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Beschluss

10 W 73/01

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2002:0305.10W73.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Coesfeld vom 29. August 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Beschwerdeinstanz an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 216.992,00 Euro (= 424.400,00 DM) festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller übertrug mit notariellem Vertrag vom 08.04.1994 seinen im Grundbuch von I, AG Coesfeld, als Hof im Sinne der HöfeO eingetragenen Grundbesitz "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" auf seinen Sohn, dem Antragsgegner. Vereinbart wurde unter anderem ein "lebenslängliches Altenteilsrecht" bestehend aus einem Wohnungsrecht für den Antragsgegner und dessen Lebensgefährtin. Der Antragsgegner verpflichtete sich in § 7 Ziff. 3 a, b des Vertrages, den Hof zu Lebzeiten des Antragstellers ohne dessen Zustimmung weder ganz noch teilweise zu veräußern oder zu belasten. Für den Fall des Verstoßes verpflichtete er sich "schon jetzt, den Übertragungsgegenstand auf den Übertragsgegner zurückzuübertragen". In der Folgezeit kam es aus streitigen Gründen zu erheblichen Spannungen zwischen den Parteien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.01.2001 widerrief der Antragsteller "die Schenkung wegen groben Undanks gemäß § 530 BGB. 4 Der Antragsteller hat zunächst beim Landgericht Münster um Prozeßkostenhilfe für eine Klage nachgesucht, mit der er die Herausgabe des Hofes gemäß § 530 BGB begehrte. Das Landgericht "verwies" den Rechtsstreit auf Antrag beider Parteien an das nach seiner Ansicht gemäß § 18 Abs. 1 HöfeO zuständige Landwirtschaftsgericht. Dieses verweigerte Prozeßkostenhilfe, da der Anspruch weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 530 BGB gerechtfertigt sei. 5 Sodann erhob der Antragsteller vor dem Landwirtschaftsgericht "Klage" auf Rückübertragung des Hofes. Der Antragsgegner habe ohne seine Zustimmung den landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben und in den letzten drei Jahren den größten Teil des toten und lebenden Inventars veräußert, so daß er gemäß § 7 Ziff. 3 b des Hofübergabevertrages zur Zurückübertragung des Hofes verpflichtet sei. "Zusätzlich" habe er, der Antragsteller, gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Rückübertragung des Hofes wegen groben Undankes gemäß § 530 BGB. Der Antragsgegner spreche seit 1995 zunehmend dem Alkohol zu und habe sich schwerer Verfehlungen gegenüber ihm und seiner Lebensgefährtin schuldig gemacht. 6 Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluß vom 29. August 2001 das Verfahren über den geltend gemachten Anpruch abgetrennt und - so der Tenor - an das zuständige Landgericht Münster abgegeben, soweit der Anspruch nicht auf den unter § 7 Ziff. 3 des Übertragsvertrages geregelten Rückübertragungsanspruch gestützt wurde. Soweit er hierauf gestützt wurde, hat das Landwirtschaftsgericht den Antrag zurückgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, daß es zuständig sei, soweit der Antragsteller sein Begehren auf den unter § 7 Ziff. 3 b des Übertragsvertrages geregelten Rückübertragungsanspruch stütze. Insoweit bestehe ein höferechtlicher Bezug. Dieser Anspruch sei aber unbegründet. Der Antragsgegner habe allenfalls das lebende oder tote Inventar veräußert. Insoweit habe keine Verfügungs-beschränkung bestanden. Dagegen sei das Verfahren abzutrennen und gemäß § 12 Abs. 1 LwVG an das zuständige Landgericht abzugeben, soweit der Antragsteller seinen Rückgabeanspruch auf den Widerruf einer Schenkung stütze. Diesem Begehren fehle ein höferechtlicher Bezug. Der im vorangegangenen Prozeßkostenhilfeverfahren ergangene Beschluß des Landgerichts Münster, durch den der Rechtsstreit an das Landwirtschaftsgericht verwiesen worden sei, habe keine Bindungswirkung entfaltet. 7 Gegen diesen Beschluß haben beide Parteien form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Beide Parteien wenden sich gegen die teilweise Abtrennung des Verfahrens und Verweisung an das Landgericht. Der Antragsteller wendet sich darüber hinaus dagegen, daß das Landwirtschaftsgericht seinen Anspruch abgewiesen hat, soweit er auf § 7 Ziff. 3 b des Übertragsvertrages gestützt ist. 8 II. 9 Auf die sofortigen Beschwerden der Parteien war der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. 10 1. 11 Das Landwirtschaftsgericht hat seine sachliche Zuständigkeit gemäß §§ 1 Ziff. 5 LwVG, 18 HöfeO bejaht, soweit der Antragsteller sein Begehren auf den in § 7 Ziff. 3 b geregelten Rückübertragungsanspruch gestützt hat. Dies wird von beiden Parteien nicht angegriffen. Eine Überprüfung durch den Senat von Amts wegen hat gemäß § 17 a Abs. 5 GVG nicht zu erfolgen (BGH WM 1996, 1198). Hat aber das Landwirtschaftsgericht seine Zuständigkeit teilweise bejaht, hat es - und dies wurde erstinstanzlich übersehen - gemäß § 17 Abs. 2 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Dies bedeutet nach der Vorstellung des Gesetzgebers, daß das angerufene Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend zu entscheiden hat, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (BGH NJW 1991, 1686 unter Hinweis auf die amtliche Begründung zur Neufassung des § 17 Abs. 2 GVG). Diese umfassende, rechtswegüberschreitende Sachkompetenz auch für gemischte Rechtsverhältnisse gilt nur nicht bei einer Mehrheit von prozessualen Ansprüchen (BGH NJW 1998, 826, 828; NJW 1991, 1686; Zöller-Gummer, 23. Aufl., § 17 GVG, Rdn. 5, 6 Musielak, ZPO, 1999 § 17 GVG Rdn. 8, 9). Nur wenn im Wege der Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO mehrere selbständige Ansprüche gemeinsam geltend gemacht werden, muß weiterhin für jeden Anspruch die Zulässigkeit des Rechtsweges getrennt geprüft werden und ggfls. eine Trennung gemäß § 145 ZPO erfolgen (BGH a.a.O.). Eine solche objektive Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO liegt hier jedoch nicht vor: 12 Der Antragsteller verfolgt mit seinem Antragsbegehren nur ein Ziel, die Rückübertragung des Hofes. Es wurde von ihm in der Antragschrift der gesamte Sachverhalt vorgetragen, d.h. Tatsachen, die nach seiner Ansicht den vertraglichen Rückübertragungsanspruch rechtfertigen und solche die zur Rückgewähr gemäß § 530 BGB führen sollen. Hinsichtlich des letztgenannten Anspruchs heißt es in der Antragsschrift, daß dieser "zusätzlich" bestehe. Streitgegenstand und prozessualer Anspruch sind identisch. Nach der heute herrschenen prozessrechtlichen Auffassung ist Gegenstand des Rechtsstreits ein prozessualer Anspruch; dieser wird bestimmt durch das allgemeine Rechtschutzziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, die sich aus dem Antrag ergeben sowie durch den Lebenssachverhalt (Antrags-/ 13 Klagegrund), aus dem der Antragsteller (oder Kläger) die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH NJW 2001, 3713 m.w.N.). Ein solcher einheitlicher Prozeßanspruch mit mehrfacher rechtlicher Begründung - wie er hier vorliegt - ist kein Fall einer objektiven Anspruchshäufung im Sinne des § 260 ZPO, bei dem zur Verhinderung von Rechtswegmanipulationen durch beliebige Klagehäufung für jeden Anspruch die Zulässigkeit des gewählten Rechtsweges gesondert zu prüfen ist (BGH NJW 1953, 663, 664 f.; NJW 1998, 826, 828; Zöller-Greger a.a.O. § 260 ZPO Rdn. 5 m.w.N.). Auf die umstrittene Frage, ob für eine ausschließlich auf § 530 BGB gestützte Klage das Prozeßgericht oder das Landwirtschaftsgericht zuständig ist, kommt es also im vorliegenden Falle nicht an. Der angefochtene Beschluß war somit hinsichtlich der Verfahrensabtrennung und der Verweisung an das Landgericht aufzuheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen (Baumbach/Lauterbach/ 14 Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 17 a GVG, Rdn. 13; vgl. auch BGH NJW 1993, 470, 471). 15 2. 16 Aber auch soweit das Landwirtschaftsgericht in der Sache selbst entschieden hat, war der Beschluß aufzuheben und die Sache an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen. Denn über den vom Antragsteller geltend gemachten prozessualen Anspruch auf Rückübertragung des Grundbesitzes kann sachlich nur einheitlich entschieden werden, auch wenn das Antragsbegehren auf voneinander unabhängige Anspruchsgrundlagen gestützt wird. Der Grundsatz, daß ein Teilurteil über einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen nicht möglich ist (BGH NJW 1984, 615 m.w.N.), gilt auch im vorliegenden streitigen FGG-Verfahren. 17 3. 18 Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 540 ZPO a.F. erwogen, den Rechtsstreit insgesamt an sich zu ziehen und in der Sache zu entscheiden. Er hat von dieser Möglichkeit jedoch abgesehen. Wie die Erörterung vor dem Senat ergeben hat, spricht zwar viel dafür, daß die Eigenbewirtschaftung des Hofes durch den Antragsgegner mit Hilfe des Antragstellers aus den gesundheitlichen Gründen des Antragstellers aufgegeben und der Verkauf des Inventars im allseitigen Einverständnis erfolgt ist, so daß ein Rückübertragungsanspruch aus dem Vertrag selbst dann nicht gegeben ist, wenn man die Klausel nicht so eng auslegt, wie es das Landwirtschaftsgericht getan hat. Es bleibt dann aber noch die Möglichkeit, daß das Antragsbegehren in direkter oder entsprechender Anwendung des § 530 BGB gerechtfertigt sein kann. Diese Vorschrift kann bei Hofübergabeverträgen zumindest analog Anwendung finden (BGHZ 3, 206 ff.; BayObLG AgrarR 1989, 132, 133, Wöhrmann-Stöcker, 7. Aufl., § 17 HöfeO, Rdn. 34, 44 m.w.N.). Schon hinsichtlich der Frage, ob zumindest eine gemischte Schenkung vorliegt, und wenn ja, ob der Schenkungsanteil überwiegt, fehlt es hinsichtlich der Wertverhältnisse noch an substantiierten Vortrag der Parteien. Insoweit muß der Antragsteller zunächst sein Vorbringen ergänzen. Hinsichtlich der Frage, ob das behauptete Fehlverhalten des Antragsgegners hinsichtlich einzelner Vorgänge oder in seiner Gesamtschau als grober Undank zu werden ist, bedarf es einer umfangreichen Beweisaufnahme. Der Antragsgegner hat die einzelnen Vorwürfe bestritten. Um den Parteien insoweit nicht die erste Tatsacheninstanz zu nehmen, hat der Senat von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen.