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Beschluss

23 W 389/01

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2001:1213.23W389.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis zu 1.200 DM zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. 3 Die im Ausgangsrechtsstreit anfallenen Gerichtskosten sind vom Rechtspfleger zu Recht mit einer dreifachen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1201 KV der Anlage 1 zu § 11 GKG in Ansatz gebracht worden. 4 Das unter Verwahrung gegen die Kostenlast in der mündlichen Verhandlung vom 29. Dezember 2000 erklärte Anerkenntnis des Beklagten bewirkt keine Gebührenkürzung nach Nr. 1202 KV. Es lag kein Fall der durch diese Kostenvorschrift "belohnten" Verfahrensbeendigung vor. Denn über die auch nach dem Anerkenntnis noch streitige und daher entscheidungsbedürftige Kostenfrage hatte das Gericht sachlich unter Einbeziehung des maßgeblichen Sachverhalts – vergleichbar mit dem Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 91 a ZPO – zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 28.06.2001 in 23 W 475/00 und Senatsbeschluss vom 30.08.1996 in 23 W 273/96; OLG Hamburg MDR 2000, 111; OLG Karlsruhe MDR 1997, 399 = JurBüro 1997, 1096; Lappe in NJW 1998, 1186; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 307 Rn. 12; a.A. OLG München MDR 1998, 242 = NJW-RR 1998, 720 = JurBüro 1998, 371;Herget MDR 1995, 795,1097). 5 Damit verbleibt es beim Ansatz der mit Klageeinreichung in Höhe von 1.065,00 DM angefallenen 3,0-Verfahrensgebühr. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO.