Urteil
27 U 212/01
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0604.27U212.01.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. September 2001 ver-kündete Urteil der 9. Zivilkammer des Land-gerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. September 2001 ver-kündete Urteil der 9. Zivilkammer des Land-gerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger war und ist geschäftsführender Alleingesellschafter der X GmbH in H, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch nicht abgeschlossen ist. Gegenstand des Unternehmens waren die Durchführung von Bauträgermaßnahmen einschließlich der damit verbundenen Nebengeschäfte. Der Beklagte war von 1993 bis zur fristlosen Kündigung vom 24. 2. 2000 neben dem Kläger Geschäftsführer der GmbH. Der Kläger nimmt ihn auf Ersatz angeblichen Schadens, der ihm, dem Kläger, als Alleingesellschafter der GmbH in Form von deren Vermögenseinbußen persönlich entstanden sei, in Anspruch mit dem Vorwurf, der Beklagte habe Vermögen der GmbH veruntreut, indem er für diese empfangene Zahlungen für sich einbehalten sowie Werkleistungen der GmbH für private Bauobjekte ohne Bezahlung veranlasst und in Anspruch genommen habe. Unstreitig hat der Beklagte noch vor Insolvenzeröffnung insgesamt 54.101,05 DM an die GmbH auf deren Erstattungsforderungen gezahlt. Der Beklagte hat die Berechtigung des Klägers, Zahlung an sich statt an die Insolvenzmasse zu fordern, in Abrede gestellt und behauptet, mit dem Ausbau seines Privathauses auf Kosten der GmbH sei der Kläger ausdrücklich einverstanden gewesen. Soweit er Kundengelder nicht sofort an die GmbH weitergeleitet habe, beruhe das auf einer beabsichtigten Verrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen die GmbH i.H.v. 87.634,05 DM. Der schließlich von ihm gezahlte Betrag entspreche dem Saldo zu Gunsten der GmbH aus dieser Verrechnung mit deren Erstattungsforderungen, soweit diese berechtigt seien, jedenfalls von ihm hingenommenen würden. Das Landgericht hat die hauptsächlich auf Zahlung von 95.567,74 DM gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger fehle angesichts des laufenden Insolvenzverfahrens die Anspruchsberechtigung für Forderungen auf Ersatz von Schaden, der sich gleichzeitig als Vermögensschaden der Insolvenzschuldnerin darstelle. Insoweit sei nur der Insolvenzverwalter aktivlegitimiert. Dass dieser nach Behauptung des Klägers die Ansprüche nicht selbst verfolge und von der vorliegenden Klage wisse, reiche ohne die erforderliche Abtretung seiner Ansprüche nicht hin, den Kläger zur Geltendmachung des Schadensersatzes zu berechtigen. Mit der Berufung erweitert der Kläger über den weiterverfolgten erstinstanzlichen Antrag hinaus die Klage um zusätzliche Schadenspositionen aus der angeblichen Inanspruchnahme von Leistungen der X GmbH im Wert von 110.000 DM: Zu Lasten der GmbH habe der Beklagte eine private Wohnung nebst Carport aufwendiger ausgebaut als vereinbart. Er rügt, das Landgericht habe seine Berechtigung zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche zu Unrecht verneint, indem es verkannt habe, dass er die Verletzung eigener Vermögensrechte durch unerlaubte Handlung des Beklagten gemäß §§ 823 II BGB i.V.m. § 266 StGB, § 826 BGB geltend mache. Die daraus resultierenden Ersatzansprüche gehörten nicht zur Insolvenzmasse. Im Übrigen sei der Insolvenzverwalter über die Verfolgung der Ansprüche des Klägers im vorliegenden Verfahren unterrichtet, mache aber eigene Ansprüche der Insolvenzschuldnerin auf den streitgegenständlichen Sachverhalt gestützt nicht geltend. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 105.105,07 EUR nebst 4 % Zinsen aus 48.862,96 EUR seit dem 29.2.2000 und aus 56.242,11 EUR seit dem 25.2.2002 (Rechtshängigkeit der Klageerweiterung) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil darin, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation für die eingeklagte Schadensersatzforderung, diese könne vielmehr nur durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Auch als Alleingesellschafter der GmbH sei das Vermögensinteresse des Klägers nicht ohne weiteres mit dem der Gesellschaft gleichzusetzen. Der Beklagte bestreitet ferner das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB oder § 826 BGB sowie die Höhe des der GmbH angeblich zugefügten Schadens. Darüber hinaus fehle es jedenfalls an einem eigenen Schaden des Klägers. Die schlichte Zurechnung der geltend gemachten Erstattungspositionen würde Gewinnerhöhungen bei der GmbH nicht in gleicher Höhe, schon gar nicht mit gleicher Auswirkung auf das Vermögen des Klägers als deren Gesellschafter zur Folge gehabt haben. Der Berufungserweiterung um die zusätzlichen Positionen i.H.v. 90.000, DM und 20.000 DM widerspricht der Beklagte als nicht sachdienlich. Schließlich erhebt er die Verjährungseinrede. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Landgericht seine Klage zu Recht abgewiesen hat. Auch die Begründung mit mangelnder eigener Anspruchsberechtigung des Klägers trifft zu. I. a) Dabei kann dahinstehen, ob die haftungsbegründenden (i.S.v. der Schadensentstehung vorgelagerten) Voraussetzungen einer Anspruchsnorm gegenüber dem Kläger durch den Beklagten erfüllt sind. Insoweit käme als einzig mögliche Anspruchsgrundlage § 826 BGB bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen bei dem Beklagten in Betracht. b) § 823 II BGB i.V.m. mit § 266 StGB scheidet dagegen als Anspruchsgrundlage bereits deshalb aus, weil dem Beklagten aus seiner Anstellung als Geschäftsführer der GmbH eine strafrechtlich geschützte Vermögensbetreuungspflicht nur gegenüber dieser oblag, nicht gegenüber deren Gesellschaftern. Die GmbH ist gegenüber ihren Gesellschaftern selbstständige Rechtspersönlichkeit und als solche allein Vertragspartnerin des Anstellungsvertrages mit ihrem Geschäftsführer. § 266 StGB verlangt indes Identität des betreuten und des geschädigten Vermögensinhabers; vgl. Hübner in Leipziger Kommentar § 266 StGB, Rz. 89. Auch die Entscheidung des BGH vom 17.3.1987 in NJW 1987, 2008 weitet die Vermögensbetreuungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH nicht auf deren Gesellschafter aus, sondern betrifft die Pflichten der geschäftsführenden Komplementärin in einer Personengesellschaft (in jenem Fall eine GmbH) gegenüber den Kommanditisten. c) § 823 I BGB kommt entgegen der vom Kläger in der Berufungsverhandlung verfochtenen Auffassung als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil der Kläger nicht in einem der dort genannten absoluten Rechte, insbesondere auch nicht in seinem als "sonstigem Recht" anerkannten Mitgliedschaftsrecht bezüglich der GmbH verletzt ist. Betroffen von den dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen wären allenfalls die mit der Gesellschafterstellung vermittelten Vermögenswerte des Beklagten, nicht der Bestand der Gesellschafterstellung als solcher oder die in ihr verkörperten Rechte bzw. der "Kern" der Mitgliedschaft; vgl. BGH in NJW 1990, 2877/80 "Schärenkreuzer"; Palandt-Thomas, Rz. 27 zu § 823 BGB. II. Der Klageanspruch - gleichgültig auf welcher gesetzlichen Grundlage - scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger einen eigenen Schaden nicht geltend machen kann, soweit dieser mit dem bei der GmbH entstandenen identisch ist. Ein von dem Vermögensverlust der GmbH abweichender oder über diesen hinaus in der Person des Klägers entstandener Schaden ist jedoch nicht Gegenstand der Klage. Wohl ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und dadurch seiner Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätzlich als eigenen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend machen kann (BGHZ 61, 380 = NJW 1974, 134; NJW 1977, 1283; NJW-RR 1989, 684; NJW-RR 1991, 551; NJW-RR 1995, 864). Die Einbuße am Gesellschaftsvermögen wird dann dem Gesellschafter als eigener Schaden vermittelt, weil sich die GmbH, an der er alle Anteile hält, praktisch als sein nur aus haftungsrechtlichen oder steuerlichen Gründen in besonderer Form verwaltetes Sondervermögen darstellt. Es ist in diesen Fällen entgegen der Ansicht des Beklagten auch ohne Bedeutung, dass die etwaige Schmälerung oder Vergrößerung des GmbH-Gewinns aus betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Gründen nicht völlig identisch mit dem ist, was auf den Gesellschafter als Gewinn zufließt oder von ihm als Verlust zu tragen ist; BGH NJW 1974, 134/5; NJW 1977, 1283/4 unter b); NJW-RR 1991, 551/2). Der vorliegende Sachverhalt liegt jedoch entscheidend anders als in den oben zitierten BGH-Urteilen. Es ging in jenen Fällen stets um Sachverhalte, bei denen eine Rechtsverletzung unmittelbar und nur gegenüber dem Alleingesellschafter begangen wurde (Herabsetzung von dessen Kreditwürdigkeit, Körperverletzung, Haftverbüßung/Fahrerlaubnisentziehung als Unschuldiger, rechtswidrige Versagung einer vom Gesellschafter beantragten Baugenehmigung), der Schaden aber primär bei "seiner" Kapitalgesellschaft eintrat, weil zum Beispiel der Gesellschaftergeschäftsführer sich nicht ausreichend um deren Belange kümmern bzw. ihr das zu genehmigende Bauobjekt zur Verfügung stellen konnte. Der vorliegende Fall liegt insofern anders, als umgekehrt die - unterstellte - Rechtsverletzung gegenüber der GmbH durch Veruntreuung deren Vermögens begangen wurde und nur über deren Vermögenseinbuße dem Kläger der Schaden an seiner Gesellschaftsbeteiligung vermittelt wird. Selbst wenn man § 826 BGB als ihm gegenüber erfüllt ansieht, wird nicht dadurch ein Schaden der GmbH verursacht, sondern sein Schaden folgt mittelbar aus dem primär bei der GmbH entstandenen. Diese unterschiedliche Sachverhaltskonstellation zwingt zu einer Abweichung von der vorstehend dargestellten Rechtsprechung, weil in den Fällen der hier vorliegenden Art ein eigener Schadensersatzanspruch der Gesellschaft besteht und deshalb mit dem des Gesellschafters konkurrieren würde. Der Anspruch der unmittelbar geschädigten Gesellschaft hat - nicht nur, aber erst recht in deren Insolvenz - Vorrang. Das Problem der unterschiedlichen, konkurrierenden Haftungsmassen, das daraus resultiert, dass der Alleingesellschafter Einbußen an seinem Gewinn/Anteilswert ersetzt verlangt, die "identisch mit den Verlusten sind, welche das verselbständigte Vermögen der Gesellschaft belasten", hat der BGH in der grundlegenden Entscheidung vom 8.2.1977 in NJW 1977, 1284, re. Spalte auch gesehen, dessen Lösung durch Schadensersatzleistung nur an die Gesellschaft sogar prinzipiell für vorzugswürdig erachtet und den Anspruch des Gesellschafters, der zwar aus "eigenem" Recht besteht, grundsätzlich auf Leistung an die Gesellschaft beschränkt; im Ergebnis - Zahlung nur an die GmbH - ebenso: Mertens in I, GmbHG § 43 Rz. 103. Dass der Alleingesellschafter ausnahmsweise doch Leistung des Schadensersatzes an sich selbst verlangen darf, begründet der Bundesgerichtshof damit, dass in den entschiedenen Fällen mit dessen Anspruch kein gleichgerichteter der Gesellschaft konkurrierte und der Schädiger deshalb kein schützenswertes Interesse daran habe, Zahlung unmittelbar an die Gesellschaft statt an den Gesellschafter zu leisten; BGH NJW 1977, 1284 unter c); NJW-RR 1989, 864 unter 4. c) Der vorliegende Fall liegt genau anders, denn die GmbH hat bei Richtigkeit des Klagevortrags einen eigenen, konkurrierenden Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten, der auch ein schutzwürdiges Interesse daran hat, nicht von deren Insolvenzverwalter oder einem Pfändungsgläubiger des Schadensersatzanspruchs ein zweites Mal in Anspruch genommen zu werden. Im Insolvenzfall ist das Problem der Zuordnung des Schadensersatzanspruchs zur richtigen Haftungsmasse besonders virulent und nur so zu lösen, dass er den Gläubigern der GmbH und nicht deren Gesellschafter zusteht. Dass der Insolvenzverwalter hier den Anspruch selbst derzeit nicht geltend gemacht, ist unerheblich. Womöglich erwachsen den Insolvenzgläubigern daraus Schadensersatzansprüche gegen ihn, womöglich hat er gute Gründe, den Anspruch nicht zu verfolgen oder sich anderweitig mit dem Beklagten zu einigen; jedenfalls gehört der Anspruch in die Haftungsmasse der GmbH, weil ihr der Schaden unmittelbar zugefügt und nicht wie dem Gesellschafter nur "vermittelt" (so BGH NJW-RR 1989, 684 unter I. 3.) wurde und vor allem die Gesellschaftsgläubiger vor einer Realisierung des Anteilswertes durch den Gesellschafter zu befriedigen sind. Dazu, dass die Ersatzleistung in das Vermögen der Gesellschaft gehört, weil nur so die richtige Haftungsmasse wieder hergestellt wird, vgl. auch die Anmerkung von Hüffer zu BGH NJW 1977, 1283, dort S. 1285 unter II. 1) sowie die Nachweise in BGH a. a. O. unter II. 2). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor.