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Beschluss

2 Ws 296/01

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Strafbarkeit nach § 352 StGB gehört neben der Erhebung überhöhter Gebühren nach überwiegender Ansicht zudem eine Täuschung des Gebührenschuldners über die tatsächlichen Gebühren. • Allein die Geltendmachung oder Durchsetzung einer strittigen Gebührenforderung begründet noch keine Täuschung im Sinne des § 352 StGB. • Bei fehlendem hinreichenden Tatverdacht ist ein Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) erfordert Täuschung über Gebührenhöhe • Zur Strafbarkeit nach § 352 StGB gehört neben der Erhebung überhöhter Gebühren nach überwiegender Ansicht zudem eine Täuschung des Gebührenschuldners über die tatsächlichen Gebühren. • Allein die Geltendmachung oder Durchsetzung einer strittigen Gebührenforderung begründet noch keine Täuschung im Sinne des § 352 StGB. • Bei fehlendem hinreichenden Tatverdacht ist ein Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Die Antragstellerin beauftragte im Februar 2000 zwei Rechtsanwälte in Hamm zur Vertretung in einem Zivilverfahren. Die Hammischen Anwälte fragten einen in Hagen tätigen Rechtsanwalt an, ob dieser einen Verhandlungstermin in Braunschweig wahrnehmen dürfe; die Antragstellerin widersprach hiergegen. Die Hammischen Anwälte erklärten daraufhin, den Termin selbst wahrzunehmen; der Hagener Anwalt stellte dennoch eine Kostenrechnung vom 7. Juni 2001 über 1.235,40 DM auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 25.000 DM. Er berief sich auf eine vorübergehende Unterbevollmächtigung und beantragte Gebührenfestsetzung beim Landgericht. Die Antragstellerin erstattete Strafanzeige wegen Gebührenüberhebung; die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein und der Generalstaatsanwalt wies die Einstellungsbeschwerde zurück. Die Antragstellerin suchte daraufhin die gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO. • Zulässigkeit: Der Klageerzwingungsantrag erfüllt die formellen Anforderungen und Fristen des § 172 StPO. • Materiell mangelnder Tatverdacht: Für eine Anklage nach § 352 StGB fehlt es an hinreichendem Tatverdacht, da neben der Erhebung überhöhter Gebühren nach überwiegender Auffassung auch eine Täuschung über die Gebührenschuld Voraussetzung des Tatbestands ist. • Rechtliche Bewertung der Gebührenforderung: Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 25.000 DM und die daraus berechneten Gebühren rechtfertigen den geltend gemachten Betrag und sind jedenfalls nicht offensichtlich überhöht. • Fehlende Täuschung: Der Beschuldigte hat nach dem dargestellten Sachverhalt weder getäuscht noch eine Täuschung versucht; er vertritt vielmehr eine rechtliche Auffassung, dass ein Mandatsverhältnis bestanden habe, sodass es sich um eine streitige Rechtsposition und nicht um betrügerisches Verhalten handelt. • Schutzbereich des § 352 StGB: Würde jede strittige Geltendmachung von Gebühren als §§ 352 StGB gewertet, würde dies zu einer unzulässigen Ausdehnung des Tatbestands und zu einer Gefährdung berechtigter Honorarforderungen führen. • Verfahrensfolgen: Mangels hinreichenden Tatverdachts war die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gerechtfertigt und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO wurde als unbegründet verworfen; die Staatsanwaltschaft hat zu Recht wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten wegen Gebührenüberhebung nach § 352 StGB eingestellt. Es fehlt an dem erforderlichen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Täuschung über die tatsächlich angefallenen Gebühren; die streitige Geltendmachung einer Rechtsposition begründet keine strafbare Gebührenüberhebung. Eine Annahme der Strafbarkeit würde unzulässig jeden Streit über Honoraransprüche kriminalisieren. Die Kosten des Verfahrens sind der Antragstellerin auferlegt worden.