröses Geschehen in der Kieferhöhle nachzugehen. Insbesondere bot der festgestellte Exophtalmos keinen Anlaß zu einer solchen Abklärung, da das Trauma dafür eine überzeugende Erklärung gab. Für die beidseitige vorübergehende Amaurose galt dies, wie der Sachverständige Prof. Dr. N schon in seinem schriftlichen Gutachten hervorgehoben hat, erst recht. Zwar wäre in der Klinik des Sachverständigen ein Computertomogramm des Mittelgesichts gemacht worden, dies aber nicht wegen eines Verdachts auf einen Tumor, sondern zur näheren Abklärung des Traumas. Dies wäre, so hat der Sachverständige in der Anhörung vor dem Senat betont, vor allem unter forensischen Gesichtspunkten geschehen, wurde vom fach ärztlichen Standard also gerade nicht gefordert. Der Senat verkennt nicht, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten die unterbliebene Untersuchung als sinnvoll bezeichnet und ihr Unterlassen „geringgradig“ bemängelt hat. Er hat dies aber schon bei seiner Anhörung vor der Kammer und dann noch einmal nachdrücklich bei der Anhörung vor dem Senat dahin korrigiert, dass man die computertomografische Untersuchung zwar hätte machen können, nicht aber hätte machen müssen, zumal sich bei einer operativen Neurolyse im Jahre 1993 keine Anhaltspunkte für ein tumoröses Geschehen im Bereich des Orbitabodens ergeben hatten. 18 Selbst wenn man aber anders als der Senat von einem Behandlungsfehler ausginge, verhülfe dieser zweifelsohne nicht als im Rechtssinne grob zu wertende Fehler der Klage nicht zum Erfolg. Es läßt sich nämlich nicht mit dem gebotenen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit feststellen, dass bei einer computer-tomographischen Untersuchung des Mittelgesichts im Rahmen der Behandlung durch die Ärzte der Beklagten der später festgestellte Tumor entdeckt worden wäre. Das Wachstum dieses Tumors ist nach den Feststellungen des Sachverständigen, die sich der Senat auch insoweit zu eigen macht, völlig unterschiedlich, so dass nicht zu sagen ist, ob man zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt den Tumor gefunden hätte. Es kommt hinzu, dass angesichts der Lokalisation des Tumors auch bei einer früheren Entdeckung von einer nahezu identischen Operationslage einschließlich des Verlustes des Augapfels hätte ausgegangen werden müssen. 19 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.