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Beschluss

2 Ws 27/02

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2002:0206.2WS27.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Haftbefehl des Amtsgerichts Herne vom 9. Oktober 2001 - 11 Gs 498/01 - wird aufgehoben. 1 Gründe: I. Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft Bochum vorgeworfen, in der Zeit von 1996 bis 2001 Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Lohnsteuer in Höhe von rund 800.000 DM hinterzogen zu haben. Der Beschuldigte soll dazu seine Besteuerungsunterlagen manipuliert haben. Dazu soll er mit einem EDV-Programm die Monatsumsätze seines Taxiunternehmens nach unten reduziert und die Kilometerstände der Fahrzeuge seines Betriebes mittels eines Tachometermanipulationsgerätes zurückgestellt haben. 2 Das Amtsgericht Herne hat gegen den Beschuldigten am 9. Oktober 2001 Haftbefehl erlassen, der auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO gestützt ist. Hiergegen hat der Beschuldigte Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss verworfen hat. Gegen diese Entscheidung wendet der Beschuldigte sich nunmehr noch mit seiner weiteren Haftbeschwerde. Eine Nichtabhilfenentscheidung der Kammer lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. 3 II. Die weitere (Haft-)Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1.Da die Haftbeschwerde in der Sache Erfolg hat, kann es letztlich dahinstehen, wie der Umstand zu bewerten ist, dass die Strafkammer vorliegend zumindest ausdrücklich einen Nichtabhilfebeschluss nicht gefasst hat und ob die Sache deshalb ggf. zunächst an die Strafkammer zurückzuverweisen gewesen wäre. Einer solchen Verfahrensweise steht nach Ansicht des Senats der sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Freiheitsanspruch des Beschuldigten entgegen. Wegen der (fehlenden) Begründung des Nichtabhilfebeschlusses weist der Senat nur auf den Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 22. Januar 1996 (StV 1996, 421) hin. Danach dürfte eine nähere Begründung der Nichtabhilfeentscheidung erforderlich gewesen sein. 4 2. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO nicht vorliegt und daher der Haftbefehl des Amtsgerichts Herne vom 9. Oktober 2001 aufzuheben war. 5 a) Da der Haftbefehl schon aus diesem Grund aufgehoben werden musste, brauchte der Senat zunächst auch nicht die Frage zu entscheiden, ob "dringender Tatverdacht" im Sinn des § 112 StPO gegeben ist. Insoweit weist er nur darauf hin, dass das zwar jetzt aufgrund der im Ermittlungsverfahren durchgeführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Fall sein dürfte. Der Senat hat aber erhebliche Zweifel, ob zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls dringender Tatverdacht zu Recht bejaht worden ist. Zu dem Zeitpunkt lag nämlich allein der "Verdachtsprüfungsvermerk" des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung vor, der zum Anlass für den Antrag und den Erlass des Haftbefehls genommen worden ist. 6 Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang auch die weitere Frage, wie der Umstand zu bewerten ist, dass dem Verteidiger des Beschuldigten bislang unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 StPO noch nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden ist, was zur Folge hat, dass diesem weitgehend der Inhalt der nach Erlass des Haftbefehls aufgenommenen Ermittlungen unbekannt ist. Dies kann möglicherweise im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 1994, 3219) und des EGMR in der sog. Lamyentscheidung (vgl. dazu StV 1993, 283), insbesondere aber im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des EGMR zur Akteneinsicht in Haftsachen (vgl. dazu StV 2001, 201, 203, 205 mit zustimmender Anmerkung Kempf StV 2001, 206) ggf. zu einem (Beweisverwertung)Verbot führen (vgl. dazu auch Schlothauer StV 2001, 192 ff.) Der Senat weist insoweit im Übrigen schließlich auch nur darauf hin, dass sich aus der Akte nicht erschließt, warum dem Verteidiger noch immer vollständige Akteneinsicht verwehrt wird. 7 b) Der vom Amtsgericht und von der Strafkammer bejahte Haftgrund der Verdunkelungsgefahr im Sinn der § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist nicht gegeben. Die Annahme dieses Haftgrundes setzt ein Verhalten des Beschuldigten voraus, das den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 112 Rn. 26 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie auch die nachfolgend angeführte Rechtsprechung der Obergerichte). Dabei muss das Einwirken des Beschuldigten aktiv erfolgen (OLG Köln StV 1997, 37), das bloße Bestreiten oder das Verweigern einer Einlassung reicht also nicht aus. Die "Verdunkelungsgefahr" muss - ebenso wie die Fluchtgefahr - aufgrund bestimmter Tatsachen begründet sein (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rn. 27 m.w.N.). Diese müssen jedoch nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, die bloße Möglichkeit verdunkelnder Handlungen genügt andererseits nicht (OLG Hamm StV 1985, 114; OLG Köln, a.a.O.). Die "bestimmten Tatsachen" können sich aus dem Verhalten, den Beziehungen und den Lebensumständen des Beschuldigten ergeben. 8 Derartige eine "Verdunkelungsgefahr" begründende Umstände liegen aber nicht vor. Es lässt sich der Akte nicht entnehmen, dass der Beschuldigte etwa auf Zeugen eingewirkt oder Beweismittel manipuliert hat. Ihm ist wegen der nicht gewährten Akteneinsicht ja noch nicht einmal bekannt, welche Zeugen von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bislang vernommen worden sind. 9 Die Verdunkelungsgefahr lässt sich auch nicht - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und auch der Strafkammer - allein aus der Eigenart des dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikts der Steuerhinterziehung ableiten (so u.a. auch OLG Frankfurt NStZ 1997, 200 und StV 2000, 152[ jeweils für §§ 331 ff. StGB]; OLG Köln StV 1999, 37; StraFo 2000, 135; OLG München StV 1995, 86; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 30). Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr setzt dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nach bestimmte Tatsachen bzw. bestimmte Handlungen voraus, die den Verdacht der prozessordnungswidrigen Einwirkung auf Beweismittel begründen. Das Delikt, um das es bei dem Vorwurf gegen den Beschuldigten geht, ist aber keine "bestimmte Tatsache" in diesem Sinn, sondern nur der Vorwurf, der von den Ermittlungsbehörden gegen den Beschuldigten erhoben wird und der erst noch im Verfahren gegen den Beschuldigten erwiesen werden soll. Diese Tat ist noch nicht "bestimmt" i.S. des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO und scheidet damit als alleiniger Anknüpfungspunkt für die Bejahung des Haftgrundes "Verdunkelungsgefahr" aus. 10 Hinzu kommen müssen für deren Annahme vielmehr noch weitere Umstände, aus denen auf die Gefahr der negativen, nämlich verdunkelnden Einflussnahme geschlossen werden kann (so insbesondere OLG Frankfurt, OLG Köln, jeweils a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 112 Rn. 30; siehe auch Münchhalffen StraFo 1999, 335; zustimmend zu OLG Köln Paeffgen NStZ 2000, 75, 77). Eine andere Auslegung würde bei den genannten Delikten nach Auffassung des Senats zu einer nicht hinnehmbaren "gesetzlichen Vermutung" führen. Der Erlass des Haftbefehls setzt dringenden Tatverdacht voraus. Geht man davon aus, dass bestimmte - auf Verschleierung und Manipulation angelegte - Delikte, wie z.B. Betrug und/oder Steuerhinterziehung