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Urteil

6 UF 124/01

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung über Ehegattenunterhalt wirkt nicht automatisch mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs außer Kraft (vgl. § 620 f ZPO). • Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, der titulierte Anspruch sei durch Eintritt eines späteren Ereignisses erloschen. • Eine ausdrückliche oder auslegbare Befristung/Bedingung des Beschlusses ist Voraussetzung für ein Erlöschen der einstweiligen Anordnung mit Rechtskraft der Scheidung.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung über Ehegattenunterhalt bleibt trotz Rechtskraft der Scheidung wirksam • Eine einstweilige Anordnung über Ehegattenunterhalt wirkt nicht automatisch mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs außer Kraft (vgl. § 620 f ZPO). • Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, der titulierte Anspruch sei durch Eintritt eines späteren Ereignisses erloschen. • Eine ausdrückliche oder auslegbare Befristung/Bedingung des Beschlusses ist Voraussetzung für ein Erlöschen der einstweiligen Anordnung mit Rechtskraft der Scheidung. Die Parteien waren seit 1964 verheiratet und seit Mai 1995 getrennt. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren des Familiengerichts Paderborn vom 08.09.1998 wurde der Kläger verpflichtet, ab Juli 1998 monatlich 4.000 DM Ehegattentrennungsunterhalt zu zahlen. Die Ehescheidung wurde durch Urteil vom 18.07.2000 ausgesprochen; der Scheidungsausspruch wurde am 17.10.2000 rechtskräftig. Die Beklagte fordert weiterhin Unterhalt und vollstreckt gegen den Kläger auf Grundlage der einstweiligen Anordnung. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung ab dem 17.10.2000 unzulässig sei, weil der Titel mit Rechtskraft des Scheidungsurteils entfallen sei. Das Familiengericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig, die Klage als Vollstreckungsgegenklage statthaft, weil der Kläger eine rechtsvernichtende Einwendung geltend macht (Erlöschen des titulierten Anspruchs). • Nach § 620f Abs.1 S.1 ZPO tritt eine einstweilige Anordnung über Ehegattenunterhalt nicht automatisch mit Rechtskraft des Scheidungsurteils außer Kraft; der Verpflichtete kann nicht allein mit der Rechtskraft der Scheidung den Vollstreckungstitel für erledigt erklären. • Eine Ausnahme läge nur vor, wenn die einstweilige Anordnung selbst eine ausdrückliche Bedingung oder Befristung enthielte, wonach Unterhalt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet wäre. • Der angefochtene Beschluss enthält weder im Tenor noch in den Gründen eine solche ausdrückliche Bedingung oder eine derartige Auslegung. Die Bezeichnung ‚Ehegattentrennungsunterhalt‘ im Tenor begründet keinen Vorbehalt, da einstweilige Anordnungen im Zeitpunkt ihres Erlasses systembedingt auf Trennungsunterhalt bezogen sind. • Mangels konkreter Bedingung bleibt die einstweilige Anordnung über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus wirksam; daher ist die Zwangsvollstreckung zulässig. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Der Titel aus der einstweiligen Anordnung vom 08.09.1998 ist nicht mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs erloschen, weil keine ausdrückliche oder auslegbare Befristung/Bedingung vorliegt. Die einstweilige Anordnung wirkt über die Rechtskraft der Scheidung hinaus, sodass die Beklagte weiterhin vollstrecken darf. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.