Urteil
9 U 188/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein verkehrsgefährdender Fahrstreifenwechsel eines Omnibusses begründet eine grob erhöhte Betriebsgefahr und kann zur vollständigen Unterordnung der Betriebsgefahr eines Pkw bei der Abwägung nach § 17 Abs.1 S.2 StVG führen.
• Überschreitet ein Pkw die Richtgeschwindigkeit, schließt das die Unabwendbarkeit nach § 7 Abs.2 StVG nicht grundsätzlich aus, der Beweis, dass bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit ein gleich schwerer Unfall eingetreten wäre, ist erforderlich.
• Bei fraglicher Unabwendbarkeit kann die Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren nach § 17 Abs.1 S.2 StVG die Haftungsquote zugunsten des verletzungsursächlichen groben Verkehrsverstoßes ganz ergeben.
Entscheidungsgründe
Verkehrsgefährdender Spurwechsel des Omnibusses überwiegt Betriebsgefahr des Pkw • Ein verkehrsgefährdender Fahrstreifenwechsel eines Omnibusses begründet eine grob erhöhte Betriebsgefahr und kann zur vollständigen Unterordnung der Betriebsgefahr eines Pkw bei der Abwägung nach § 17 Abs.1 S.2 StVG führen. • Überschreitet ein Pkw die Richtgeschwindigkeit, schließt das die Unabwendbarkeit nach § 7 Abs.2 StVG nicht grundsätzlich aus, der Beweis, dass bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit ein gleich schwerer Unfall eingetreten wäre, ist erforderlich. • Bei fraglicher Unabwendbarkeit kann die Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren nach § 17 Abs.1 S.2 StVG die Haftungsquote zugunsten des verletzungsursächlichen groben Verkehrsverstoßes ganz ergeben. Die Klägerin verlangt Schadensersatz für Beschädigung eines gemieteten Ford Mondeo infolge eines Auffahr- bzw. Ausweichmanövers auf der Autobahn. Der Zeuge T fuhr auf der linken Spur mit etwa 160 km/h, ein Omnibus der Beklagten auf der rechten Spur; dessen Fahrer (Beklagter zu 1) wechselte ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten auf die mittlere Spur. Dies führte dazu, dass ein Van auf der mittleren Spur auswich und der Zeuge T eine Vollbremsung und Lenkbewegung zur linken Leitplanke durchführen musste; hierdurch entstand Schaden am Pkw. Die Klägerin machte die Beklagten vollständig verantwortlich; die Beklagten behaupteten eine Anrechnung der Pkw-Betriebsgefahr in Höhe von 1/4 wegen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit. Das Landgericht gab der Klägerin vollumfänglich statt; die Beklagten legten Berufung ein. • Haftung: Der Unfall ist durch den verkehrsgefährdenden Spurwechsel des Beklagten zu 1 verursacht; damit sind die Tatbestände des § 7 Abs.1 und § 18 Abs.1 StVG erfüllt. • Unabwendbarkeit (§ 7 Abs.2 StVG): Nach der Rechtsprechung des BGH schließt Überschreitung der Richtgeschwindigkeit die Unabwendbarkeit grundsätzlich aus, es sei denn, es wird durch konkrete Nachweise bewiesen, dass auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit ein gleich schwerer Unfall eingetreten wäre; hierfür fehlte ein hinreichend sicherer Beweis im vorliegenden Verfahren. • Beweiswürdigung: Die Zeugenaussagen zeigen einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der Manöver, reichen aber ohne verkehrstechnisches Gutachten nicht zur sicheren Feststellung, dass auch bei 130 km/h der gleiche Schaden unvermeidbar gewesen wäre. • Abwägung der Betriebsgefahren (§ 17 Abs.1 S.2 StVG): Der verkehrsgefährdende, grob verkehrswidrige Fahrstreifenwechsel des Omnibusfahrers erhöht die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs derart erheblich, dass die allgemeine Betriebsgefahr des Pkw (auch bei 160 km/h) zurücktritt. • Grobe Verkehrswidrigkeit: Der Spurwechsel des Omnibusfahrers stellt einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar; das Erhöhen der Betriebsgefahr folgt entweder aus § 7 Abs.5 StVO oder allgemein aus der hohen Gefährdung durch unvermutete Spurwechsel im Schnellverkehr. • Kein Fahrverhalten des Geschädigten als Gefahrerhöhender Umstand: Gegenüber dem groben Fehlverhalten des Beklagten zu 1 konnte kein verkehrswidriges Verhalten des Zeugen T festgestellt werden; die bloße Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet keinen Verstoß gegen § 3 StVO und war nicht kausal für den Schaden. • Schadenshöhe und Zahlung: Die geltend gemachte Schadenssumme und die bereits geleistete Zahlung sind unstreitig; verbleibender Anspruch in Höhe von 4.636,26 EUR ist feststellbar. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.534,63 EUR brutto (12.780,62 DM) erworben, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung verbleibt ein Restanspruch von 4.636,26 EUR (9.226,11 DM). Die Haftung beruht darauf, dass der verkehrsgefährdende Fahrstreifenwechsel des Omnibusfahrers eine grobe Verkehrswidrigkeit und eine so stark erhöhte Betriebsgefahr des Busses begründete, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw bei der Abwägung zurücktreten musste. Eine Anspruchsminderung wegen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit des Pkw wurde nicht vorgenommen, weil kein hinreichender Beweis für die Unabwendbarkeit bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit erbracht wurde. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsmittels; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.