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Beschluss

11 Sch 1/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestellung des Obmanns des Schiedsgerichts durch die IHK ist unwirksam, wenn die Parteien eine widersprüchliche Schiedsvereinbarung getroffen haben und nach Auslegung die separate Schiedsabrede vom 8.1./14.2.1998 anzuwenden ist. • Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Ernennung eines Schiedsrichters sind nach §1035 Abs.4 ZPO vor den staatlichen Gerichten zu entscheiden. • Ein Antrag auf richterliche Feststellung, daß der Präsident des OLG zur Bestellung berufen sei, ist nicht statthaft; insoweit fehlt ein schutzwürdiges Interesse. • Ein Befangenheitsantrag gegen den Obmann nach §1037 ZPO ist zulässig, kann aber mangels zureichender und rechtzeitig erhobener Tatsachen unbegründet sein.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Obmannbestellung durch IHK; Anfechtung und Ablehnung im Schiedsverfahren • Die Bestellung des Obmanns des Schiedsgerichts durch die IHK ist unwirksam, wenn die Parteien eine widersprüchliche Schiedsvereinbarung getroffen haben und nach Auslegung die separate Schiedsabrede vom 8.1./14.2.1998 anzuwenden ist. • Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Ernennung eines Schiedsrichters sind nach §1035 Abs.4 ZPO vor den staatlichen Gerichten zu entscheiden. • Ein Antrag auf richterliche Feststellung, daß der Präsident des OLG zur Bestellung berufen sei, ist nicht statthaft; insoweit fehlt ein schutzwürdiges Interesse. • Ein Befangenheitsantrag gegen den Obmann nach §1037 ZPO ist zulässig, kann aber mangels zureichender und rechtzeitig erhobener Tatsachen unbegründet sein. Die Antragstellerin rügt die von der IHK für I vorgenommene Bestellung des Obmanns im Schiedsverfahren und beantragt (1) Feststellung der Unwirksamkeit der Ernennung und ggf. Feststellung, daß der Präsident des OLG Hamm zur Bestimmung berufen sei, sowie (2) die Ablehnung des Obmanns wegen Befangenheit. Die Gegenpartei beantragt Abweisung; sie hält den Antrag zu 1 für unzulässig oder unbegründet und den Befangenheitsantrag für verspätet. Die Parteien hatten verschiedene Schiedsvereinbarungen (ein separates "Schiedsgerichtsabkommen" vom 8.1./14.2.1998 und eine Aufhebungsvereinbarung vom 27.5./8.6.1999) mit teils widersprüchlichen Regelungen zur Bestellung des Obmanns. Die Schiedsrichter konnten sich nicht auf einen Obmann einigen; die IHK ernannte daraufhin den Obmann. Die Antragstellerin hat rechtzeitig Einwendungen erhoben und das Schiedsgericht hatte bereits über die Ablehnung entschieden. • Auslegung des Antrags: Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der IHK-Ernennung des Obmanns; eine Verpflichtung des Senats, den OLG-Präsidenten zur Bestellung anzuweisen, kommt nicht in Betracht. • Statthaftigkeit: Nach §1035 Abs.4 ZPO ist über die Wirksamkeit der Ernennung eines Schiedsrichters staatlich zu entscheiden; die Klärung der Wirksamkeit der Ernennung ist daher zulässig, nicht jedoch eine Vorabentscheidung zur Kompetenz des OLG-Präsidenten. • Keine Verwirkung der Rüge: Die Antragstellerin hat ihre Einwände innerhalb der gebotenen Fristen erhoben; eine Verwirkung nach §1027 ZPO liegt nicht vor. • Anwendbare Schiedsvereinbarung: Die Parteien haben sowohl das separate Schiedsgerichtsabkommen von 8.1./14.2.1998 als auch spätere Vereinbarungen getroffen; nach Auslegung stehen die separaten Abreden nebeneinander, wobei für das vorliegende Verfahren das Schiedsgerichtsabkommen vom 8.1./14.2.1998 anzuwenden ist. • Widerspruch der IHK-Ernennung: Weil das Schiedsgericht nach dem anzuwendenden Abkommen zu verfahren war und die Ernennung des Obmanns nicht nach dessen Regeln erfolgte, ist die Ernennung durch die IHK unwirksam. • Befangenheit: Der Befangenheitsantrag ist nach §1037 ZPO zulässig und fristwahrend erhoben, aber unbegründet; viele vorgebrachte Gründe sind präkludiert, und die fristgerecht geltend gemachten Umstände genügen nicht, um Zweifel an Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit zu begründen. • Kostenentscheidung: Die Kosten sind dem Antragsgegner auferlegt; Teilunterliegen der Antragstellerin wird berücksichtigt, ohne Mehrkostenfolge. Der Senat erklärt die Bestellung des Obmanns des Schiedsgerichts durch die IHK für unwirksam. Der weitergehende Antrag auf Feststellung der Bestimmungskompetenz des Präsidenten des OLG Hamm ist nicht statthaft und insoweit unzulässig; der Befangenheitsantrag gegen den Obmann wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat ihre Beanstandungen fristgerecht vorgebracht, die maßgebliche Schiedsvereinbarung vom 8.1./14.2.1998 ist anzuwenden und legt das Verfahren zur Bestellung des Obmanns fest; da die IHK hiervon abgewichen ist, ist die Ernennung unwirksam. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen; der Gegenstandswert wird mit 75.125,83 Euro (25 % der Hauptsache) festgesetzt.