Urteil
20 U 171/01
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2002:0410.20U171.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Juni 2001 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus Anlaß des Feuerschadens vom 19./20.11.1999 Versicherungsschutz aus der Feuer-Industrieversicherung (VS-Nr. #####) sowie aus der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (VS Nr. #####) zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch eine schriftliche, unbedingte und unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger betreibt unter der Einzelfirma T in C die Aufarbeitung gebrauchter Stahlfässer und den Handel mit aufgearbeiteten Fässern. 3 In der Nacht vom 19. auf den 20. November 1999 brach in der Produktionshalle der Betriebsstätte infolge einer Brandstiftung ein Brand aus, der u.a. eine dort aufgestellte Stahlstrahlmaschine zerstörte und zu einem erheblichen Produktionsausfall führte. 4 Der Kläger hatte mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der M Versicherungs AG, unter der Vers.Nr. ##### einen Feuer-Industrieversicherungsvertrag sowie unter der Vers.Nr. ##### einen Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag geschlossen; vereinbart waren die AFB 87 in der Fassung 1995, das Vertragswerk Feuer-Industrieversicherung sowie die FBUB ebenfalls in der Fassung 1995. Beide Verträge hatten zunächst eine Laufzeit vom 17.06.1998 bis zum 01.01.1999. Für beide Verträge wurden Folgebeiträge für eine Laufzeit bis zum 01.01.2000 berechnet und soweit in Rechnung gestellt auch bezahlt. 5 Mit Schreiben vom 09.08.1999 erklärte die Beklagte die Kündigung beider Versicherungsverträge zum 01.01.2000 (Anlage B 9, Bl. 72 GA). 6 Zwischen den Parteien wurde zur Ermittlung der Schadenshöhe nach dem Brandfall am 19./20.11.1999 ein Sachverständigenverfahren vereinbart. Die Sachverständigen I und O erstatteten ein Gutachten vom 21.05.2000, das den Ersatzwert der beim Brand beschädigten Maschineneinrichtung mit 369.000,00 DM (Neuwert) bewertete. 7 Das eingeleitete Sachverständigenverfahren über den Betriebsunterbrechungsschaden wurde nicht zu Ende geführt, weil die Beklagte mit Schreiben vom 02.5.2000 die Schadensregulierung ablehnte und den Kläger auf den Rechtsweg verwies. 8 Zuvor hatte die Beklagte von dem Kläger mit Schreiben vom 16.02.2000 (Anlage B 3 Kopie Bl. 62 GA) detaillierte Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verlangt, die zu erteilen dieser mit Anwaltsschreiben vom 29.02.2000 verweigerte (Anlage B 4 - Kopie Bl. 64 ff GA). Mit Schreiben vom 13.03.2000 (Anlage B 5 - Kopie Bl. 67) und vom 05.04.2000 (Anlage B 6 - Kopie Bl. 68 GA) hatte die Beklagte die Auskünfte vergeblich angemahnt. 9 Ein gegen den Kläger und seinen Vater T2 gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Brandstiftung wurde gemäß § 170 II StPO eingestellt (Anlage K XIII). Weitere Ermittlungsverfahren, u.a. wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Straftat, sind bislang noch nicht abgeschlossen. Dabei geht es um folgenden zwischen den Parteien unstreitigen Vorfall: 10 Für den 22.11.1999 war eine Betriebsprüfung der Firma des Klägers durch das Finanzamt angekündigt worden. Der Kläger ließ zu diesem Zweck am 19.11.1999 sämtliche Buchhaltungsunterlagen, die in Büroräumen außerhalb der Betriebsstätte aufbewahrt wurden, in einem Lieferwagen auf das Gelände der Firma bringen. Der Wagen wurde am 19.11.1999 nicht mehr ausgeladen und blieb zunächst auf dem Gelände stehen. Am 21.11.1999 meldete der Kläger den Wagen als gestohlen. Wenig später wurde der Wagen in der Nähe der holländischen Grenze ohne die Buchhaltungsunterlagen wieder aufgefunden. 11 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Deckung des eingetretenen Brandschadens verpflichtet. 12 Der Kläger hat beantragt, 13 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versicherungsschutz aus dem Brandschadensereignis vom 20. November 1999 in C zu gewähren und zwar aufgrund des FI-Vertrages vom 24.09.1998 und des FUB-Vertrages vom 28.09.1998. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Essen gerügt. 17 Sie hat die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses für unzulässig gehalten. 18 Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, das Vertragsverhältnis sei am 01.01.1999 erloschen. 19 Ferner hat sie geltend gemacht, nach § 61 VVG nicht zu Leistungen verpflichtet zu sein, da ein erdrückender Verdacht bestehe, daß der Kläger selbst den Brand gelegt oder Dritte dazu angestiftet habe. 20 Der Kläger sei auffällig häufig von Brandschäden betroffen worden. Er habe auch ein Motiv für die Vortäuschung eines Versicherungsfalls, denn er habe erhebliche Schulden. 21 Die Brandstiftung habe nicht wie geplant funktioniert. Zwei der ermittelten drei Brandherde hätten nicht ausreichend gezündet, andernfalls wäre der gesamte Komplex abgebrannt. 22 Schließlich hat sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit wegen der Verletzung von Obliegenheiten berufen, da der Kläger ihr die verlangten Auskünfte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht erteilt habe. 23 Darüber hinaus habe er versucht, sie arglistig zu täuschen, indem er unwahre Angaben über die wirtschaftliche Situation seines Betriebes gemacht habe. 24 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 25 Es hat seine örtliche Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht. 26 Ferner hat das Landgericht ausgeführt, daß Versicherungsschutz aus beiden Verträgen über den 01.01.1999 hinaus bestanden habe. 27 Das Landgericht ist der Auffassung der Beklagten gefolgt, sie sei wegen Verletzung einer Obliegenheit von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil der Kläger die Fragen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bewußt unbeantwortet gelassen habe. 28 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. 29 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. 30 Er macht geltend, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, die von der Beklagten im Schreiben vom 16.02.2000 verlangten Auskünfte zu erteilen. Auskünfte in dem von der Beklagten geforderten Umfang seien nicht sachdienlich gewesen und hätten im übrigen seine berechtigten Interessen an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen verletzt. 31 Im übrigen habe er nicht schuldhaft gegen Aufklärungsobliegenheiten verstoßen. Er habe anwaltlichen Rat eingeholt und sei unterrichtet worden, daß er zur Beantwortung der Fragen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen im Schreiben vom 16.02.2000 nicht verpflichtet sei. 32 Der Kläger beantragt, 33 unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm aus Anlaß des Feuerschadens vom 19./20.11.1999 Versicherungsschutz aus der Feuer-Industrieversicherung (VS-Nr. #####) sowie aus der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (VS-Nr. #####) zu gewähren. 34 Die Beklagte beantragt, 35 die Berufung zurückzuweisen. 36 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. 37 Sie behauptet weiterhin, der Brand sei von dem Kläger vorsätzlich gelegt worden. 38 Im übrigen sei sie von ihrer Leistungspflicht auch deshalb freigeworden, weil der Kläger die geforderten Auskünfte nicht erteilt habe. Die geforderten Auskünfte seien auch sachdienlich gewesen, denn sie sei als Versicherer berechtigt, sich ein Bild von der wirtschaftlichen Situation des Versicherungsnehmers zu machen. Dies sei sowohl für die Feststellung des Versicherungsfalles als auch für die Beurteilung des Umfangs der Leistungspflicht notwendig. 39 Der Kläger habe in den Regulierungsgesprächen mit dem Zeugen M2 falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. 40 Ferner habe der Kläger gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Geschäftsbücher sicher aufzubewahren (§ 7 FBUB), indem er sie in dem Lieferwagen auf dem Firmengelände belassen habe. 41 Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung fallengelassen. 42 Sie bestreitet nicht mehr, daß ein Feststellungsinteresse bestehe. Ihre Behauptung, die Verträge seien zum 01.01.1999 ausgelaufen, hält sie nicht mehr aufrecht. 43 Die Beklagte regt an, den Rechtsstreit bis zum Abschluß des gegen den Kläger noch anhängigen Strafverfahrens auszusetzen. 44 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 45 Der Senat hat den Kläger persönlich gehört. 46 Er hat angegeben, er habe den Betrieb von seinen Eltern übernommen, die ihn früher geleitet hätten. Der Betrieb laufe nach wie vor; ein Insolvenzantrag sei nicht gestellt. 47 Seine Mutter sei Bürokauffrau und erledige noch immer die Buchführung für den Betrieb; deshalb seien die Geschäftsunterlagen in dem im Einfamilienhaus seiner Eltern befindlichen Büro aufbewahrt worden. Sein Vater habe am 19.11.1999 die Unterlagen mit einem VW-Bulli zum Betrieb gebracht, da die Hauptprüfung des Finanzamtes angestanden habe. Normalerweise hätten die Unterlagen ausgeladen werden sollen. Wegen eines zu erledigenden Großauftrags hätten die Leute jedoch die ganze Nacht durchgearbeitet und seien nicht mehr dazu gekommen, so daß die Unterlagen in dem verschlossenen VW-Bulli verblieben seien. 48 Sämtliche Unterlagen seien abhandengekommen. Wegen der Bilanzen könne jedoch auf die Unterlagen des Steuerberaters zurückgegriffen werden, der auch noch über betriebswirtschaftliche Auswertungen verfüge. Verschwunden seien jedoch die Wareneingangs- und Warenausgangsbücher, die Kassenordner, die komplette Buchführung. 49 Die Akten 66 JS 65/01 StA Essen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 50 Entscheidungsgründe: 51 Die Berufung ist zulässig und begründet. 52 Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif. Gründe, den Rechtsstreit auszusetzen, sind nicht ersichtlich, nachdem das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren wegen einer vorsätzlichen Brandstiftung eingestellt worden ist. Weitere noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren gegen den Kläger u.a. wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Straftat und wegen Steuerhinterziehung sind für diesen Rechtsstreit nicht vorgreiflich. 53 Der Senat bejaht mit dem Landgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage. 54 Diese ist auch begründet. 55 I. 56 Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz aus der Feuer-Industrieversicherung zu gewähren (§ 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag vom 24.09.1998). 57 1) Die Beklagte ist nicht gemäß § 61 VVG, § 14 I AFB von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. 58 Der Senat kann nicht feststellen, daß der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 59 a) 60 Die beweispflichtige Beklagte hat keinen Beweis dafür angeboten, daß der Kläger wie von ihr behauptet das Feuer selbst gelegt oder Dritte zur Brandstiftung angestiftet hat. 61 Das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren ist eingestellt worden. 62 Die von der Beklagten vorgetragenen unstreitigen Indizien reichen zur Feststellung einer vorsätzliche Brandstiftung durch den Kläger nicht aus. 63 Wenn der oder die Täter der Brandstiftung vom 19./20.11.1999 eine Zerstörung des gesamten Betriebskomplexes geplant hatten, wie die Beklagte aus den im Ermittlungsverfahren festgestellten drei Brandherden ableitet, kann das u.U. ein Indiz für eine durch den Versicherungsnehmer veranlaßte Brandstiftung sein. Eine solche Schlußfolgerung mag sich insbesondere dann aufdrängen, wenn Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß ein Versicherungsnehmer die Aufgabe seines Betriebes geplant hat. 64 Davon ist im Streitfalls jedoch nicht auszugehen; es ist zwischen den Parteien nicht im Streit, daß der Kläger mehr als zwei Jahre nach dem Brandereignis seinen Betrieb noch immer betreibt; weder läuft ein Insolvenzverfahren, noch ist ein Insolvenzantrag gestellt worden. Auch hat der Kläger bislang unstreitig keine Anstrengungen unternommen, den Betrieb zu veräußern oder stillzulegen. 65 Eine Überschuldung des Klägers, die darauf hindeuten könnte, daß er es zur Verbesserung seiner Liquidität auf Versicherungsleistungen abgesehen hatte, ist zwar von der Beklagten behauptet worden; der Senat hat jedoch eine Überschuldung des Klägers nicht festgestellt. 66 Der Vollstreckungsbescheid über 115.180,91 DM (Anlage B 1 - Bl. 59 GA) reicht nicht aus, eine Überschuldung zu belegen. 67 Die Haftanordnungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Jahr 1998 sowie vom 13.03.2000 deuten zwar auf Liquiditätsengpässe hin, sind jedoch ebenfalls auch in der Gesamtschau nicht geeignet, eine Überschuldung zu belegen, zumal die eidesstattliche Versicherung bislang noch nicht abgegeben worden ist und der Betrieb auch mehr als zwei Jahre nach dem Brand noch immer arbeitet. 68 Daß eine belgische Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt ist, in Konkurs gegangen ist, läßt ebensowenig ausreichend sichere Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Einzelfirma des Klägers zu wie der Umstand, daß auch gegen die "Q GmbH", an der der Kläger beteiligt ist, eine Haftanordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ergangen ist. 69 Auffällig ist zwar die Häufigkeit, mit der der Kläger in seiner Einzelfirma von Brandschäden betroffen ist; unstreitig sind immerhin folgende Brandereignisse: 70 Schadenshöhe: 26.05.1993 240.000,00 DM 20.01.1996 1.570.000,00 DM 08.02.1998 2.100.000,00 DM 1998 208.000,00 DM 71 Bei der Häufigkeit der Brandereignisse kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, daß der Betrieb des Klägers mit Lacken und Lösungsmitteln arbeitet, so daß schon deshalb eine gesteigerte Brandgefahr besteht. 72 Der Beklagten ist zuzugeben, daß die Frequenz der Brände im Betrieb des Klägers in Verbindung mit den bereits erörterten Liquiditätsproblemen einen Verdacht auf den Kläger als Täter oder Anstifter aufkommen lassen mag. Die vorliegenden Indizien reichen indes auch in ihrer Gesamtschau nicht aus, verbleibende Zweifel an einer Täterschaft des Klägers auszuräumen. 73 b) 74 Beweisbelastet für die Voraussetzungen des § 61 VVG und damit für die behauptete vorsätzliche Brandstiftung des Klägers ist die Beklagte, wobei ihr in der Feuerversicherung Beweiserleichterungen, wie sie die Rechtsprechung für die Kaskoversicherung und die Diebstahlversicherung herausgearbeitet hat, nicht zur Verfügung stehen (BGH, Urt.v.17.05.1989 IV a ZR 130/88 - VersR 1989, 841; BGH, Urt.v.24.04.1990 IV ZR 49/89 - VersR 1990, 894, jeweils m.w.N.). 75 Weiteren Beweis über die erörterten Indizien hinaus hat die Beklagte nicht angeboten. 76 Der Beklagten obliegt mithin die volle Beweislast für ihre Behauptung, der Kläger habe das Brandereignis vom 19./20.22.1999 selbst herbeigeführt. 77 Die erörterten Indizien ergeben auch keinen Anschein für eine vom Kläger vorsätzlich begangene Brandstiftung. Eine Beweisführung mittels eines Anscheinsbeweises ist nicht zulässig, wenn es um die Feststellung der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls geht (BGH, Urt.v.09.04.1997 - IV ZR 73/96 - NJW-RR 1997, 1112 m.w.N.). 78 2) Der Senat kann auch nicht feststellen, daß die Beklagte gemäß § 14 Abs. II AFB von ihrer Leistungspflicht freigeworden ist, weil der Kläger sie über die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Betriebes arglistig zu täuschen gesucht hat. 79 Die Beklagte beruft sich insoweit auf Angaben des Klägers oder seines Vaters im Rahmen der Regulierungsgespräche vom 25.11.1999. In dem vom Kläger unterschriebenen Protokoll zu dieser Besprechung ist vermerkt: 80 Das Unternehmen befindet sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Umsätze sind im normalen Bereich. Aus den fortlaufenden Einnahmen können die normalen Kosten beglichen werden. Kredite sind beständig und werden laufend getilgt. 81 Es ist schon nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, daß diese Erklärung objektiv falsch ist. 82 Der Vollstreckungsbescheid vom 17.12.1999 über 115.180,91 DM mag wirtschaftliche Schwierigkeiten andeuten, belegt sie jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit. Es ist nichts dazu dargelegt, warum die dem Vollstreckungsbescheid zugrundeliegende Forderung noch nicht bezahlt war und ob der Kläger die Begleichung dieser Forderung nicht vielleicht zu Recht verweigert hat. 83 Aus der Haftandrohung vom 13.03.2000 kann gefolgert werden, daß schon im November 1999 weitere Vollstreckungstitel in der Welt waren, auf die nicht geleistet wurde. Allerdings ist nicht auszuschließen, daß der Liquiditätsengpaß auch mit dem Brandschaden zusammenhing, so daß die Haftandrohung vom März 2000 nicht den ausreichend sicheren Schluß auf ernstliche wirtschaftliche Schwierigkeiten des Betriebes schon im November 1999 zuläßt. Schließlich folgt aus dem Umstand, daß die eidesstattliche Versicherung bislang noch nicht abgegeben worden ist, daß der Kläger noch über Mittel verfügte, diese abzuwenden; demnach ist auch aus der Haftandrohung im März 2000 nicht zweifelsfrei abzuleiten, daß sich der Betrieb des Klägers vor dem Brandereignis im November 1999 in bedeutsamen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat. 84 Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger die aus dem Protokoll zitierte Erklärung selbst abgegeben hat, was er in Abrede stellt, und ob er die Erklärung, so sie denn von seinem Vater abgegeben worden sein sollte, überhaupt zur Kenntnis genommen hat, bevor er das Protokoll unterschrieb. 85 3) Entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung bejaht der Senat nicht, daß die Beklagte wegen einer durch den Kläger begangenen schuldhaften Verletzung seiner Auskunftsobliegenheit von der Leistungspflicht freigeworden ist (§ 6 Abs. 3 VVG i.V.m. § 13 Ziff. 1 e AFB). 86 Nach § 13 Ziff. 1 e AFB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, insbesondere jede hierzu dienliche Auskunft schriftlich zu erteilen und Belege beizubringen. 87 Die von der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 16.02.2000 (Anlage B 3, Bl. 62 f GA) vom Kläger geforderten Auskünfte waren nur teilweise sachdienlich und geeignet, der Beklagten ein zutreffendes Bild von ihrer Entschädigungspflicht zu vermitteln. Der von der Beklagten geforderte Umfang der Auskünfte war jedoch für den Versicherungsnehmer unzumutbar. 88 Als sachdienlich sind Fragen des Versicherers nach Tatsachen anzusehen, die unmittelbar für die Feststellung des Versicherungsfalls und für dessen Abwicklung bedeutsam sind. Sachdienlich können darüber hinaus auch Fragen nach Umständen sein, die nur mittelbar für die Aufklärung eines Schadensfalls von Bedeutung sind, Fragen etwa nach Indiztatsachen, die Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers erlauben (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. X II Rn. 154). Problematisch können im Einzelfall jedoch Auskünfte zu den allgemeinen Vermögensverhältnissen eines Versicherungsnehmers sein, soweit sie nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen (Dörner in Berliner Kommentar zum VVG, § 34 Rn. 11). 89 Einzuräumen ist, daß die Beklagte hier ein Interesse daran hatte, die wirtschaftliche Situation des Klägers aufzuklären. Der Einblick in die wirtschaftliche Situation des Klägers war ist geeignet, dem Versicherer Aufschluß darüber zu geben, ob Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls vorliegen. 90 Gerade auch die bereits dargelegte Schadenshäufigkeit im Betrieb des Klägers macht ein gesteigertes Bedürfnis des Versicherers nach Aufklärung plausibel. So war die Beklagte berechtigt, die Vorlage von Bilanzen zu verlangen, sich nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie nach rechtskräftigen Schuldtiteln zu erkundigen und die Höhe der Bankverbindlichkeiten zu erfragen. 91 Der Kläger stellt das berechtigte Interesse der Beklagten, sich nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu erkundigen, im Grundsatz nicht in Abrede. Er weist jedoch zu Recht darauf hin, daß die verlangten detaillierten Auflistungen sämtlicher Verbindlichkeiten unter Benennung der einzelnen Gläubiger, des Entstehungsdatums, der Fälligkeit und der Höhe der Forderung noch zudem zu zwei unterschiedlichen Stichtagen bei einem Jahresumsatz seines Betriebes von 7 Mio. DM einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht hätten. Zusätzlich forderte die Beklagte zu jeder einzelnen Verbindlichkeit noch eine detaillierte Stellungnahme. 92 Dieser dem Kläger abverlangte Arbeitsaufwand steht außer jedem Verhältnis zum Wert der möglichen Erkenntnisse für die Leistungspflicht der Beklagten. 93 Nicht sachdienlich erscheint auch die Forderung einer Auflistung sämtlicher Mahn- und Vollstreckungsbescheide ohne zeitliche Beschränkung auch für Zeiträume, die offensichtlich in keinem Zusammenhang zu dem Versicherungsfall stehen können. 94 Der Kläger hat schon in der Vorkorrespondenz darauf hingewiesen, daß ihm Wettbewerbsnachteile drohen könnten, wenn er Auskunft in der verlangten ausführlichen Form erteilen müsse. 95 Nach Ziffer 3.8.7 des Regelwerkes Feuer-Industrieversicherung bestand für die Versicherung die Verpflichtung, bei der Schadensfeststellung Aufzeichnungen zu beschränken, wenn dies vom Versicherungsnehmer zur Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse für erforderlich gehalten wurde. 96 Bei Nachfragen und Erkundungen der Beklagten aufgrund einer ihr überreichten vollständigen Gläubigerliste befürchtete der Kläger eine Verunsicherung des aus nur wenigen Wettbewerbern bestehenden Marktes, die ihm zum Nachteil gereichen könnte, da sie seinen Ruf zu beschädigen geeignet war. 97 Die Beklagte ließ bei den in ihrem Schreiben vom 16.02.2000 in ganz unüblichem Umfang geforderten Auskünften unberücksichtigt, daß dem Versicherungsnehmer nach dem Vertragswerk ein Anspruch auf Beschränkung von Aufzeichnungen seiner geschäftlichen Verhältnisse eingeräumt und sein Interesse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen als vorrangig anerkannt war. 98 Es kann letztlich offenbleiben, ob es des Klägers Aufgabe war, die von der Beklagten im Übermaß geforderten Auskünfte von sich aus auf ein zumutbares Maß zurechtzuführen und sodann zu erteilen. 99 Der Kläger hat vorprozessual auf seine Bedenken hingewiesen sowie darauf, daß er in dem geforderten Umfang zur Auskunft nicht bereit sei. Die Beklagte ist weder auf die geäußerten Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte für die Beurteilung des Versicherungsfalles eingegangen noch auf ihre Vereinbarkeit mit Ziffer 3.8.7 des Vertragswerkes Feuer-Industrieversicherung. 100 Sie hat sich darauf zurückgezogen, den Kläger auf § 13 Nr.1 e) der AFB 87 hinzuweisen (Schreiben vom 13.03.2000 - Anlage B 5) und hat, ohne eine sachliche Stellungnahme für nötig zu halten, auf einer vollständigen Beantwortung der gestellten Fragen beharrt. 101 In dieser Situation ist es dem Kläger jedenfalls nicht als grob fahrlässig vorzuwerfen, wenn er die verlangte Auskunft nicht erteilt hat. 102 4) Soweit sich die Beklagte erstinstanzlich auf Gefahrerhöhung berufen hat, ist ihr Vorbringen unschlüssig. Sie hat nicht näher dargelegt, worin sie die in Bezug auf den Betrieb des Klägers liegenden nicht unerheblichen, dauerhaften und nicht durch andere Maßnahmen kompensierten Umstände sieht, die Grundlage eines selbständigen Gefahrverlaufes sein könnten. Insbesondere hat sie nichts dazu vorgetragen, daß solche Umstände erst nach Vertragsschluß eingetreten sind. Ergänzende Angaben konnte die Beklagte auch im Senatstermin bei der Erörterung nicht machen, weil sie diesem unentschuldigt ferngeblieben ist. 103 Aus den dargelegten Gründen ist die Beklagte von ihrer vertraglichen Verpflichtung, Versicherungsschutz aus der Feuer-Industrieversicherung zu gewähren, nicht gemäß § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. § 13 Ziff. 1 e AFB freigeworden. 104 II. 105 Die Beklagte ist auch verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz aus der Betriebsunterbrechungsversicherung zu gewähren (§ 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag vom 24.09.1998). 106 1) Hinsichtlich der Fragen einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 61 VVG, § 14 FBUB), einer vom Kläger versuchten arglistigen Täuschung, der Verletzung der Auskunftsobliegenheit (§ 10 Abs. 3 FBUB) und der Gefahrerhöhung wird auf die Ausführungen zu Ziff. I. verwiesen, die sinngemäß auch für die im wesentlichen gleichlautenden Regelungen im Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag gelten. 107 2) Ohne Erfolg macht die Beklagte erstmals in zweiter Instanz geltend, sie sei gemäß § 7 Abs. II FBUB von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden, da der Kläger das Abhandenkommen sämtlicher Geschäftsunterlagen zu vertreten habe, indem er die Geschäftsbücher über Nacht und darüber hinaus über ein Wochenende in einem VW-Bulli auf dem Betriebshof habe stehen lassen. Der Kläger habe durch dieses Verhalten seine Verpflichtung aus § 7 Abs. I FBUB verletzt, Inventuren und Bilanzen der drei Vorjahre sicher und zum Schutz gegen gleichzeitige Vernichtung getrennt aufzubewahren. 108 § 7 Abs. I FBUB ist mit "Buchführungspflicht" überschrieben und lautet: 109 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren und Bilanzen für die drei Vorjahre sind sicher oder zum Schutz gegen gleichzeitige Vernichtung voneinander getrennt aufzubewahren. 110 Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer nicht nachweist, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. 111 Die Klausel bedarf der Auslegung, um zu klären, welcher Regelungsgehalt ihr innerhalb des Bedingungswerks zukommt und inwieweit sie einer Überprüfung nach dem AGBG zugänglich ist. Die an objektiven Maßstäben orientierte Auslegung von Klauseln in AGBs, die grundsätzlich aus der Sicht durchschnittlicher, aufmerksamer und um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung des Stellenwertes der Klausel im Regelwerk vorzunehmen ist (BGH, Urt.v.02.03.1994 - IV ZR 109/93— VersR 1994, 549), richtet sich bei Spezialversicherungen - wozu die Betriebsunterbrechungsversicherung zählt - nach dem Verständnis der beteiligten Kreise, mithin im Entscheidungsfall dem Verständnis, wie es in Unternehmerkreisen zu erwarten ist. 112 a) 113 In den §§ 4, 5 und 6 des Regelwerks FBUB werden der Versicherungsumfang, Risikobegrenzungen und Entschädigungsvoraussetzungen festgeschrieben. 114 Bei der sogenannten "Buchführungspflicht" in § 7 Abs. I FBUB handelt es sich sodann um eine vom Versicherungsfall unabhängige Obliegenheit des Versicherungsnehmers, für die § 6 Abs. I VVG mit der Maßgabe gilt, daß Leistungsfreiheit nach Absatz 2 nur für den Fall groben Verschuldens vereinbart ist. Die Pflicht zur Buchführung und zur sicheren Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen hat erkennbar den Zweck, Unterlagen für eine Beweisführung im Schadensfall zu erhalten. 115 Hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht des § 7 Abs. I S. 2 FBUB ist die Klausel für einen als Gewerbetreibenden ohnehin der Buchführungspflicht (§ 238 HGB) unterliegenden Versicherungsnehmer dahin zu verstehen, daß es dem Versicherer im Schadensfall darauf ankommt, zumindest entweder Bilanzen oder Inventuren vorgelegt zu bekommen. 116 Der Versicherungsnehmer genügt danach seiner Obliegenheit, wenn er zur Vermeidung gleichzeitiger Vernichtung Bilanzen und Inventuren sicher oder getrennt aufbewahrt. Die Erhaltung der kompletten Geschäftsunterlagen ist nicht Gegenstand der Obliegenheit, denn wenn die Bedingungen die getrennte Aufbewahrung von Inventuren und Bilanzen als Vorsorge gegen gleichzeitigen Untergang ausreichen lassen, nehmen sie damit sanktionslos in Kauf, daß im Schadensfall entweder die Bilanzen oder die Inventuren nicht zur Verfügung stehen. Eine Aufbewahrungspflicht hinsichtlich der übrigen Geschäftsunterlagen über die Inventuren und Bilanzen der drei Vorjahre hinaus ist in § 7 FBUB nicht festgeschrieben; sie läßt sich über den klaren Wortlauts des § 7 Abs. I S. 2 FBUB hinaus auch nicht aus der allgemeinen Pflicht zur Führung von Büchern (§ 7 Abs. I S. 1 FBUB) ableiten. 117 b) 118 Die an den Verlust der Bilanzen und Inventuren wegen obliegenheitswidriger Verwahrung geknüpfte Verwirkungsfolge hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand, da sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 119 Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte in § 7 Abs. I S. 2 FBUB zum Ausdruck gebracht, daß es ihr darauf ankommt, nach dem Schadensfall zumindest die Bilanzen oder die Inventuren vorgelegt zu erhalten. Hat der Versicherungsnehmer Bilanzen und Inventuren getrennt voneinander aufbewahrt, wodurch die Gefahr eines gleichzeitigen Verlustes beider gemindert wird, wird er seiner Obliegenheitspflicht gerecht. 120 Da aber die Bilanzen in aller Regel auch dann, wenn sie wie im vorliegenden Fall beim Versicherungsnehmer abhanden kommen, noch in weiteren Exemplaren z. B. beim Steuerberater vorhanden sind, wirkt sich ein kumulativer Verlust von Bilanzen und Inventuren beim Versicherungsnehmer im Ergebnis nicht aus, da jedenfalls der Zugriff auf die Bilanzen in aller Regel, so auch im Streitfall, gewährleistet ist. Wenn die obliegenheitswidrige Aufbewahrung zum Verlust der bei dem Versicherungsnehmer befindlichen Exemplare der Inventuren und Bilanzen führt, so bleibt dieser Verlust im Hinblick auf die Bilanzen wegen der anderweitig zur Verfügung stehenden Exemplare mithin in aller Regel folgenlos. 121 Wenn in dieser Situation, obwohl dem in § 7 FBUB zum Ausdruck gekommenen Interesse des Versicherers genügt werden kann, der Verlust auch der Bilanzen beim Versicherungsnehmer dazu führen soll, daß der Versicherer unter den Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 FBUB stets von seiner Verpflichtung zur Leistung in vollem Umfang frei wird, liegt darin eine treuwidrig unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, weil diese rigorose Rechtsfolge durch keinerlei Interesse des Versicherers zu rechtfertigen ist. 122 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, daß die Beweislast für die Höhe des Schadens im Streitfall ohnehin dem Versicherungsnehmer obliegt, dessen Beweisführung bei einem Verlust der Geschäftsbücher erheblich erschwert wird. Den Nachteil eines Verlustes der Geschäftsunterlagen hat mithin auch unter voller Berücksichtigung der Verpflichtung des Versicherers zur Aufklärung des Versicherungsfalles letztlich der beweispflichtige Versicherungsnehmer zu tragen, so daß auch deshalb nicht unproblematisch ist, warum der Versicherer aus einer vorwiegend den Versicherungsnehmer belastenden Situation einen Verwirkungsgrund soll ableiten dürfen. 123 Da die Klausel § 7 Abs. 1 S. 2 FBUB wegen eines Verstoßes gegen § 9 AGBG nicht wirksam vereinbart ist, kann die Beklagte sich nicht deshalb von ihrer Leistungspflicht freistellen, weil die Geschäftsunterlagen durch das Abhandenkommen des VW-Bulli am 10./21.11.1999 verschwunden sind. 124 Auf die noch offene Frage, ob die unstreitig nicht erfolgte, grundsätzlich aber nach § 6 Abs. 1 VVG bei vom Versicherungsfall unabhängigen Obliegenheitsverletzungen erforderliche fristlose Kündigung ausnahmsweise entbehrlich war, weil der Vertrag infolge der Kündigung der Beklagten vom 09.08.1999 ohnehin zum 01.01.2000 endete, kam es demnach nicht mehr an. 125 III. 126 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.