Urteil
9 U 185/01
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2002:0416.9U185.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Oktober 2001 verkündete Ur-teil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Am 8. September 2000 wurde die Klägerin nach ihrer Behauptung in N von dem Pferd "S 1" der Beklagten überrannt, als sie versuchte, das zuvor entlaufene Pferd "H 2", der ursprünglich ebenfalls verklagten C zurück auf eine an den Strassen N-Straße und H-Straße gelegene Weide zu führen. Die Klägerin hat behauptet, an diesem Tag habe sie auf dem Weg zu ihrem Reitstall bemerkt, daß "H 2" vor besagter Weide auf der Straße stand. Sie habe zunächst erfolglos versucht, die unmittelbar an der Weide wohnhafte Eigentümerin von "H 2" zu erreichen. Darüber hinaus habe sie über die Weide hinweg zu den beiden dort liegenden Reitställen geschaut, habe aber hilfsbereite Personen nicht gesehen. Weil sie habe vermeiden wollen, daß "H 2" durch den Straßenverkehr erschreckt werde oder gar einen Unfall verursache, habe sie sich entschlossen, "H 2" auf die Weide zu zurückzuführen. Die Alternative, "H 2" zu seinem hinter der Weide gelegenen Stall zu bringen, habe sie verworfen, zum einen, weil sie befürchtet habe, "H 2" könne ihr weglaufen, zum anderen, weil sie habe ausschließen wollen, daß "S 1" aus der Weide ausbreche und ihnen hinterherlaufe. Mit "H 2" am Halfter sei sie zu dem Einlaß der Weide gegangen, direkt hinter dem Zugang habe "S 1" gestanden. Sie habe "S 1" zurückgescheucht, dieser sei auch ca. 4 bis 5 m zurückgegangen und habe zu grasen begonnen. Als sie jedoch den Riegel des Gatters zurückgeschoben habe, sei "S 1" auf sie zugelaufen. Sie habe ihn erneut zurückgescheut. Danach habe sie das Gatter geöffnet und als sie schon fast mit "H 2" auf der Weide gewesen sei, sei "S 1" erneut auf sie zugelaufen und habe versucht, "H 2" zu beißen. Sie sei danach mit "H 2" zurückgewichen und habe den Einlaß wieder schließen wollen. Noch während sie versucht habe, das Gatter zu verriegeln, sei "S 1" auf sie zugerannt und habe sie durch den Weideneinlaß hindurch frontal umgerannt. Sie sei beim Zurückweichen in ein Loch getreten und habe sich dabei das rechte Knie verdreht. Dies habe zu einem kompletten Riß des vorderen Kreuzbandes sowie zu einem inkompletten Riß des Außenmeniskus geführt. 3 Die Klägerin hat von der Beklagten materiellen Schadensersatz in Höhe von 13.055,90 DM, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes bei einer Begehrensvorstellung von 15.000,00 DM sowie die Feststellung derer Ersatzpflicht für immaterielle wie materielle Zukunftsschäden begehrt. 4 Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen S 2 und U sowie Vernehmung der Klägerin als Partei der Klage bis auf einen geringfügigen Teil der materiellen Schadensersatzforderung stattgegeben. Es hat ausgeführt, aufgrund der Parteivernehmung der Klägerin sei nachgewiesen, daß ihre Verletzung auf einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren Verhalten des Pferdes der Beklagten "S 1" beruhte. Damit seien die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung im Sinne des § 833 Satz 1 BG erfüllt. Ein Mitverschulden der Klägerin hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe das entlaufene Pferd nicht im eigenen Interesse auf die Weide zurückbringen wollen. Vielmehr habe sie hiermit verhindern wollen, daß entweder dieses Pferd selbst oder aber dritte Personen durch das Pferd geschädigt wurden, sei also aus selbstlosen Motiven tätig geworden, was eine bewußte Selbstgefährdung ausschließe. 5 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie greift unter Hinweis auf widersprüchliche Angaben der Klägerin und der Zeugen S 2 und U insbesondere die Würdigung der Parteibekundung der Klägerin an und bestreitet den von der Klägerin geschilderten Unfallhergang, insbesondere ihre Behauptung "S 2" habe sie umgerannt. 6 Demgegenüber verteidigt die Klägerin das erstinstanzliche Urteil und vertieft ihren Vortrag zu den erlittenen Verletzungen wie zu den materiellen Schäden. 7 Entscheidungsgründe: 8 Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen des Unfalls am 8. September 2000 keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz gemäß § 833 Satz 1 BGB als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. 9 Sie belastet nämlich ein so überragendes Eigenverschulden, daß die bei der nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsanteile auf seiten der Beklagten zu berücksichtigende Tiergefahr vollständig verdrängt wird. 10 Für die Frage, ob ein Mitverschulden des Geschädigten anzunehmen ist, kommt es auf die Erkennbarkeit der konkreten Gefährlichkeit des Verhaltens sowie auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit ihrer Vermeidung an. Im Bereich der Tierhalterhaftung liegt ein relevanter Beitrag des Anspruchstellers zur Entstehung des Schadens vor, wenn er eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat, obwohl er diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte. Im Rahmen der Abwägung gegenüber der Gefahrenverantwortung des Tierhalters bemißt sich das Gewicht des Beitrags des Verletzten nach seinem objektiven Anteil an der Verletzung und dem Grad des Sorgfaltsverstoßes gegen das eigene Sicherheitsinteresse (Senat, VersR 1999, 448). Insoweit sind bei der Klägerin die Kenntnisse einer langjährigen Reiterin zu berücksichtigen. 11 Hier hat sich die Klägerin durch das Öffnen des Weidengatters der Gefahr einer Verletzung durch "S 1" ausgesetzt, denn sie hat hierdurch erst ermöglicht, daß "S 1" ausbrechen und sie dabei umrennen konnte. Daß eine dahingehende Gefahr bestand, hätte die Klägerin bedenken müssen, zumal sie über langjährige Erfahrung im Umgang mit Pferden verfügte. Denn schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ist damit zu rechenen, daß ein weidendes Pferd auf einen in seine Nähe kommenden Fremden unberechenbar reagiert und eine ihm "sehenden Auges" eröffnete Fluchtmöglichkeit nutzt, wobei im Wege stehende Personen zu Schaden kommen könnnen. Daß bei der Klägerin ein derartiges Gefahrenbewußtsein auch tatsächlich vorhanden war, läßt sich bereits ihrer eigenen Unfalldarstellung entnehmen. Sie hat danach zunächst nicht nur versucht, die Halterin von "H 2" zu erreichen, sondern auch zu den Reitställen nach Hilfe Ausschau gehalten. Dazu hätte kein Anlaß bestanden, wenn die Klägerin von der Ungefährlichkeit ihres Vorhabens ausgegangen wäre. Ein Ausbruchversuch von "S 1" war für die Klägerin im übrigen um so deutlicher zu befürchten, als dieser nach ihrer eigenen Darstellung auf den ersten Versuch, ihn zurückzuscheuchen, erneut dem Weidengatter zustrebte. Wenn die Klägerin dennoch das Gatter geöffnet hat, obwohl sie die von "H 2" ausgehende Gefahr problemlos hätte dadurch meistern können, daß sie ihn zu seinem direkt hinter Weide gelegenen Stall hätte zurückbringen oder ihn auch nur anderweitig hätte anbinden können, stellt dies ein besonders riskantes Verhalten und einen massiven Verstoß gegen die ihr obliegende Eigensorgfalt dar. Die Klägerin kann dagegen nicht einwenden, daß sie befürchtet habe, "S 1" werde ausbrechen und ihnen hinterherlaufen. Ein Ausbruch von "S 1" stand ohne konkreten Anlaß nicht zur Debatte. 12 Hingegen ist auf seiten der Beklagten allein die von "S 1" ausgehende Tiergefahr zu berücksichtigen. Ob - wie es die Klägerin geltend macht - die Weide nur unzureichend abgesichert war und hierfür die Beklagte einzustehen hätte, kann dahinstehen. Denn eine unzureichende Absicherung wäre jedenfalls nicht kausal für die Verwirklichung der von "S 1" ausgehenden Tiergefahr geworden. Ursächlich hierfür war vielmehr allein das Verhalten der Klägerin, die das Weidengatter geöffnet hat. 13 Vor dem Hintergrund des schwerwiegenden Verschuldens der Klägerin ist eine Inanspruchnahme der Beklagten aus Tierhalterhaftung ausgeschlossen, ohne daß es noch darauf ankäme, einen - wohl abzulehnenden - Haftungsausschluß der Beklagten nach §§ 104 Abs.1 Satz 1, Abs.2 SGB VII zu erörtern. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlaß, § 543 Abs. 2 ZPO.