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Urteil

13 U 221/01

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verletzt ein Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt, führt dies nicht zwingend zu voller Haftung, wenn der Vorfahrtberechtigte seinerseits schuldhaft mitverursacht hat. • Bei sogenannter "halber Vorfahrt" muss der Vorfahrtsberechtigte die Kreuzung mit mäßiger Geschwindigkeit anfahren und so, dass rechtzeitig angehalten werden kann. • Überschreitet der Vorfahrtsberechtigte die zulässige Annäherungsgeschwindigkeit derart, dass ein rechtzeitiges Anhalten nicht möglich ist, kann dies eine Mithaftung nach § 17 StVG begründen.
Entscheidungsgründe
Mithaftung bei Vorfahrtsverletzung durch Überschreitung der zulässigen Annäherungsgeschwindigkeit • Verletzt ein Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt, führt dies nicht zwingend zu voller Haftung, wenn der Vorfahrtberechtigte seinerseits schuldhaft mitverursacht hat. • Bei sogenannter "halber Vorfahrt" muss der Vorfahrtsberechtigte die Kreuzung mit mäßiger Geschwindigkeit anfahren und so, dass rechtzeitig angehalten werden kann. • Überschreitet der Vorfahrtsberechtigte die zulässige Annäherungsgeschwindigkeit derart, dass ein rechtzeitiges Anhalten nicht möglich ist, kann dies eine Mithaftung nach § 17 StVG begründen. Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall an einer unregelmäßig geregelten Kreuzung in einem 30-km/h-Wohngebiet. Der Kläger missachtete die Vorfahrt des von rechts kommenden Beklagten zu 1) und wurde an der rechten Fahrzeugseite getroffen. In der Berufungsinstanz macht der Kläger nur noch einen Haftungsanteil der Gegenseite von 25 % geltend und rügt eine zu hohe Geschwindigkeit des Beklagten zu 1). Der Unfall ereignete sich in einer Situation der sogenannten "halben Vorfahrt" (rechts vor links). Sachverständigengutachten ergab, dass der Beklagte mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von mindestens 33–37 km/h fuhr und die Kollisionsgeschwindigkeit 31–35 km/h betrug. Wegen eingeschränkter Sicht hätte der Beklagte mit etwa 20 km/h fahren müssen, um rechtzeitig anhalten zu können; bei dieser Geschwindigkeit wäre der Unfall vermeidbar gewesen. Der Gesamtschaden des Klägers wurde festgestellt und die geltend gemachten Nutzungsausfalltage anerkannt. • Der Kläger hat die Vorfahrt verletzt und damit gegen § 8 I 1 StVO verstoßen; dies ist unstreitig. • Der Beklagte zu 1) hat den Unfall jedoch ebenfalls schuldhaft mitverursacht, weil er die Kreuzung nicht mit der nach § 8 II 1 StVO gebotenen mäßigen Annäherungsgeschwindigkeit befuhr. • Das Sachverständigengutachten ergab, dass die Sichtverhältnisse ein langsameres Heranfahren erforderten; die tatsächliche Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten war zu hoch, sodass ein rechtzeitiges Anhalten nicht möglich war. • Nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG ist das Verschulden des Klägers, der die Vorfahrt verletzte, schwerwiegender als das des Beklagten; das Überschreiten der zulässigen Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten rechtfertigt jedoch eine Mithaftung. • Die Quotierung der Haftung zu 3/4 Klageseite und 1/4 Beklagtenseite folgt der gebotenen Wertung und einschlägiger Rechtsprechung; daraus ergibt sich 25 % Anspruch des Klägers am festgestellten Gesamtschaden. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 284 BGB; die Kosten- und Restentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10 ZPO. • Die materiellen Feststellungen führen zur Zahlungszuweisung von 2.572,03 Euro nebst Zinsen an den Kläger. Der Kläger obsiegt teilweise: Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.572,03 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1999 zu zahlen, das Gericht reduziert die Haftung auf 25 % wegen Mitverursachens des Beklagten durch zu hohe Annäherungsgeschwindigkeit an der Kreuzung. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Kläger zu 75 % und die Beklagten zu 25 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten. Begründend heißt es, dass trotz der Vorfahrtsverletzung des Klägers das schuldhafte Überschreiten der zulässigen Annäherungsgeschwindigkeit durch den Beklagten eine Mithaftung nach § 17 StVG begründet und daher eine Quotierung von 3/4 zu 1/4 angemessen ist.