2 UF 602/01
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 08. November 2001 teilweise abgeändert.
Die Urkunde des Jugendamtes Essen vom 21. August 2000 - Beurkundungs-Nr: ... - wird gemäß Art. 4 §2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechtes i.V.m. §655 ZPO wie folgt abgeändert:
Ab dem 01. September 2001 beträgt der von dem Antragsgegner zu zahlende Unterhalt 114 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe. Von dem jeweiligen Unterhaltsbetrag ist das hälftige Kindergeld für ein 1./2. gemeinsames Kind abzuziehen, soweit hierdurch nicht 135 % des Regelbetrages abzüglich hälftiges Kindergeld für ein 1./2. gemeinsames Kind unterschritten werden. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Beschwerdeinstanz hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 450 €.