Beschluss
15 W 74/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Testamentsvollstreckervermerk ist nur zu löschen, wenn das Grundstück nicht mehr der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt.
• Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und anschließende Grundbuchumschreibung führen nicht zwingend zum Wegfall der Testamentsvollstreckung, wenn der Erblasser für einen Miterben die Fortdauer der Testamentsvollstreckung angeordnet hat.
• Hat der Erblasser die Fortdauer der Testamentsvollstreckung angeordnet, bedarf es zur Löschung des Vermerks der Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers.
• Das Grundbuchamt darf die Löschung bis zur Vorlage einer notariell beglaubigten Freigabeerklärung verweigern; das Landgericht hat dies rechtsfehlerhaft anders entschieden.
Entscheidungsgründe
Löschung Testamentsvollstreckervermerk nur bei Freigabe durch Testamentsvollstrecker • Ein Testamentsvollstreckervermerk ist nur zu löschen, wenn das Grundstück nicht mehr der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt. • Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und anschließende Grundbuchumschreibung führen nicht zwingend zum Wegfall der Testamentsvollstreckung, wenn der Erblasser für einen Miterben die Fortdauer der Testamentsvollstreckung angeordnet hat. • Hat der Erblasser die Fortdauer der Testamentsvollstreckung angeordnet, bedarf es zur Löschung des Vermerks der Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers. • Das Grundbuchamt darf die Löschung bis zur Vorlage einer notariell beglaubigten Freigabeerklärung verweigern; das Landgericht hat dies rechtsfehlerhaft anders entschieden. Die Witwe (Beteiligte zu 1) und der Sohn des Erblassers sind Erben zu je 1/2; für den Erbteil der Witwe ist Nacherbfolge und eine 15jährige Testamentsvollstreckung angeordnet, der Beteiligte zu 2) ist Testamentsvollstrecker. Durch einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag wurde die Witwe als Alleineigentümerin in die Grundbücher eingetragen. Die Witwe beantragte die Löschung der in Abt. II eingetragenen Testamentsvollstreckervermerke. Das Grundbuchamt verlangte hierfür eine vom Testamentsvollstrecker notariell beglaubigte Erklärung, dass er die Nachlassgrundstücke zur freien Verfügung aushändigt. Das Landgericht hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes auf; hiergegen beschwerte sich der Testamentsvollstrecker, das Oberlandesgericht hob die landgerichtliche Entscheidung auf. • Statthaftigkeit: Die Beschwerde des Testamentsvollstreckers ist nach §§ 78, 80 Abs. 1 GBO zulässig, weil die Aufhebung der Zwischenverfügung seine Rechtsstellung als Testamentsvollstrecker unmittelbar betrifft. • Rechtliche Grundlagen: Nach § 52 GBO ist ein Testamentsvollstreckervermerk zu löschen, wenn das Grundstück nicht mehr der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt; § 2217 BGB regelt die Freigabe durch den Testamentsvollstrecker. • Wesentliche Auslegung des Testaments: Der Erblasser ordnete im Testament die Fortdauer der Testamentsvollstreckung für den Erbteil der Witwe an und bestimmte den Testamentsvollstrecker zur fortgesetzten Verwaltung dieses Erbteils. • Wirkung des Auseinandersetzungsvertrags: Der Teilerbauseinandersetzungsvertrag und die Grundbucheintragung schieden die Grundstücke nicht aus der Testamentsvollstreckung aus, da der Erblasser ausdrücklich eine Fortdauer der Testamentsvollstreckung angeordnet hatte und der Vertrag keine Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers nach § 2217 BGB enthielt. • Folge für die Löschung: Das Grundbuchamt durfte die Löschung bis zur Vorlage einer notariell beglaubigten Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers gemäß § 18 GBO verweigern; die Entscheidung des Landgerichts, die Zwischenverfügung aufzuheben, verletzt dieses Recht. • Kosten und Wertfestsetzung: Es besteht kein Anlass zur Erstattung außergerichtlicher Auslagen; der Geschäftswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Das Oberlandesgericht hebt die landgerichtliche Entscheidung auf und bestätigt die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes; die Beschwerde der Witwe gegen die Zwischenverfügung wird zurückgewiesen. Begründet wird dies damit, dass die Testamentsvollstreckung für den Erbteil der Witwe fortdauert und die Grundstücke deshalb nicht ohne Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers aus der Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers ausgeschieden sind. Das Grundbuchamt durfte folglich die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks bis zur Vorlage der notariell beglaubigten Freigabe verlangen. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird nicht angeordnet; der Geschäftswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.