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Beschluss

1 VAs 6/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versagung von Akteneinsicht in einem laufenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar. • Ein Ausnahmerecht zur gerichtlichen Überprüfung besteht nur, wenn der Rechtsschutz des Betroffenen schlechthin in Frage gestellt ist oder das Ermittlungsverfahren offensichtlich unhaltbar oder willkürlich begründet bzw. fortgeführt wird. • Die Neuregelung des § 147 StPO und § 161a Abs. 3 StPO lässt den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegen Entscheidungen über Akteneinsicht zweifelhaft erscheinen; vorhandene Verfahrensbevollmächtigte sind nicht ohne Weiteres berechtigt, hierüber einen anderen Rechtsweg zu erzwingen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit gerichtlicher Überprüfung der Versagung von Akteneinsicht im laufenden Steuerstrafverfahren • Die Versagung von Akteneinsicht in einem laufenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar. • Ein Ausnahmerecht zur gerichtlichen Überprüfung besteht nur, wenn der Rechtsschutz des Betroffenen schlechthin in Frage gestellt ist oder das Ermittlungsverfahren offensichtlich unhaltbar oder willkürlich begründet bzw. fortgeführt wird. • Die Neuregelung des § 147 StPO und § 161a Abs. 3 StPO lässt den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegen Entscheidungen über Akteneinsicht zweifelhaft erscheinen; vorhandene Verfahrensbevollmächtigte sind nicht ohne Weiteres berechtigt, hierüber einen anderen Rechtsweg zu erzwingen. Gegen die Antragstellerin wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuerhinterziehung für verschiedene Jahre eingeleitet. Die Ermittlungen entstanden nach Betriebsprüfungen im Friseurbetrieb des Ehemanns; das Verfahren wurde mehrfach erweitert. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beantragte Akteneinsicht, die teilweise gewährt und zuletzt versagt wurde; insbesondere wurde Einsicht in bestimmte Prüfungs- und Fahndungsunterlagen verweigert. Nach Ablehnung durch die Steuerfahndungsstelle stellte der Verteidiger am 21. Dezember 2001 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Versagung der Akteneinsicht. Das Oberlandesgericht prüfte, ob der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet ist. • Die Versagung von Akteneinsicht in einem laufenden Ermittlungsverfahren gilt als Prozesshandlung, die regelmäßig nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar ist; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. • Nur in Ausnahmefällen ist eine gerichtliche Überprüfung geboten: wenn der Rechtsschutz des Betroffenen völlig in Frage gestellt ist oder das Ermittlungsverfahren aus offensichtlich unhaltbaren oder willkürlichen Gründen eingeleitet oder fortgeführt wird. Solche Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • Die Anforderungen der funktionsfähigen Strafrechtspflege rechtfertigen dem Beschuldigten gegenüber eine vorübergehende Einschränkung des Rechtsschutzes, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind. • Die Neuregelung des § 147 StPO in Verbindung mit § 161a Abs. 3 StPO macht den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegen Ablehnungen von Akteneinsicht ohnehin fraglich; somit ist der hier verfolgte Rechtsweg nicht statthaft. • Der Einwand, der Verfahrensbevollmächtigte sei als Steuerberater nicht zur Verteidigung nach § 147 StPO berechtigt und deshalb der Rechtsweg nicht anwendbar, ändert nichts am Fehlen eines statthaften Rechtswegs; alternative Verteidigungsmöglichkeiten bestehen nach § 138 Abs. 2 StPO und § 392 AO bzw. durch Beteiligung eines Rechtsanwalts. • Aus diesen Gründen war der Antrag unzulässig zu verwerfen und auf Kosten der Antragstellerin abzuweisen; der Geschäftswert wurde festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über die Versagung der Akteneinsicht wurde als unzulässig verworfen. Das Gericht stellte fest, dass der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG für die Überprüfung von Versagungen der Akteneinsicht in laufenden Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht gegeben ist und keine Ausnahmesituation vorlag, die eine gerichtliche Kontrolle rechtfertigen würde. Zudem macht die Regelung des § 147 StPO in Verbindung mit § 161a Abs. 3 StPO den Rechtsweg gegen entsprechende Entscheidungen fraglich, sodass der hier gewählte Rechtsweg nicht statthaft war. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Geschäftswerts auf 2.500 EUR folgerten daraus; damit bleibt den Beschuldigten der ordentliche Rechtsweg zur Akteneinsicht erst nach Abschluss bestimmter Verfahrensschritte bzw. unter den besonderen gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen vorbehalten.