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Urteil

20 U 151/01

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat (AHB §4 Abs. II Nr.1). • Feststellungen eines Haftpflichturteils binden im Deckungsprozess nur insoweit, als Voraussetzungen und Bedeutungsgehalt für beide Verfahren identisch sind (Voraussetzungsidentität). • Eine im Haftpflichtprozess getroffene Feststellung, die für die Entscheidung dort ohne Belang war, entfaltet im Deckungsprozess keine Bindungswirkung. • Vorsatz erfordert, dass der Handelnde die Schädigung auch in ihrem Umfang zumindest billigend in Kauf genommen hat; bloßer Vorsatz auf eine eng begrenzte Handlung kann für den Umfang des Schadens unzureichend sein.
Entscheidungsgründe
Kein Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Brandstiftung; Bindungswirkung des Haftpflichturteils begrenzt • Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat (AHB §4 Abs. II Nr.1). • Feststellungen eines Haftpflichturteils binden im Deckungsprozess nur insoweit, als Voraussetzungen und Bedeutungsgehalt für beide Verfahren identisch sind (Voraussetzungsidentität). • Eine im Haftpflichtprozess getroffene Feststellung, die für die Entscheidung dort ohne Belang war, entfaltet im Deckungsprozess keine Bindungswirkung. • Vorsatz erfordert, dass der Handelnde die Schädigung auch in ihrem Umfang zumindest billigend in Kauf genommen hat; bloßer Vorsatz auf eine eng begrenzte Handlung kann für den Umfang des Schadens unzureichend sein. Der Kläger verlangt Deckung aus einer seit 1979 bestehenden Privathaftpflichtversicherung für Schäden aus einem Scheunenbrand vom 06.09.1997, den sein mitversicherter Stiefsohn (Zeuge I) gelegt hatte. In einem Vorprozess wurde der Zeuge I vom Geschädigten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt; dort wurde festgestellt, dass er das Heu auf einem Wagen vorsätzlich entzündet hatte und die vollständige Zerstörung der Scheune grob fahrlässig verursacht worden sei. Der Versicherer (Beklagte) verweigerte Leistung mit dem Hinweis auf Vorsatz gemäß §4 Abs. II Nr.1 AHB bzw. §152 VVG. Das Landgericht wies die Deckungsklage ab; der Kläger beruft sich auf Bindungswirkung des Haftpflichturteils. Der Senat prüfte, ob Vorsatz des Zeugen I auch den Schadensumfang erfasste und ob das Haftpflichturteil den Versicherer im Deckungsprozess bindet. • Vorsatz liegt vor: Der Zeuge I gab zu, das Heu vorsätzlich entzündet zu haben; er nahm die Möglichkeit der Ausweitung des Feuers auf die gesamte Remise kennbar in Kauf und verfolgte den Zweck, durch ein deutlich sichtbares Feuer einen Feuerwehreinsatz zu provozieren. • Angemessene Tatsachenwürdigung: Vor Ort gelagerte weitere strohbeladene Wagen und verstreutes Stroh ließen die Ausbreitungsgefahr erkennen; frühere ähnliche Taten des Zeugen bestätigen Einsicht in die Brennbarkeit des Materials. • Alkoholisierung des Täters stand der Annahme des Vorsatzes nicht entgegen; keine Anhaltspunkte für erhebliche Einbußen von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. • Bindungswirkung des Haftpflichturteils ist beschränkt: Feststellungen binden im Deckungsprozess nur bei Voraussetzungsidentität, also nur insoweit, als sie für beide Verfahren gleichermaßen Grundlage der Entscheidung sind. • Die im Haftpflichturteil getroffene Feststellung grober Fahrlässigkeit hinsichtlich des Schadensumfangs war für die Entscheidung dort ohne Belang und kann den Versicherer im Deckungsprozess daher nicht binden. • Rechtsfolge: Weil der Zeuge I den Brand zumindest hinsichtlich der Gefahr der Ausbreitung vorsätzlich herbeigeführt hat, greift der Haftungsausschluss des Versicherers nach §4 Abs. II Nr.1 AHB (in Verbindung mit §152 VVG), sodass der Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Versicherer muss nicht leisten, weil der mitversicherte Stiefsohn den Brand vorsätzlich gesetzt und dabei die Ausweitung des Feuers zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die Bindungswirkung des vorangegangenen Haftpflichturteils entfaltet sich nicht in einem Umfang, der den Versicherer an die dortige Annahme fehlenden Vorsatzes hinsichtlich des Schadensumfangs fesselt. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Revision wurde zugelassen.