Urteil
6 UF 218/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abänderung eines rechtskräftigen Unterhaltstitels wegen geänderter Kindergeldanrechnung ist grundsätzlich im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO zu beantragen.
• Eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist nur zulässig, wenn eine Anpassung nach § 655 ZPO zu einem wesentlich abweichenden Ergebnis führen würde.
• Eine wesentliche Abweichung zwischen vereinfachter und individueller Anpassung wird typischerweise bei einer Differenz von rund 50 % angenommen.
• Kann der Änderungsgrund im vereinfachten Verfahren behoben werden, hat dieses Verfahren Vorrang; die Abänderungsklage wäre dann unzulässig.
Entscheidungsgründe
Vorrang des vereinfachten Abänderungsverfahrens (§ 655 ZPO) vor Abänderungsklage (§ 323 ZPO) bei Kindergeldanrechnung • Eine Abänderung eines rechtskräftigen Unterhaltstitels wegen geänderter Kindergeldanrechnung ist grundsätzlich im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO zu beantragen. • Eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist nur zulässig, wenn eine Anpassung nach § 655 ZPO zu einem wesentlich abweichenden Ergebnis führen würde. • Eine wesentliche Abweichung zwischen vereinfachter und individueller Anpassung wird typischerweise bei einer Differenz von rund 50 % angenommen. • Kann der Änderungsgrund im vereinfachten Verfahren behoben werden, hat dieses Verfahren Vorrang; die Abänderungsklage wäre dann unzulässig. Die Kläger sind die Kinder des Beklagten und hatten 1999 mit ihm einen Prozessvergleich über Kindesunterhalt geschlossen, wonach der Beklagte monatlich 107% des Regelbetrags abzüglich hälftigen Kindergeldes zu zahlen hat. Mit Schreiben vom 16.1.2001 forderten die Kläger, die Zahlungen ab Januar 2001 ohne Kindergeldanrechnung zu leisten, gestützt auf die Neuregelung des § 1612b Abs. 5 BGB. Der Beklagte berief sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit; er bezieht eine Unfallrente von 1.655,99 DM und könne daneben arbeiten. Das Familiengericht wies die Klage ab, weil bei Vergleichsabschluss der Zahlungsbetrag maßgeblich gewesen sei und der Beklagte bereits vorab Leistungsunfähigkeit geltend gemacht habe. Die Kläger beriefen und machten ergänzend geltend, erzielbare Einkünfte des Beklagten oder fiktive Einkünfte Dritter seien anzurechnen. Sie begehrten die Abänderung des Vergleichs mit Wirkung ab 1.1.2001. Das Berufungsgericht prüfte, ob der Rechtsweg über § 323 ZPO eröffnet ist oder das vereinfachte Verfahren des § 655 ZPO Vorrang hat. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, weil die Klageformularwahl falsch war: Nach § 323 Abs. 5 ZPO ist eine Abänderungsklage nur möglich, wenn eine Anpassung nach § 655 ZPO zu einem wesentlich abweichenden Unterhaltsbetrag führen würde. • Der am 18.11.1999 geschlossene Prozessvergleich unterliegt als tituliertes Ergebnis grundsätzlich dem vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO, solange das anzurechnende Kindergeld beziffert ist. • Die Kläger hätten im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO die Abänderung beantragen müssen; dieses Verfahren hat Vorrang vor einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO, zumal § 655 ZPO die Möglichkeit der Leistungseinrede wegen mangelnder Leistungsfähigkeit weitgehend ausschließt. • Eine wesentliche Abweichung, die eine Abänderungsklage nach § 323 Abs. 5 ZPO rechtfertigen würde, ist hier nicht gegeben; typischerweise wird eine Abweichung in der Größenordnung von etwa 50 % als wesentlich angesehen, was hier nicht vorliegt. • Die Klage betrifft allein die Frage der Kindergeldanrechnung; weitere Abänderungsgründe sind nicht vorgetragen, sodass eine vereinfachte Festsetzung nach § 655 ZPO nicht zu weniger führen würde als die begehrte individuelle Anpassung. • Eine Umgehung des Vorrangs des § 655 ZPO durch Umdeutung der Klage ist unzulässig, weil dadurch die gesetzliche Regelung ausgehebelt würde. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Berufung der Kläger wird auf ihre Kosten zurückgewiesen; sie haben nicht dargelegt, dass eine Anpassung nach § 655 ZPO zu einem wesentlich anderen Ergebnis führen würde, sodass die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 5 ZPO unzulässig ist. Die Kläger hätten das vereinfachte Abänderungsverfahren nach § 655 ZPO beschreiten müssen, welches Vorrang vor der Abänderungsklage hat und in dem sich der Unterhaltspflichtige nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen kann. Mangels weiterer Abänderungsgründe und ohne Nachweis einer wesentlichen Differenz zwischen vereinfachter und individueller Anpassung bleibt der Vergleichsinhalt in der bisher vereinbarten Form bestehen. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen den gesetzlichen Regelungen.