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Beschluss

3 Ws 189/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen Ablehnung der Terminsverlegung nach Einlegung durch den Verteidiger wird gegenstandslos, wenn der Anhörungstermin bereits durchgeführt und über die Fortdauer der Unterbringung entschieden worden ist. • Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlegung ist nicht als sofortige Beschwerde gegen den Fortdauerbeschluss nach § 67e StGB zu qualifizieren, wenn die Entscheidung über die Fortdauer erst nach Einlegung der Beschwerde ergeht. • Der Verteidiger hat bei der Anhörung nach § 67e StGB kein Anwesenheitsrecht nach § 168c Abs.1 StPO; ihm steht lediglich ein Teilnahmerecht aus dem Gebot des fairen Verfahrens zu, das nicht zwingend ein Amtsbenachrichtigungs- oder Verschiebungsgebot begründet. • Die gebotene Überprüfung nach § 67e StGB muss vor Ablauf der dort genannten Fristen stattfinden; eine längere Verschiebung, die diese Fristen gefährdet, ist in der Regel nicht sachgerecht.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Terminsablehnung bei Anhörung nach § 67e StGB wird gegenstandslos • Beschwerde gegen Ablehnung der Terminsverlegung nach Einlegung durch den Verteidiger wird gegenstandslos, wenn der Anhörungstermin bereits durchgeführt und über die Fortdauer der Unterbringung entschieden worden ist. • Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlegung ist nicht als sofortige Beschwerde gegen den Fortdauerbeschluss nach § 67e StGB zu qualifizieren, wenn die Entscheidung über die Fortdauer erst nach Einlegung der Beschwerde ergeht. • Der Verteidiger hat bei der Anhörung nach § 67e StGB kein Anwesenheitsrecht nach § 168c Abs.1 StPO; ihm steht lediglich ein Teilnahmerecht aus dem Gebot des fairen Verfahrens zu, das nicht zwingend ein Amtsbenachrichtigungs- oder Verschiebungsgebot begründet. • Die gebotene Überprüfung nach § 67e StGB muss vor Ablauf der dort genannten Fristen stattfinden; eine längere Verschiebung, die diese Fristen gefährdet, ist in der Regel nicht sachgerecht. Die Verurteilte ließ durch ihren Verteidiger am 18.03.2002 die Verlegung eines mündlichen Anhörungstermins im Verfahren zur Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB beantragen. Das Landgericht Bielefeld lehnte den Verlegungsantrag mit Beschluss vom 15.02.2001 ab; die Vorsitzende wies die Beschwerde des Verteidigers am 19.03.2002 nicht ab. Der Anhörungstermin fand am 21.03.2002 statt und mit Beschluss vom 21.03.2002 ordnete die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung an. Die Verurteilte erhob daraufhin Beschwerde, mit der sie die Ablehnung der Terminsverlegung rügte. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Senat prüften das Verfahren eigenständig. • Die Beschwerde ist zwischenzeitlich gegenstandslos, weil der beantragte Verlegungstermin nachgeholt wurde und bereits über die Fortdauer der Unterbringung entschieden ist; dadurch ist der Verlegungsantrag prozessual obsolet. • Selbst eine zu Gunsten der Verurteilten ausfallende Entscheidung über die Beschwerde hätte keinen Einfluss auf den Bestand des Beschlusses vom 21.03.2002, da dieser nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. • Die Beschwerde vom 19.03.2001 kann nicht als sofortige Beschwerde gegen den Fortdauerbeschluss gemäß § 67e StGB ausgelegt werden, weil die Entscheidung über die Fortdauer erst nach Einlegung des Rechtsmittels erging. • Der Verteidiger hatte kein gesetzliches Anwesenheitsrecht nach § 168c Abs.1 StPO bei der Anhörung; es bestand lediglich ein aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens abgeleitetes Teilnahmerecht, das nicht die Pflicht des Gerichts begründet, den Verteidiger von Amts wegen zu benachrichtigen oder den Termin zu verschieben. • Die Verschiebung des Termins auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der in § 67e Abs.2 StGB genannten Fristen wäre nicht sachgerecht gewesen, weil die Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung vor Ablauf dieser Fristen zu erfolgen hat und dem öffentlichen Interesse dient. Der Senat erklärt die Beschwerde als gegenstandslos; das Verfahren ist mit Durchführung der Anhörung und Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung abgeschlossen. Eine nachträgliche Entscheidung über die Verlegungsbeschwerde hätte den bereits ergangenen Beschluss vom 21.03.2002 nicht aufgehoben, da dieser nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Zudem wäre die Beschwerde in der Sache nicht begründet gewesen, weil kein gesetzliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bestand und eine Verschiebung den gesetzlichen Fristen des § 67e StGB widersprochen hätte. Die Verurteilte ist nicht schutzlos gestellt, da etwaige Mängel der Anhörung im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen den Fortdauerbeschluss überprüfbar wären.