Beschluss
2 Ws 7/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nachträglich eingeholtes Sachverständigengutachten kann als neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO gelten, wenn es sich auf zwischenzeitlich gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse stützt.
• Die bloße Entscheidung eines weiteren Sachverständigen gegen die frühere Bewertung reicht nur unter engen Voraussetzungen; hier ist jedoch der neue Gutachtenbefund geeignet, die erstinstanzliche Beweiswürdigung wesentlich zu erschüttern.
• Die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags begründet nicht automatisch einen Strafaufschub nach § 360 Abs. 2 StPO; hierfür muss die weitere Vollstreckung bedenklich erscheinen.
Entscheidungsgründe
Wiederaufnahme: Neues Sachverständigengutachten stützt Zulässigkeit des Antrags • Ein nachträglich eingeholtes Sachverständigengutachten kann als neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO gelten, wenn es sich auf zwischenzeitlich gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse stützt. • Die bloße Entscheidung eines weiteren Sachverständigen gegen die frühere Bewertung reicht nur unter engen Voraussetzungen; hier ist jedoch der neue Gutachtenbefund geeignet, die erstinstanzliche Beweiswürdigung wesentlich zu erschüttern. • Die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags begründet nicht automatisch einen Strafaufschub nach § 360 Abs. 2 StPO; hierfür muss die weitere Vollstreckung bedenklich erscheinen. Der Verurteilte wurde rechtskräftig wegen Mordes und mehrfacher Untreue zu lebenslanger Haft verurteilt, weil er der Getöteten am 7. Mai 1993 einen mit Kaliumgoldzyanid versetzten Cappuccino gereicht haben soll. Das Schwurgericht stützte seine Überzeugung insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. Der Verurteilte beantragte Wiederaufnahme und legte ein neues Gutachten des Prof. Dr. J. vor, das sich auf eine 1999 veröffentlichte Studie stützt und zu dem Ergebnis kommt, der bezeugte Vergiftungsverlauf sei nicht mit einer Aufnahme des Gifts durch den Cappuccino vereinbar. Das Landgericht Bochum wies den Antrag als unzulässig zurück; dagegen richtete sich die Beschwerde des Verurteilten. Das Oberlandesgericht prüfte, ob das neue Gutachten als neue Tatsache oder neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO zu werten sei. • Zulässigkeit: Der Wiederaufnahmeantrag ist zulässig, weil das vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. J. als neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO einzustufen ist. • Neues Beweismittel: Ein weiterer Sachverständiger wird nur unter engen Voraussetzungen als neues Beweismittel anerkannt; hier stützt sich das neue Gutachten jedoch auf zwischenzeitlich gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse (1999-Studie) und unterscheidet sich in der Schlussfolgerung diametral vom Erstgutachten, weshalb sein Befund die erstinstanzliche Beweiswürdigung erschüttern kann. • Vorprüfung des Gutachtens: Bei summarischer Vorprüfung ist zu erkennen, dass die 1999-Studie in mehr als 88% der Fälle einen deutlich kürzeren Erhalt der Handlungsfähigkeit nach Cyanidaufnahme beschreibt; dies lässt die Möglichkeit einer das Urteil erschütternden Neubewertung offen und rechtfertigt die Zulassung des Gutachtens als neues Beweismittel. • Auswirkung auf die Hauptsache: Die gegensätzliche Schlussfolgerung des neuen Gutachtens kann zu einer anderen Gesamtwürdigung der Beweise und damit gegebenenfalls unter dem Grundsatz in dubio pro reo zu einer Freisprechung führen; dieser mögliche günstigere Effekt schließt die Annahme eines neuen Beweismittels nicht aus. • Strafaufschub: Der Antrag auf vorläufigen Strafaufschub nach § 360 Abs. 2 StPO wurde zurückgewiesen, weil allein die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags nicht genügt; es muss vielmehr die weitere Vollstreckung bedenklich erscheinen, was hier nicht gegeben ist, solange der früher beteiligte Sachverständige nicht in Kenntnis der neueren Forschungsergebnisse gebracht wurde. • Verfahrensrechtliches: Die weiteren notwendigen Maßnahmen zur Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmebegehrens obliegen der Strafkammer; das Verfahren ist mit Vorrang zu erledigen. Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 10.12.2001 wurde aufgehoben und der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28.03.1996 für zulässig erklärt. Das neue Gutachten des Prof. Dr. J. stellt ein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO dar, da es auf nachträglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und die erstinstanzliche Beweiswürdigung erschüttern kann. Die Sache ist an die Strafkammer zur weiteren sachlichen Prüfung und Entscheidung über die Begründetheit der Wiederaufnahme zurückzuverweisen. Der beantragte Strafaufschub wurde zurückgewiesen, weil die Fortsetzung der Vollstreckung gegenwärtig nicht bedenklich erscheint. Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten.