Beschluss
15 W 155/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Festsetzung von Betreuervergütung und Auslagenentscheidet maßgeblich der Nachlassbestand zum Zeitpunkt des Erbfalls unter Berücksichtigung eines dem Erben zustehenden Schonbetrags (§ 1836e Abs.1 Satz3 BGB i.V.m. § 92c Abs.3,4 BSHG).
• Ist der Nachlass unterhalb der Schongrenze, gilt der Betreueranspruch als nicht aus dem Nachlass befriedigt und kann gegen die Landeskasse festgesetzt werden (§§ 1835, 1836, 1908i BGB).
• § 1836e BGB ist bereits zur Prüfung der Mittellosigkeit heranzuziehen, weil die Frage der Haftung des Erben und der Inanspruchnahme der Staatskasse einheitlich nach dem Nachlassbestand zu entscheiden ist.
Entscheidungsgründe
Festsetzung von Betreuervergütung: Nachlassschonbetrag begründet Eintritt der Staatskasse • Bei Festsetzung von Betreuervergütung und Auslagenentscheidet maßgeblich der Nachlassbestand zum Zeitpunkt des Erbfalls unter Berücksichtigung eines dem Erben zustehenden Schonbetrags (§ 1836e Abs.1 Satz3 BGB i.V.m. § 92c Abs.3,4 BSHG). • Ist der Nachlass unterhalb der Schongrenze, gilt der Betreueranspruch als nicht aus dem Nachlass befriedigt und kann gegen die Landeskasse festgesetzt werden (§§ 1835, 1836, 1908i BGB). • § 1836e BGB ist bereits zur Prüfung der Mittellosigkeit heranzuziehen, weil die Frage der Haftung des Erben und der Inanspruchnahme der Staatskasse einheitlich nach dem Nachlassbestand zu entscheiden ist. Eine Betreute verstarb am 25.03.2000. Aus dem Nachlass blieben nach Bestattungskosten 1.706,26 DM; die Betreute hatte verfügt, dieser Betrag solle an ihre Schwester ausgezahlt werden. Der Betreuungsverein (Beteiligter zu 1) beanspruchte Vergütung und Auslagen für die Betreuungszeit. Das Amtsgericht setzte die Vergütung insgesamt zur Erstattung gegen die Landeskasse fest, weil der Nachlass unter dem geltenden Schonbetrag liege. Die Erbin (Beteiligte zu 2) rügte die Höhe und focht an. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück; die Erbin legte sofortige weitere Beschwerde ein. Streitgegenstand war, ob die Vergütung aus dem Nachlass oder aus der Landeskasse zu zahlen ist, unter besonderer Frage der Anwendung des Schonbetrags nach § 92c BSHG in Verbindung mit § 1836e BGB. • Der Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers ist eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB und grundsätzlich aus dem Nachlass zu befriedigen; bei Mittellosigkeit richtet sich der Anspruch gegen die Staatskasse (§§ 1835, 1836, 1908i BGB). • Nach der Gesetzesänderung durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz ist bei der Haftung des Erben nach § 1836e Abs.1 Satz3 BGB der Wert des Nachlasses zum Erbfall maßgeblich und dabei ein Schonvermögen des Erben nach § 92c Abs.3,4 BSHG zu berücksichtigen. • Obgleich § 1836e BGB wörtlich nur die Regresshaftung des Erben nach Zahlung durch die Staatskasse regelt, spricht die systematische und materielle Gleichbehandlung dafür, die Regelung bereits bei der Prüfung der Mittellosigkeit und damit der Frage, ob die Staatskasse einzutreten hat, anzuwenden. • Vorliegend übersteigt der verbleibende Nachlasswert nicht die Schongrenze (z.Zt. 3.146 DM), sodass Mittellosigkeit hinsichtlich Vergütung und Aufwendungsersatz vorliegt und die Forderungen zu Recht gegen die Landeskasse festgesetzt wurden. Die sofortige weitere Beschwerde der Erbin wird zurückgewiesen; das Landgericht hat die Zahlung der Vergütung und des Auslagenersatzes gegen die Landeskasse zu Recht festgesetzt. Entscheidend ist, dass der maßgebliche Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls unterhalb der gesetzlichen Schongrenze liegt, weshalb der Erbe nicht herangezogen werden kann. Die Normen § 1835, § 1836 und § 1836e BGB in Verbindung mit § 92c BSHG sind zugrunde zu legen; § 1836e ist bereits bei der Mittellosigkeitsprüfung anzuwenden. Somit bleibt die Staatskasse zur Erstattung verpflichtet und die Erbin trägt die Entscheidung nicht; außergerichtliche Kosten der weiteren Beschwerde werden nicht angeordnet.