Urteil
5 U 120/01
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0218.5U120.01.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten wird das am 11. Mai 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen aufgehoben, soweit die Klägerin von dem Beklagten 8.799,00 DM nebst Zinsen begehrt. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Siegen zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten wird das am 11. Mai 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen aufgehoben, soweit die Klägerin von dem Beklagten 8.799,00 DM nebst Zinsen begehrt. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Siegen zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten haben in der Sache dahingehend Erfolg, daß das Urteil des Landgerichts in dem Umfang, wie es von den Parteien angefochten worden ist, nach § 539 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ist. Das Verfahren des Landgerichts leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Das Landgericht hat die zur Frage der Schadenshöhe gebotene Beweiserhebung verfahrensfehlerhaft unterlassen. 1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet. Die Rodungen auf dem Grundstück der Klägerin sind auf Veranlassung des Beklagten durch einen Mitarbeiter der Firma X erfolgt. Das hat der Beklagte ausdrücklich zugestanden (Bl. 16 GA). Damit haftet er jedenfalls gem. § 831 BGB für sämtliche von diesem Mitarbeiter im September 1997 vorgenommenen Rodungsmaßnahmen auf dem klägerischen Grundstück. Ein Anhalt für eine Entlastung des Beklagten nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht nicht. Sie ist hinsichtlich des Tätigwerdens des Mitarbeiters auf dem Grundstück der Klägerin auch ausgeschlossen, weil das auf einer Weisung des Beklagten beruht. Denn er hat insoweit ebenfalls zugestanden hat, seit 1980 regelmäßig auch auf dem Grundstück der Klägerin Pflanzenmaterial entfernt zu haben (Bl. 16 GA). 2. Zutreffend hat das Landgericht ferner zu Grunde gelegt, daß die Beschädigung von Bäumen und Sträuchern wegen §§ 93, 94 BGB eine Verletzung des Eigentums am Grundstück ist (BGH NJW 1975, 2061). Demgemäß kann der Eigentümer grundsätzlich die für die Wiederherstellung des früheren Zustandes des Grundstücks erforderlichen Kosten nach § 249 S. 2 BGB verlangen. Da jedoch die Kosten für die Anschaffung von Alter und Größe vergleichbarer Ersatzbäume regelmäßig die durch die Zerstörung der Bäume eingetretene Wertminderung des Grundstücks übersteigt, greift § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ein. Nach der insoweit anerkannten Methode Koch kann deshalb nur Ersatz derjenigen Kosten verlangt werden, die durch den Erwerb eines jüngeren Baumes, Transport, Anpflanzung und Anwachspflege entstehen. Zusätzlich ist gegebenenfalls ein Ausgleich für den noch verbleibenden Minderwert des Grundstücks zu zahlen. 3. Das Landgericht hat allerdings die Schadensermittlung im konkreten Fall ohne Anwendung dieser Maßstäbe und ohne Feststellung der dafür erforderlichen Tatsachen allein im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO vorgenommen. Das erweist sich als verfahrensfehlerhaft. a. Die Schadensermittlung setzt zunächst die Feststellung des Umfangs der Eigentumsverletzung, das heißt der genauen Anzahl der durch die Rodungsaktion beschädigten Gehölze voraus. Unstreitig ist das zwischen den Parteien nur hinsichtlich des Rosenstrauchs gewesen. Insoweit bestand lediglich Streit darüber, ob sich dieser Strauch auf dem Grundstück der Klägerin befindet. Das hat die Klägerin durch das Gutachten A bewiesen. Streitig und bislang ungeklärt ist, welche weiteren Gehölze beschädigt worden sind. Die Klägerin behauptet, neben dem Rosenstrauch seien vier Erlen und eine Weide abgesägt worden (Bl. 2, 3 GA). Das hat der Beklagte bereits erstinstanzlich bestritten. Er hat vorgetragen, es habe sich nur um eine Erle gehandelt (Bl. 18, 19 GA) und eine Weide sei bei der Rodungsaktion nicht entfernt worden (Bl. 20 GA). Die Klägerin hat für ihre Behauptung Beweis angeboten (Bl. 3 und 28 GA). Ob die Beweismittel Sachverständigengutachten und Augenscheinseinnahme (Ortsbesichtigung) insoweit geeignet sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls läßt sich das für den Zeugenbeweis nicht verneinen. b. Nach Klärung der genauen Anzahl ist Beweis zum Alter und zum Zustand der beschädigten Gehölze zu erheben. Denn davon hängt die rechtliche Beurteilung ab, ob die Kosten für die Anschaffung von Alter und Größe vergleichbarer Ersatzgehölze die durch die Zerstörung der Bäume eingetretene Wertminderung des Grundstücks übersteigt und deshalb § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB eingreift. Die Klägerin hat sich insoweit auf die Feststellungen des Sachverständigen G in dem im Verfahren 25 C 587/97 AG Olpe = 3 S 221/98 LG Siegen eingeholten Gutachten bezogen (Bl. 5). Aufgrund des Bestreitens des Beklagten (Bl. 17 ff. und 124 ff. GA) ist insoweit das angebotene Sachverständigengutachten (Bl. 4) einzuholen. Das im Verfahren 25 C 587/97 AG Olpe = 3 S 221/98 LG Siegen Verfahren eingeholte Gutachten entfaltet keinerlei Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit. Zwar war dem Beklagten in jenem Verfahren der Streit verkündet worden. Gem. § 74 Abs. 3 ZPO in Verb. mit § 68 ZPO erstreckt sich jedoch die Bindungswirkung nur auf die tragenden Feststellungen des Ersturteils (vgl. Zöller/Vollkommer, 22. Aufl., § 68 Rdnr. 9). Diese erschöpfen sich nach dem insoweit maßgeblichen Berufungsurteil darin, daß eine Haftung der Ehefrau des Beklagten nicht festgestellt werden kann. Auf das Ergebnis des zuvor vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens zur Schadenshöhe hat das Landgericht seine Berufungsentscheidung nicht gestützt. c. Bei der Ermittlung des nach Feststellung der konkreten Anzahl und des Alters sowie Zustandes der beschädigten Gehölze eingetretenen Schadens ist folgendes zu berücksichtigen: In jedem Fall hat der Beklagte die Kosten für die Entfernung der verbliebenen Baumstümpfe, die Entsorgung von abgesägtem Holz und Baumstümpfen, und das Einsetzen von Ersatzpflanzen zu zahlen. Ferner hat er die Kosten zu ersetzen, die für vergleichbare - oder soweit § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB eingreift jüngere - Ersatzpflanzen anfallen. Diese Kosten sind entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht deshalb zu reduzieren, weil es sich bei den zerstörten Bäumen um Wildwuchs gehandelt hat. Vielmehr hat die Klägerin jedenfalls Anspruch auf junge Bäume in pflanzfähigem Alter unabhängig von der Herkunft und dem Pflegeaufwand für die zerstörten Bäume. Die Feststellung des insoweit maßgeblichen Kostenaufwandes wird das Landgericht nicht ohne sachverständige Beratung vornehmen können. Auch im Rahmen von § 287 ZPO darf nur dann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden, wenn das Gericht bei der Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage über eine entsprechende Sachkunde verfügt (vgl. BGH NJW 1995, 1619). Auch die Frage, ob hinsichtlich der wieder ausgetriebenen Rosenpflanze ein Schaden entstanden ist, wird ohne sachverständige Beratung und/oder Augenscheinseinnahme nicht zu beantworten sein. Voraussetzung ist insoweit allerdings, daß die Klägerin ihre Behauptung beweist, die Rose sei nunmehr kleiner und häßlicher (Bl. 109 GA). Beweis ist zwar bislang nicht angetreten; jedoch war der insoweit gem. § 139 ZPO gebotene Hinweis im Berufungsverfahren wegen der ohnehin erfolgenden Zurückverweisung entbehrlich. 4. Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung mit Blick auf die nachzuholenden umfangreichen Tatsachenfeststellungen nicht als sachdienlich im Sinne von § 540 ZPO erachtet. Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).