Urteil
6 UF 177/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Berufungsgericht kann ein erstinstanzliches Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung an das Familiengericht zurückverweisen, wenn der Verbund mit von Amts wegen zu entscheidenden Folgesachen (z. B. Versorgungsausgleich) gewahrt werden muss (§ 629b ZPO).
• Ist zwischen den Parteien inzwischen das Trennungsjahr abgelaufen und stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu, ist die Ehe nach §§ 1565 Abs. 1, 1566 BGB zu scheiden, auch wenn eine frühere Härtescheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB) abgelehnt wurde.
• Bei nicht durchgängigem Vortrag des die Härtescheidung begehrenden Ehegatten können die Kosten des Berufungsrechts nach § 97 Abs. 2 ZPO der Antragstellerin auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres; Zurückverweisung wegen Versorgungsausgleich • Das Berufungsgericht kann ein erstinstanzliches Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung an das Familiengericht zurückverweisen, wenn der Verbund mit von Amts wegen zu entscheidenden Folgesachen (z. B. Versorgungsausgleich) gewahrt werden muss (§ 629b ZPO). • Ist zwischen den Parteien inzwischen das Trennungsjahr abgelaufen und stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu, ist die Ehe nach §§ 1565 Abs. 1, 1566 BGB zu scheiden, auch wenn eine frühere Härtescheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB) abgelehnt wurde. • Bei nicht durchgängigem Vortrag des die Härtescheidung begehrenden Ehegatten können die Kosten des Berufungsrechts nach § 97 Abs. 2 ZPO der Antragstellerin auferlegt werden. Die 52‑jährige Antragstellerin und der 53‑jährige Antragsgegner sind seit 1976 verheiratet; aus der Ehe stammen keine Kinder. Die Parteien wohnten gemeinsam in einem Miteigentumshaus; seit etwa zwei Jahren lebten sie weitgehend getrennt im Alltag. In der Nacht zum 08.04.2001 kam es nach einer Feier zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der die Antragstellerin schwere Verletzungen erlitt und daraufhin aus der Ehewohnung auszog. Mit Antrag vom 12.04.2001 begehrte die Antragstellerin die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres und berief sich auf unzumutbare Härte (§ 1565 Abs. 2 BGB). Das Familiengericht wies den Härteantrag zurück. In der Berufung verfolgt die Antragstellerin den Scheidungsantrag weiter; der Antragsgegner stimmt inzwischen der Scheidung zu. Beide Parteien erklärten vor dem Berufungsgericht, geschieden werden zu wollen. • Die Berufung ist zulässig und hat in dem genannten Umfang Erfolg; das Amtsgerichtsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 629b Abs. 1 ZPO), weil der Versorgungsausgleich von Amts wegen zu berücksichtigen ist. • Zwischen den Parteien ist die Ehe inzwischen gescheitert; das Trennungsjahr ist mit Wirkung ab 08.04.2001 erfüllt und der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu, sodass die Voraussetzungen der Scheidung nach §§ 1565 Abs. 1, 1566 BGB vorliegen. • Die Frage einer Härtescheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB entscheidet sich in der Berufungsinstanz nicht mehr, weil die Entscheidung als Tatsacheninstanz auf dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung zu treffen ist (§ 537 ZPO). • Das Familiengericht hat das Vorliegen einer Härtescheidung zu Recht verneint; der Vortrag der Antragstellerin war nicht so durchgreifend, dass eine sofortige Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres gerechtfertigt gewesen wäre. • Da die Antragstellerin im Berufungsverfahren nur deshalb obsiegt, weil inzwischen das Trennungsjahr abgelaufen ist, war ihr gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kostenlast des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. • Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Amtsgerichtsurteil des Familiengerichts Blomberg wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen. Die Ehe ist mangels entgegenstehender Zustimmung seit dem 08.04.2001 gescheitert und nach §§ 1565 Abs. 1, 1566 BGB zu scheiden; über den Scheidungsausspruch selbst hat das Familiengericht zu entscheiden, um den Versorgungsausgleich von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Antragstellerin aufzuerlegen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.